O 6.10.1

Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Vom 2. Dezember 2021

(ABl. 2021 Nr. L 435/1), zul. geänd. durch Art. 1 der Deleg. VO (EU) 2024/946 vom 18.1.2024 (ABl. L 2024/946 vom 26.3.2024)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2,

gestützt auf die Beitrittsakte von 1979, insbesondere auf Absatz 6 des der Akte beigefügten Protokolls Nr. 4 über Baumwolle,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Mitteilung der Kommission vom 29. November 2017 mit dem Titel „Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft“ werden die Herausforderungen dargelegt, welche für die Gemeinsame Agrarpolitik (im Folgenden „GAP“) in der Zeit nach 2020 bestehen und welche Ziele und Ausrichtung sie haben soll. Zu den Zielen gehört eine größere Ergebnis- und Marktorientierung der GAP, die Förderung der Modernisierung und der Nachhaltigkeit, einschließlich der Nachhaltigkeit der land- und forstwirtschaftlichen und der ländlichen Gebiete in ökonomischer, sozialer, umwelt- und klimapolitischer Hinsicht, zu fördern sowie zu helfen, den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften der Union zu verringern.

(2) Um der globalen Dimension und den globalen Auswirkungen der GAP Rechnung zu tragen, sollte die Kommission insbesondere im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und des Handels die Kohärenz mit den außenpolitischen Maßnahmen und Instrumenten der Union sicherstellen. Das Bekenntnis der Union zur Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gebietet, dass den entwicklungspolitischen Zielen und Grundsätzen bei der Politikgestaltung Rechnung getragen wird.

(3) Da die GAP entschlossener auf die Herausforderungen und Chancen reagieren muss, die sich auf internationaler Ebene, auf Unionsebene, auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene oder auf Ebene des einzelnen landwirtschaftlichen Betriebs ergeben, bedarf es einer Straffung der Verwaltung der GAP, einer wirksameren Umsetzung der Ziele der Union und einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands. Die GAP sollte auf Ergebnisse ausgerichtet sein („Umsetzungsmodell“). Daher sollte die Union lediglich allgemeine Parameter – wie die Ziele der GAP und ihre grundlegenden Anforderungen – festlegen, während die Mitgliedstaaten mehr Verantwortung dafür übernehmen sollten, wie sie die Ziele erreichen und die entsprechenden Zielwerte einhalten. Durch mehr Subsidiarität kann den Bedingungen und dem Bedarf vor Ort und der besonderen Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die sich aus dem sozialen Aufbau der Landwirtschaft und den strukturellen und naturbedingten Unterschieden der verschiedenen landwirtschaftlichen Gebiete ergibt, besser Rechnung getragen und die Unterstützung so zugeschnitten werden, dass sie den bestmöglichen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Union leisten kann.

(4) Auf diese Verordnung finden die vom Europäischem Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates5 (im Folgenden „Haushaltsordnung“) festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Zuschüsse, Auftragsvergabe, Preisgelder und indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.

(5) Die Vorschriften über Maßnahmen, mit denen die Wirksamkeit der Fonds der Union an eine solide wirtschaftspolitische Steuerung gekoppelt wird, über die territoriale Entwicklung sowie die Sichtbarkeit der aus den Fonds der Union im Sinne der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates6 geleisteten Unterstützung sollten auch für die Unterstützung der Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen der vorliegenden Verordnung gelten, um bei diesen Aspekten die Kohärenz mit den Fonds der Union sicherzustellen.

(6) Synergien zwischen dem ELER und dem durch die Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates7 festgelegten „Horizont Europa“ „sollten bewirken, dass der ELER die Ergebnisse von Forschung und Innovation bestmöglich nutzt – insbesondere jene, die aus Projekten hervorgehen, die von „Horizont Europa“ und der Europäischen Innovationspartnerschaft „Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ (EIP) finanziert wurden – und damit Innovationen in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten vorangebracht werden.

(7) Aufgrund der Bedeutung, die der Bekämpfung des dramatischen Verlusts an biologischer Vielfalt zukommt, sollte die Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung dazu beitragen, dass Maßnahmen zur Förderung der biologischen Vielfalt systematisch in alle Politikbereiche der Union einbezogen werden und das allgemeine Ziel erreicht wird, von den jährlichen Ausgaben im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) im Jahr 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 10 % für Biodiversitätsziele bereitzustellen.

(8) Den Mitgliedstaaten sollte Spielraum gegeben werden, bestimmte Begriffe und Bedingungen in ihren GAP-Strategieplänen selbst zu definieren. Um jedoch gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, muss auf Unionsebene eine Rahmenstruktur, die die für solche Definitionen und Bedingungen notwendigen gemeinsamen Elemente umfasst („Rahmendefinitionen“), festgelegt werden.

(9) Um die Rolle der Landwirtschaft bei der Bereitstellung öffentlicher Güter zu stärken, muss eine geeignete Rahmendefinition für den Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“ festgelegt werden. Um zu gewährleisten, dass die Union ihren internationalen Verpflichtungen bezüglich der internen Stützung gemäß dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft nachkommen kann und insbesondere die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit und damit verbundene Interventionskategorien weiter als „Green Box“-Stützung, die keine oder höchstens geringe Handelsverzerrungen oder Auswirkungen auf die Erzeugung hervorruft, angemeldet werden können, sollte die Rahmendefinition des Begriffs „landwirtschaftliche Tätigkeit“ außerdem sowohl die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse als auch die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen umfassen, wobei Landwirte die Wahl zwischen diesen beiden Arten von Tätigkeiten haben sollten. Zur Anpassung an die örtlichen Bedingungen sollten die Mitgliedstaaten den Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“ und die einschlägigen Bedingungen in ihren GAP-Strategieplänen definieren.

(10) Zur Sicherung von für die gesamte Union geltenden wesentlichen Elementen, welche die Vergleichbarkeit zwischen den Optionen der Mitgliedstaaten gewährleisten, ohne die Mitgliedstaaten bei der Erreichung der Ziele der Union einzuschränken, bedarf es einer Rahmendefinition des Begriffs „landwirtschaftliche Fläche“. Die entsprechenden Rahmendefinitionen von „Ackerland“, „Dauerkulturen“ und „Dauergrünland“ sollten weit gefasst sein, damit die Mitgliedstaaten die Definitionen je nach örtlichen Bedingungen näher ausgestalten können.

(11) Die Rahmendefinition von „Ackerland“ sollte so gefasst sein, dass die Mitgliedstaaten verschiedene Erzeugungsformen damit erfassen können und die Aufnahme von Brachflächen vorgeschrieben ist, damit der entkoppelte Charakter der Interventionen gewährleistet ist.

(12) Die Rahmendefinition von „Dauerkulturen“ sollte gleichermaßen zur Erzeugung genutzte Flächen wie nicht zur Erzeugung genutzte Flächen sowie Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb umfassen, die von den Mitgliedstaaten definiert werden sollten.

(13) Die Rahmendefinition von „Dauergrünland“ sollte so gefasst sein, dass in Fällen, in denen Gras und andere Grünfutterpflanzen vorherrschen, andere beweidbare Arten nicht ausgenommen sind. Außerdem sollte sie den Mitgliedstaaten ermöglichen, weitere Kriterien festzulegen und andere Arten als Gras oder andere Grünfutterpflanzen, die der Erzeugung von Futtermitteln dienen können, zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich zur Erzeugung genutzt werden oder nicht. Dazu könnten Arten gehören, bei denen Teile der Pflanze, wie Blätter, Blüten, Stängel oder Früchte, direkt oder wenn sie zu Boden fallen, beweidbar sind. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten auch entscheiden können, die Flächen, auf denen Gras und andere Grünfutterpflanzen in Weidegebieten nicht vorherrschen oder nicht vorhanden sind, zu begrenzen – auch auf Flächen, die Teil etablierter lokaler Verfahren sind.

(14) Mit der Rahmendefinition des Begriffs „landwirtschaftliche Fläche“ sollte sichergestellt werden, dass Mitgliedstaaten damit auch Agrarforstsysteme erfassen, in denen auf mit Bäumen bewachsenen landwirtschaftlichen Parzellen landwirtschaftliche Tätigkeiten zur nachhaltigeren Nutzung des Bodens stattfinden.

(15) Um dahingehend Rechtssicherheit zu gewährleisten, dass die Unterstützung für eine landwirtschaftliche Fläche gewährt wird, die dem Landwirt zur Verfügung steht und auf der eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, bedarf es einer die wesentlichen Elemente umfassenden Rahmendefinition des Begriffs „förderfähige Hektarfläche“. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten die Bedingungen festlegen, nach denen bestimmt werden kann, ob eine Fläche dem Landwirt zur Verfügung steht. Bei der Festlegung angemessener Bedingungen, nach denen Flächen, die auch für außerlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden, als förderfähige Hektarfläche berücksichtigt werden können, sollten die Mitgliedstaaten der Wahrscheinlichkeit einer gelegentlichen und vorübergehenden Nutzung landwirtschaftlicher Flächen für nicht strikt landwirtschaftliche Tätigkeiten sowie dem potenziellen Beitrag bestimmter außerlandwirtschaftlicher Tätigkeiten zur Einkommensdiversifizierung landwirtschaftlicher Betriebe Rechnung tragen.

(16) Angesichts der äußerst ehrgeizigen Umweltziele der GAP sollte die Umsetzung bestimmter Konditionalitätsvorschriften und der Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl (im Folgenden ”Öko-Regelungen”) im Rahmen von Direktzahlungen keine Reduzierung der förderfähigen Fläche bewirken. Landwirtschaftliche Flächen sollten den Anspruch auf Direktzahlungen nicht verlieren, wenn darauf im Rahmen von Unions- oder nationalen Regelungen, die zur Erreichung eines oder mehrerer umwelt- und klimabezogener Ziele der Union beitragen, nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse in Paludikultur angebaut werden. Weiter für Direktzahlungen in Betracht kommen sollten landwirtschaftliche Flächen auch dann, wenn sie bestimmten umweltschutzbezogenen Anforderungen der Union unterliegen oder im Rahmen von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, einschließlich der konformen nationalen Regelungen, aufgeforstet werden, oder wenn Flächen Stilllegungsverpflichtungen unterliegen.

(17) In Anbetracht des Vereinfachungsbedarfs sollten die Mitgliedstaaten entscheiden können, dass Landschaftselemente, die die Durchführung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf einer Parzelle nicht wesentlich behindern, Teil der förderfähigen Fläche bleiben. Bei der Berechnung der förderfähigen Fläche von Dauergrünland sollten die Mitgliedstaaten eine vereinfachte Methode anwenden dürfen, um die von nicht förderfähigen Landschaftselementen besetzten Flächen in Abzug zu bringen.

(18) Was für die Erzeugung von Hanf genutzte Flächen angeht, sollte – im Interesse der öffentlichen Gesundheit und der Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften – die Nutzung von Hanfsamensorten mit einem Gehalt an Tetrahydrocannabinol von weniger als 0,3 % von der Definition des Begriffs „förderfähige Hektarfläche“ umfasst sein.

(19) Zur weiteren Verbesserung der Leistung der GAP sollte die Einkommensstützung gezielt auf aktive Landwirte ausgerichtet werden. Um einen auf Unionsebene einheitlichen Ansatz zu gewährleisten, bedarf es einer die wesentlichen Elemente umfassenden Rahmendefinition des Begriffs „aktiver Landwirt“. Die Mitgliedstaaten sollten in ihren GAP-Strategieplänen anhand objektiver Bedingungen festlegen, welche Landwirte als aktive Landwirte gelten. Um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, sollten die Mitgliedstaaten kleineren landwirtschaftlichen Betrieben, die auch zur Vitalität ländlicher Gebiete beitragen, Direktzahlungen gewähren und eine Negativliste derjenigen nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten erstellen können, im Vergleich zu denen die landwirtschaftlichen Tätigkeiten in der Regel nur eine geringfügige Rolle spielen. Die Negativliste sollte nicht die einzige Grundlage zur Festlegung der Definition bilden, sondern ergänzend herangezogen werden, um die betreffenden nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten ermitteln zu können; der Nachweis der betreffenden Personen, dass sie die in der Definition des Begriffs „aktiver Landwirt“ enthaltenen Kriterien erfüllen, bleibt davon unberührt. Damit für bessere Einkommen gesorgt wird, das sozioökonomische Gefüge ländlicher Gebiete gestärkt wird oder die diesbezüglichen Ziele verfolgt werden, sollte die Definition des Begriffs „aktiver Landwirt“ die Unterstützung pluriaktiver Landwirte oder nebenberuflich tätiger Landwirte, die neben der Landwirtschaft auch außerlandwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, nicht ausschließen.

(20) Um im Hinblick auf das Ziel des Generationswechsels die Kohärenz zwischen den Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen und den Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums zu gewährleisten, bedarf es einer die wesentlichen Elemente umfassenden Rahmendefinition des Begriffs „Junglandwirt“ auf Unionsebene.

(21) Um im Hinblick auf das Ziel der Erleichterung der Unternehmensentwicklung in ländlichen Gebieten die Kohärenz zwischen den Interventionskategorien in Form von Direktzahlung und den Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums zu gewährleisten, bedarf es einer gemeinsame Elemente umfassenden Rahmendefinition des Begriffs „neuer Landwirt“ auf Unionsebene.

(22) Um den Zielen der GAP im Sinne des Artikels 39 AEUV Substanz zu verleihen und zu gewährleisten, dass die Union den jüngsten Herausforderungen angemessen begegnet, sollte eine Reihe von allgemeinen Zielen festgelegt werden, in denen sich die Leitgedanken der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft“ widerspiegeln. Eine Reihe von spezifischen Zielen sollte auf Unionsebene näher definiert und von den Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen GAP-Strategieplänen umgesetzt werden; dabei sollte berücksichtigt werden, dass die Landwirtschaft als Wirtschaftszweig in den Mitgliedstaaten eng mit der gesamten Volkswirtschaft verflochten ist. Mit diesen spezifischen Zielen sollte – im Einklang mit der Folgenabschätzung – ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung erreicht werden, während sie zugleich die allgemeinen Ziele der GAP in konkretere Prioritäten übertragen und dabei den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, insbesondere in Bezug auf Klima, Energie und Umwelt, Rechnung tragen sollten.

(23) Eine intelligentere, modernisierte und nachhaltigere GAP muss Forschung und Innovation umfassen, um für die Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft der Union in ihren zahlreichen Funktionen von Nutzen zu sein; dabei muss in technologische Entwicklung und Digitalisierung investiert und müssen die Einführung und die effektive Bereitstellung von Technologien, insbesondere digitalen Technologien, sowie der Zugang zu und der verstärkte Austausch von unparteiischem, fundiertem, relevantem und neuem Wissen verbessert werden.

(24) Die Union muss einen modernen, wettbewerbsfähigen, widerstandsfähigen und diversifizierten Agrarsektor fördern, der Nutzen aus hochwertiger Erzeugung und Ressourceneffizienz zieht und im Rahmen eines wettbewerbsfähigen und produktiven Agrar- und Lebensmittelsektors unter Wahrung des Modells des landwirtschaftlichen Familienbetriebs langfristige Ernährungssicherheit gewährleistet.

(25) Um tragfähige landwirtschaftliche Einkommen sowie die Widerstandsfähigkeit des Agrarsektors in der gesamten Union zu fördern und so zur Verbesserung der langfristigen Ernährungssicherheit beizutragen, muss die Position der Landwirte in der Wertschöpfungskette verbessert werden, und zwar insbesondere durch die Förderung von Formen der Zusammenarbeit mit und zugunsten von Landwirten sowie durch die Förderung kurzer Versorgungsketten und Verbesserung der Markttransparenz.

(26) Die Union muss besser auf gesellschaftliche Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit reagieren, auch in Bezug auf hochwertige, sichere und nahrhafte Lebensmittel, die auf nachhaltige Weise erzeugt werden. Diesbezügliche Fortschritte sind nur erreichbar, wenn bestimmte nachhaltige Bewirtschaftungsverfahren, wie der ökologische/biologische Landbau, integrierter Pflanzenschutz, Agrarökologie, Agrarforstwirtschaft oder Präzisionslandwirtschaft, gefördert werden. In diesem Sinne sollten auch Maßnahmen zur Förderung des Tierwohls und Initiativen zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen vorangetrieben werden.

(27) Das Umsetzungsmodell sollte nicht zu 27 unterschiedlichen nationalen Konzepten der Agrarpolitik führen und so den gemeinschaftlichen Charakter der GAP und den Binnenmarkt gefährden. Es sollte den Mitgliedstaaten jedoch innerhalb eines festen gemeinsamen Regelungsrahmens einen gewissen Spielraum gewähren. In der vorliegenden Verordnung sollten daher die Ziele der Union festgelegt und sowohl die Interventionskategorien als auch die für die Mitgliedstaaten geltenden gemeinsamen Anforderungen der Union definiert werden, damit der gemeinschaftliche Charakter der GAP gewährleistet ist. Den Mitgliedstaaten sollte es obliegen, diesen Regelungsrahmen der Union unter Nutzung eines größeren Spielraums in für die Begünstigten geltende Stützungsregelungen zu übertragen. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts handeln und gewährleisten, dass der Rechtsrahmen für die Gewährung von Unterstützung der Union an Begünstigte auf ihren GAP-Strategieplänen beruht und die Grundsätze und Anforderungen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates8 einhält. Zudem sollten sie ihre GAP-Strategiepläne so umsetzen, wie sie von der Kommission genehmigt wurden.

(28) Im Interesse der Förderung eines intelligenten und krisenfesten Agrarsektors spielen Direktzahlungen weiter eine wesentliche Rolle zur Gewährleistung einer angemessenen Einkommensstützung für Landwirte. Zugleich bedarf es Investitionen in die Umstrukturierung und Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe, in Innovation, Diversifizierung und die Einführung neuer Verfahren und Technologien, um den Markterfolg der Landwirte zu steigern.

(29) Im Rahmen der stärkeren Marktorientierung der GAP im Sinne der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft“ können die Marktbedingungen, der Klimawandel und die damit verbundenen häufigeren und schwerwiegenderen extremen Wetterereignisse sowie sanitäre und phytosanitäre Krisen zu Preisschwankungen führen und die Einkommen insbesondere der Primärerzeuger zunehmend unter Druck setzen. Daher sollte – auch wenn die Landwirte für ihre Betriebsstrategien und für die Verbesserung der Widerstandsfähigkeit ihrer Betriebe letztlich selbst verantwortlich sind – ein solider Rahmen zur Sicherstellung eines angemessenen Risikomanagements geschaffen werden.

(30) Die Förderung und Verbesserung von Umwelt- und Klimaschutz und der Beitrag zur Erreichung der umwelt- und klimabezogenen Ziele der Union stellen eine sehr hohe Priorität für die künftige Land- und Forstwirtschaft der Union dar. Die GAP sollte sowohl bei der Verringerung der negativen Auswirkungen auf Umwelt und Klima, einschließlich der biologischen Vielfalt, sowie bei der verstärkten Bereitstellung von Umweltgütern – auf allen Arten von Agrar- und Waldflächen (einschließlich Flächen mit hohem Naturwert) und im ländlichen Raum insgesamt – eine Rolle spielen. Daher sollte die Architektur der GAP in Bezug auf diese Ziele von mehr Ehrgeiz getragen sein. Sie sollte Elemente umfassen, die darauf ausgerichtet sind, eine breite Palette an Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele in der Landwirtschaft, der Nahrungsmittelerzeugung, der Forstwirtschaft und im ländlichen Raum insgesamt zu unterstützen, oder diese auf andere Weise anzustoßen.

(31) Welche Kombination von Maßnahmenarten im Hinblick auf diese Ziele am besten geeignet ist, wird von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein. Aufgrund der Notwendigkeit, die Anstrengungen für die Anpassung an den Klimawandel zu verstärken, sind sowohl die Verringerung der Treibhausgasemissionen als auch eine verbesserte CO2-Bindung wichtige Klimaschutzmaßnahmen. Die Unterstützung für die Erzeugung und Verwendung von Energie im Rahmen der GAP sollte für Energie gewährt werden, die, auch in Bezug auf die Treibhausgasemissionen, eindeutig die Merkmale der Nachhaltigkeit aufweist. Bei der Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen kann sich eine geringere Abhängigkeit von Chemikalien wie Kunstdüngemitteln und Pestiziden besonders positiv auswirken – gerade auch auf den Schutz der biologischen Vielfalt, wo in vielen Teilen der Union Maßnahmen zur Verringerung der Abhängigkeit von Pestiziden und zur Eindämmung und Umkehrung des Rückgangs der Bestäuberpopulationen rasch benötigt werden.

(32) Da viele ländliche Gebiete in der Union unter strukturellen Problemen wie dem Mangel an attraktiven Beschäftigungsmöglichkeiten, dem Fehlen qualifizierter Arbeitskräfte, unzureichenden Investitionen in Breitbandverbindungen und Konnektivität, digitale und sonstige Infrastruktur und grundlegende Dienstleistungen sowie der Abwanderung junger Menschen leiden, kommt es entscheidend darauf an, im Sinne der Cork-2.0-Erklärung „Für ein besseres Leben im ländlichen Raum“ das sozioökonomische Gefüge in diesen Gebieten zu stärken, insbesondere durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und den Generationswechsel, indem die Kommissionsagenda für Beschäftigung und Wachstum in die ländlichen Gebiete getragen wird und europaweit soziale Inklusion, Unterstützung für junge Menschen, der Generationswechsel und die Entwicklung von „intelligenten Dörfern“ gefördert werden und zur Eindämmung des Bevölkerungsschwunds beigetragen wird.

(33) Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein wesentlicher Grundsatz der Union, und die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung ist ein wichtiges Instrument für die Einbindung dieses Grundsatzes in die GAP. Ein besonderer Schwerpunkt sollte daher – unter besonderer Berücksichtigung der Landwirtschaft – zur Unterstützung der zentralen Rolle der Frauen auf die Förderung der Teilhabe von Frauen an der sozioökonomischen Entwicklung des ländlichen Raums gesetzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten dazu verpflichtet werden, in ihren GAP-Strategieplänen die Lage von Frauen in der Landwirtschaft zu bewerten und auf Herausforderungen einzugehen. Die Gleichstellung der Geschlechter sollte fester Bestandteil der Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung von Interventionen im Rahmen der GAP sein. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten ihre Kapazitäten in Bezug auf die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Erhebung nach Geschlecht aufgeschlüsselter Daten ausbauen.

(34) Im Interesse der Stabilisierung und Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft sollte auch die Entwicklung, Gründung und Standortsicherung nichtlandwirtschaftlicher Unternehmen unterstützt werden. Wie in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft“ dargelegt wird, können neue Wertschöpfungsketten im ländlichen Raum in Bereichen wie dem der erneuerbaren Energie, der aufkommenden Bioökonomie, der Kreislaufwirtschaft und des Ökotourismus ländlichen Gebieten – bei gleichzeitiger Erhaltung der natürlichen Ressourcen – große Chancen für Wachstum und Beschäftigung bieten. Hierbei können Finanzierungsinstrumente und die Verwendung von InvestEU, das durch die Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates9 eingerichtet wurde, eine entscheidende Rolle spielen, um den Zugang zu Finanzmitteln zu gewährleisten und die Wachstumskapazitäten von landwirtschaftlichen Betrieben und Unternehmen zu stärken. Für legal aufhältige Drittstaatsangehörige besteht in ländlichen Gebieten ein Potenzial für Beschäftigungsmöglichkeiten, das ihre soziale und wirtschaftliche Integration insbesondere im Rahmen von Strategien für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung fördern kann.

(35) Durch die GAP sollte weiterhin die Ernährungssicherheit garantiert, d. h. zu jeder Zeit der Zugang zu ausreichenden, gesundheitlich unbedenklichen und nahrhaften Lebensmitteln sichergestellt werden. Zudem sollte sie dazu beitragen, dass sich die Landwirtschaft der Union besser auf neue gesellschaftliche Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit einstellen kann, auch in Bezug auf nachhaltige landwirtschaftliche Erzeugung, gesündere Lebensmittel, Tierwohl und die Reduzierung von Lebensmittelabfällen. Die GAP sollte weiterhin Erzeugnisse mit besonderen und wertvollen Eigenschaften fördern und den Landwirten helfen, ihre Erzeugung entsprechend den Marktsignalen und der Verbrauchernachfrage anzupassen.

(36) Angesichts der Reichweite der Reform, die erforderlich ist, um die verfolgten Ziele zu verwirklichen und den Bedenken Rechnung zu tragen, sollte ein neuer Rechtsrahmen in einer einzigen Verordnung erlassen werden, die die Unterstützung der Union aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zusammenfasst und die derzeitigen Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates10 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates11 ersetzt.

(37) Diese Verordnung sollte Vorschriften für die Unterstützung der Union aus dem EGFL und dem ELER enthalten, die in Form von Interventionskategorien gewährt wird, die in den von den Mitgliedstaaten erstellten und von der Kommission genehmigten GAP-Strategieplänen festgelegt sind.

(38) Um zu gewährleisten, dass die Union ihren internationalen Verpflichtungen bezüglich der internen Stützung gemäß dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft nachkommen kann, sollten bestimmte in dieser Richtlinie vorgesehene Interventionskategorien weiter als „Green Box“-Stützung, die keine oder höchstens geringe Handelsverzerrungen oder Auswirkungen auf die Erzeugung hervorruft, oder als „Blue Box“-Stützung im Rahmen von Programmen zur Begrenzung der Erzeugung, die daher von Senkungsverpflichtungen ausgenommen ist, angemeldet werden. Während die Bestimmungen dieser Verordnung für diese Interventionskategorien bereits mit den „Green Box“-Anforderungen in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft oder den „Blue Box“-Anforderungen in Artikel 6 Absatz 5 dieses Übereinkommens im Einklang stehen, sollte sichergestellt werden, dass auch die in den GAP-Strategieplänen der Mitgliedstaaten vorgesehenen Interventionen im Rahmen dieser Interventionskategorien mit den betreffenden Anforderungen im Einklang stehen. Insbesondere sollte die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß der vorliegenden Verordnung weiter so gestaltet werden, dass sie den Bestimmungen der „Blue Box“ entspricht.

(39) Es sollte gewährleistet sein, dass Interventionen, einschließlich der gekoppelten Einkommensstützung, die internationalen Verpflichtungen der Union einhalten. Hierzu gehören die Anforderungen des Erläuternden Vermerks zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über bestimmte Ölsaaten im Rahmen des GATT12 in der nach Änderungen der besonderen Ölsaatengrundfläche der Union infolge von Änderungen der Zusammensetzung der Union anwendbaren Form..

(40) Den Informationen zur Leistung der GAP und deren Bewertung auf der Grundlage der Umsetzung der GAP-Strategiepläne wird bei den regelmäßigen Bewertungen durch die Kommission der Politikkohärenz im Interesse nachhaltiger Entwicklung, die auf der Grundlage der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung festgelegt wurde, Rechnung getragen.

(41) Aufbauend auf dem bisherigen System der Auflagenbindung („cross-compliance“), das bis 2022 umgesetzt wird, ist im neuen System der Konditionalität die vollumfängliche Gewährung der GAP-Unterstützung an die Bedingung geknüpft, dass die Landwirte und anderen Begünstigten grundlegende Normen in Bezug auf Umwelt, Klimawandel, öffentliche Gesundheit, Pflanzengesundheit und Tierwohl einhalten. Die grundlegenden Normen umfassen eine Liste von Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) in gestraffter Form. Diese Normen sollten den umwelt- und klimapolitischen Herausforderungen und der neuen Umweltarchitektur der GAP besser Rechnung tragen und damit Ausdruck eines gesteigerten Ehrgeizes in den Bereichen Umwelt und Klima sein, wie dies die Kommission in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft“ sowie in ihrer Mitteilung über den MFR für die Jahre 2021 bis 2027, der in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates13 festgelegt wurde, dargelegt hat.

(42) Die Konditionalität soll zur Entwicklung einer nachhaltigen Landwirtschaft beitragen, indem die Begünstigten stärker für die Notwendigkeit sensibilisiert werden, die grundlegenden Normen einzuhalten. Ziel ist zudem, die GAP mit den von der Gesellschaft gestellten Erwartungen besser in Einklang zu bringen, indem die Kohärenz mit Maßnahmen in den Bereichen Umwelt, öffentliche Gesundheit, Pflanzengesundheit und Tierwohl gestärkt wird. Die Konditionalität sollte – im Rahmen der Grundlinie für ehrgeizigere Umwelt- und Klimaschutzverpflichtungen – integraler Bestandteil der Umweltarchitektur der GAP sein und in der gesamten Union umfassend angewendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass gegen Landwirte und andere Begünstigte, die diese Anforderungen nicht erfüllen, verhältnismäßige, wirksame und abschreckende Sanktionen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/2116 verhängt werden.

(43) Der Rahmen der GLÖZ-Standards soll zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, zur Bewältigung von Problemen im Bereich Wasser, zum Schutz des Bodens und zur Bodenqualität sowie zum Schutz der Biodiversität und zu ihrer Qualität beitragen. Dieser Rahmen muss gestärkt werden, um insbesondere den im Kontext der Ökologisierung der Direktzahlungen bis zum Jahr 2022 vorgesehenen Verfahren, dem Klimaschutz und der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe und ihren Beitrag zur biologischen Vielfalt zu verbessern. Es ist anerkannt, dass jeder einzelne GLÖZ-Standard zur Erreichung einer Vielzahl von Zielen beiträgt. Zur Umsetzung des Rahmens sollten die Mitgliedstaaten einen nationalen Standard für jeden auf Unionsebene festgelegten Standard festlegen, und zwar unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Flächen einschließlich der Bodenbeschaffenheit, der klimatischen Bedingungen, der bestehenden Bedingungen für die Landwirtschaft, der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren, der Betriebsgröße und der Betriebsstrukturen, der Landnutzung sowie den Besonderheiten der Gebiete in äußerster Randlage. Die Mitgliedstaaten sollten weitere Standards in Bezug auf die Hauptziele der GLÖZ-Standards festlegen können, um die Erreichung der Umwelt- und Klimaziele im Rahmen der GLÖZ-Standards zu verbessern. Aufgrund der im Rahmen des ökologischen/biologischen Landbaus angewandten Bewirtschaftungsverfahren sollte ökologisch/biologisch wirtschaftenden Landwirten keine weitere Verpflichtung bezüglich des Fruchtwechsels auferlegt werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Standards für den Fruchtwechsel und den Mindestanteil des für die Erhaltung der biologischen Vielfalt vorgesehenen Ackerlandes bestimmte Ausnahmen in Erwägung ziehen können, um eine unmäßige Belastung kleinerer landwirtschaftlicher Betriebe zu vermeiden oder einige landwirtschaftliche Betriebe auszunehmen, die das mit den GLÖZ-Standards verbundene Ziel bereits erfüllen, weil ein maßgeblicher Teil ihrer Flächen Grünland, auch mit Leguminosen oder brachliegenden Flächen, ist. Auch im Falle von Mitgliedstaaten mit hohem Waldanteil sollte in Bezug auf den Mindestanteil des für die Erhaltung der biologischen Vielfalt vorgesehenen Ackerlandes eine Ausnahme vorgesehen werden.

(44) Die GAB müssen von den Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt werden, damit sie auf der Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs anwendbar werden und die Gleichbehandlung der Landwirte gewährleistet ist. Um zu gewährleisten, dass die Vorschriften der Konditionalität mit der Stärkung der Nachhaltigkeit der Politik kohärent sind, sollten die GAB die wichtigsten Rechtsvorschriften der Union in der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten in den Bereichen Umwelt, öffentliche Gesundheit, Pflanzengesundheit und Tierwohl umfassen, die den einzelnen Landwirten und anderen Begünstigten präzise Verpflichtungen auferlegen, darunter die Verpflichtungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates14, der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates15 oder der Richtlinie 91/676/EWG des Rates16. Im Anschluss an die gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates17 sollten die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates18 sowie der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates19 als GAB in die Konditionalität einbezogen und die Liste der GLÖZ-Standards entsprechend angepasst werden.

(45) Um durch eine stärkere Sensibilisierung der Begünstigten der GAP-Unterstützung für Beschäftigungs- und Sozialstandards zur Entwicklung einer sozialverträglichen Landwirtschaft beizutragen, sollte ein neuer Mechanismus zur Berücksichtigung sozialer Belange eingerichtet werden.

(46) Im Rahmen dieses Mechanismus sollte die vollumfängliche Gewährung der GAP-Direktzahlungen sowie der Zahlungen für Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen, für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen und für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben, an die Bedingung geknüpft werden, dass die Landwirte und anderen Begünstigten grundlegende Normen in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen landwirtschaftlicher Arbeitnehmer sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz einhalten – insbesondere bestimmte Normen gemäß der Richtlinie 89/391/EWG des Rates20 und der Richtlinien 2009/104/EG21 und (EU) 2019/115222 des Europäischen Parlaments und des Rates. Bis 2025 sollte die Kommission bewerten, ob die Aufnahme von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates23 durchführbar ist, und gegebenenfalls entsprechende Gesetzgebungsvorschläge unterbreiten.

(47) Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass gegen Landwirte und andere Begünstigte, die diese Normen nicht einhalten, verhältnismäßige, wirksame und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2116 verhängt werden. Aufgrund des Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit ist es nicht möglich, den Justizsystemen in Bezug auf die Beschlussfassung und Urteilssprechung besondere Verpflichtungen aufzuerlegen, die in der Gesetzgebung, die Rechtsgrundlage jener Beschlüsse und Urteile ist, nicht vorgesehen sind.

(48) Im Zuge der Einrichtung des Mechanismus der sozialen Konditionalität sollten die unterschiedlichen nationalen Rahmenregelungen entsprechend berücksichtigt werden, damit das Recht der Mitgliedstaaten, die Grundprinzipien ihres Sozial- und Arbeitssystems festzulegen, gewahrt ist. Daher sollten die Entscheidungen berücksichtigt werden, die ein Mitgliedstaat in Bezug auf Durchsetzungsmethoden, Tarifverhandlungen und die Rolle der Sozialpartner sowie gegebenenfalls bei der Umsetzung von Richtlinien in den Bereichen Sozial- und Beschäftigungspolitik trifft. Die nationalen Arbeitsmarktmodelle und die Autonomie der Sozialpartner sollten geachtet werden. Mit der vorliegenden Verordnung sollten den Sozialpartnern oder den Mitgliedstaaten keine Verpflichtungen in Bezug auf die Durchsetzung oder Kontrolle in Bereichen auferlegt werden, die im Rahmen der nationalen Arbeitsmarktmodelle in die Zuständigkeit der Sozialpartner fallen.

(49) Da die Einrichtung von Systemen auf nationaler Ebene, die die Autonomie und die Besonderheiten nationaler Systeme wahren, äußerst komplex ist, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die soziale Konditionalität zu einem späteren Zeitpunkt umzusetzen; in jedem Fall muss die Umsetzung aber spätestens ab dem 1. Januar 2025 erfolgen.

(50) Die Mitgliedstaaten sollten für auf die unterschiedlichen Erzeugungsarten zugeschnittene landwirtschaftliche Betriebsberatungsdienste sorgen, um die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und allgemein die Leistung landwirtschaftlicher Betriebe und ländlicher Unternehmen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Dimensionen zu verbessern und für alle Maßnahmen auf Betriebsebene, die in den GAP-Strategieplänen vorgesehen sind, einschließlich Digitalisierung, die erforderlichen Verbesserungen zu ermitteln. Betriebsberatungsdienste sollten den Landwirten und anderen GAP-Begünstigten helfen, sich des Verhältnisses zwischen Betriebsführung und Flächenbewirtschaftung einerseits und bestimmten Normen, Anforderungen und Informationen, einschließlich der die Umwelt und das Klima betreffenden, andererseits stärker bewusst zu werden. Zu Letzteren zählen sowohl die im GAP-Strategieplan enthaltenen Normen, die für Landwirte und andere GAP-Begünstigte, einschließlich Genossenschaften, gelten bzw. für sie notwendig sind, als auch jene, die sich aus den Rechtsvorschriften in den Bereichen Wasser, nachhaltiger Einsatz von Pestiziden, Nährstoffbewirtschaftung sowie den Initiativen zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen ergeben. Beratung sollte auch für das Risikomanagement und die Innovationsförderung für die Vorbereitung und Durchführung von Projekten entstehender operationeller Gruppen der EIP, unter Erfassung und Nutzung innovativer Ideen von der Basis, zur Verfügung gestellt werden. Zur Erhöhung von Qualität und Wirksamkeit der Beratung sollten die Mitgliedstaaten alle öffentlichen und privaten Berater und Beratungsnetze im Rahmen der landwirtschaftlichen Wissens- und Innovationssysteme (Agricultural Knowledge and Innovation Systems – AKIS) integrieren, um aktuelle technologische und wissenschaftlichen Erkenntnisse aus Forschung und Innovation bereitstellen zu können.

(51) Um die Leistungsfähigkeit der Betriebe sowohl in agronomischer wie ökologischer Hinsicht zu stärken, sollten mithilfe eines speziellen elektronischen Betriebsnachhaltigkeitsinstruments Informationen zur Nährstoffbewirtschaftung mit dem Schwerpunkt Stickstoff und Phosphat – bei denen es sich um aus ökologischer Sicht besonders problematische Nährstoffe handelt, die demnach besondere Aufmerksamkeit verdienen – bereitgestellt werden, das den einzelnen Landwirten von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt wird. Das Betriebsnachhaltigkeitsinstrument sollte in den Betrieben als Entscheidungshilfe dienen. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Landwirten in der gesamten Union sicherzustellen, sollte die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Konzeption des Betriebsnachhaltigkeitsinstruments unterstützen können.

(52) Damit Landwirte über ihre Verpflichtungen der sozialen Dimension der GAP gegenüber ihren Arbeitnehmern besser informiert und beraten sind, sollten die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste über die Anforderungen in Bezug auf die Bereitstellung der Informationen gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/1152 und über die in Betrieben geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen schriftlich informieren.

(53) Um eine fairere Verteilung der Einkommensstützung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die Beträge der Direktzahlungen oberhalb einer bestimmten Obergrenze kappen oder kürzen dürfen; das Kürzungsaufkommen sollte entweder für entkoppelte Direktzahlungen und vorrangig für die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit verwendet werden oder an den ELER überwiesen werden. Um negative Beschäftigungswirkungen zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten bei Anwendung des Mechanismus dem Faktor Arbeit Rechnung tragen dürfen.

(54) Um einen übermäßigen Verwaltungsaufwand aufgrund der Zahlung zahlreicher Kleinbeträge zu verhindern und sicherzustellen, dass die Unterstützung einen wirksamen Beitrag zur Erreichung jener Ziele der GAP leistet, zu denen die Direktzahlungen beitragen, sollten die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen Anforderungen in Gestalt einer Mindestfläche oder eines stützungsbezogenen Mindestbetrags für Direktzahlungen festlegen. Wenn Mitgliedstaaten beschließen, eine tierbezogene Einkommensstützung zu gewähren, die pro Tier zu leisten ist, sollten sie immer einen Mindestbetrag als Schwellenwert festlegen, um eine Benachteiligung jener Landwirte zu vermeiden, die zwar für diese Unterstützung in Betracht kommen, deren Fläche aber unter dem Schwellenwert liegt. Aufgrund der sehr spezifischen Betriebsstrukturen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres sollte Griechenland frei entscheiden können, ob in diesem Gebiet überhaupt Mindestschwellenwerte gelten sollten.

(55) Da es wichtig ist, dass Landwirte sich an Risikomanagementinstrumenten beteiligen, sollten die Mitgliedstaaten einen bestimmten Prozentsatz der Direktzahlungen zur Unterstützung einer Beteiligung der Landwirte an solchen Instrumenten zuteilen können.

(56) Um allen aktiven Landwirten ein Mindestmaß an landwirtschaftlicher Einkommensstützung zu garantieren und dem in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b AEUV festgelegten Ziel, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, gerecht zu werden, sollte eine flächenbezogene jährliche entkoppelte Zahlung als Interventionskategorie „Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit“ eingeführt werden. Um diese Maßnahme gezielter auszurichten, sollte es möglich sein, bei den zu zahlenden Beträgen auf der Grundlage sozioökonomischer oder agronomischer Bedingungen nach Gruppen von Gebieten zu differenzieren oder diese unter Berücksichtigung anderer Interventionen zu verringern. Um Störeffekte für das Einkommen der Landwirte zu vermeiden, sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt sein, die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen einzusetzen. In diesem Fall sollte der Wert der Zahlungsansprüche vor jeder weiteren Konvergenz im Verhältnis zu ihrem im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgesetzten Wert stehen, wobei die Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren berücksichtigt werden sollten. Die Mitgliedstaaten sollten zudem weitere Konvergenz erzielen, um sich allmählich weiter von den historischen Werten abzusetzen.

(57) Gewähren die Mitgliedstaaten entkoppelte Zahlungen auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen, sollten sie weiter eine nationale Reserve oder Reserven je Gruppe von Gebieten vorhalten. Solche Reserven sollten vorrangig für Junglandwirte und neue Landwirte verwendet werden. Zudem bedarf es Vorschriften für die Nutzung und Übertragung von Zahlungsansprüchen, um ein reibungsloses Funktionieren des Systems zu gewährleisten.

(58) Kleine landwirtschaftliche Betriebe sind nach wie vor ein Eckpfeiler der Landwirtschaft der Union, da sie eine unverzichtbare Rolle für die Förderung der Beschäftigung in ländlichen Gebieten spielen und zur räumlichen Entwicklung beitragen. Um eine ausgewogenere Verteilung der Unterstützung zu fördern und den Verwaltungsaufwand für Begünstigte, die kleine Beträge erhalten, zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, für Kleinerzeuger anstelle der anderen Interventionen in Form von Direktzahlungen eine eigene Intervention zu konzipieren. Um diese Unterstützung gezielter auszurichten, sollte bei den Zahlungen differenziert werden können. Damit Kleinerzeuger die Möglichkeit haben, sich für das System zu entscheiden, das ihren Erfordernissen am besten entspricht, sollte die Teilnahme von Landwirten an dieser Intervention freiwillig sein.

(59) Da es als notwendig anerkannt ist, eine ausgewogenere Verteilung der Unterstützung zugunsten kleiner und mittlerer Betriebe in einer sichtbaren und messbaren Form zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten eine ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit durchführen und mindestens 10 % der Finanzausstattung für Direktzahlungen für diese Unterstützung vorsehen. Um diese Ergänzungsstützung gezielter auszurichten und mit Blick auf die unterschiedlichen Betriebsstrukturen in der Union, sollten die Mitgliedstaaten verschiedene Ergänzungsstützungsbeträge für verschiedene Spannen von Hektarflächen festsetzen und die Unterstützung nach der regionalen Ebene oder nach denselben Gruppen von Gebieten differenzieren können, die sie in ihren GAP-Strategieplänen für die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit festgelegt haben.

(60) Für eine gezielt ausgerichtete Verteilung von Direktzahlungen zu sorgen und die Einkommensstützung für diejenigen zu verstärken, die ihrer am dringendsten bedürfen, liegt in der Verantwortung der Mitgliedstaaten. Verschiedene den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehende Instrumente, einschließlich Kappung und Degressivität sowie Interventionen wie die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit und die Zahlung für Kleinerzeuger, können wirksam zur Erreichung dieses Ziels beitragen. Eine Übersicht der diesbezüglichen Bemühungen der Mitgliedstaaten sollte in ihren GAP-Strategieplänen enthalten sein. Ausgehend von den Erfordernissen im Zusammenhang mit einer gerechteren Verteilung von Direktzahlungen, auch der Erfordernisse aufgrund einer bestimmten Betriebsstruktur, sollten die Mitgliedstaaten entscheiden können, ob sie eine obligatorische Umverteilungsprämie und den entsprechenden Mindestprozentsatz oder andere geeignete Maßnahmen, einschließlich der Umverteilungsprämie zu einem niedrigeren Prozentsatz, zur Anwendung bringen.

(61) Die Gründung und der Aufbau neuer Wirtschaftsunternehmen im Agrarsektor durch Junglandwirte stellt für diese eine finanzielle Herausforderung dar, die bei der Konzeption der Interventionsstrategie im Hinblick auf die gezielte Gewährung von Direktzahlungen berücksichtigt werden sollte. Da diese Tätigkeit für die Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors in der Union von wesentlicher Bedeutung ist, sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt sein, eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte einzurichten. Mit dieser Interventionskategorie sollte jungen Landwirten nach der Betriebsgründung eine zusätzliche Einkommensstützung gewährt werden. Ausgehend von ihrer Bewertung der Bedarfe sollten die Mitgliedstaaten entscheiden können, ob sie die Zahlung je Hektar oder als Pauschalbetrag berechnen sowie ob sie sie möglicherweise auf eine Höchstzahl von Hektar begrenzen. Da sich die Zahlung lediglich auf die Aufbauphase eines Unternehmens erstrecken sollte, sollte sie für einen Höchstzeitraum ab Stellung des Beihilfeantrags und kurz nach der Betriebsgründung gewährt werden. Wenn die Bezugsdauer der Zahlung über das Jahr 2027 hinausgeht, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bei den Begünstigten bezüglich des Zeitraums nach diesem Jahr keine rechtlichen Erwartungen geweckt werden.

(62) Die GAP sollte dazu führen, dass sich die von den Mitgliedstaaten erzielten Ergebnisse im Bereich Umweltschutz unter Berücksichtigung lokaler Erfordernisse und tatsächlicher Betriebsbedingungen verbessern. Die Mitgliedstaaten sollten im GAP-Strategieplan für Landwirte fakultative Öko-Regelungen in Form von Direktzahlungen vorsehen, die vollständig auf die anderen einschlägigen Interventionen abgestimmt sein sollten. Sie sollten von den Mitgliedstaaten als Zahlungen festgelegt werden, die entweder als Anreiz und Vergütung für die Bereitstellung öffentlicher Güter mittels dem Umwelt- und Klimaschutz förderlicher landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverfahren oder als Ausgleich für den Einsatz dieser Verfahren gewährt werden. In beiden Fällen sollten sie darauf abzielen, die Umwelt- und Klimaleistung der GAP zu steigern, und daher so konzipiert sein, dass sie über die im System der Konditionalität bereits bestehenden verpflichtenden Anforderungen hinausgehen.

(63) Im Interesse der Effizienz sollten sich Öko-Regelungen grundsätzlich auf mindestens zwei Bereiche von Maßnahmen im Interesse des Klimas, der Umwelt, des Tierwohls und der Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen erstrecken. Aus demselben Grund müssen die zusätzlichen Zahlungen dem Ambitionsniveau der eingegangenen Bewirtschaftungsverpflichtungen entsprechen, während der Ausgleichsbetrag auf den mit den zugesagten landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren verbundenen Kosten, Einkommensverlusten und Transaktionskosten unter Berücksichtigung der im Rahmen von Öko-Regelungen gesetzten Zielwerte beruhen sollte. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Öko-Regelungen für landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren einzuführen, die Landwirte auf landwirtschaftlichen Flächen einsetzen, insbesondere landwirtschaftliche Tätigkeiten aber auch bestimmte, über landwirtschaftliche Tätigkeiten hinausgehenden Praktiken. Diese Praktiken können die verstärkte Pflege von Dauerweiden und Landschaftselementen, die Wiederbefeuchtung von Torfgebieten, Paludikultur sowie ökologischen/biologischen Landbau einschließen.

(64) Bei der ökologischen/biologischen Produktion gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates24 handelt es sich um ein Bewirtschaftungssystem, das maßgeblich zur Verwirklichung mehrerer spezifischer Ziele der GAP und insbesondere zu ihren spezifischen umwelt- und klimabezogenen Zielen beitragen kann. Da sich der ökologische/biologische Landbau positiv auf Umwelt und Klima auswirkt, sollten die Mitgliedstaaten ihn insbesondere bei der Einrichtung von Öko-Regelungen für landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren berücksichtigen können und in diesem Zusammenhang den Umfang der Unterstützung bewerten können, die für im Rahmen des ökologischen/biologischen Landbaus bewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen erforderlich ist.

(65) Die Mitgliedstaaten sollten Öko-Regelungen als ”Eintrittsstufen” festlegen können, die für die Landwirte eine Bedingung für die Übernahme ehrgeizigerer Verpflichtungen in den Bereichen Umwelt, Klima und Tierwohl im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums sind. Im Interesse der Vereinfachung sollten die Mitgliedstaaten erweiterte Öko-Regelungen festlegen können. Zudem sollten die Mitgliedstaaten Öko-Regelungen festlegen können, um auf das Tierwohl und die Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen ausgerichtete Bewirtschaftungsverfahren zu unterstützen.

(66) Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Landwirten zu gewährleisten, sollte eine Höchstmittelzuweisung für die gekoppelte Stützung im Rahmen der Direktzahlungen festgelegt werden, welche die Mitgliedstaaten gewähren können, um die Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit oder Qualität in bestimmten Sektoren und bei bestimmten Erzeugnissen, die aus sozialen, wirtschaftlichen oder ökologischen Gründen von besonderer Bedeutung sind und sich in Schwierigkeiten befinden, zu steigern. Bei der Konzeption dieser Interventionen sollten die Mitgliedstaaten deren potenzielle Auswirkungen auf den Binnenmarkt berücksichtigen.

(67) Da allgemein bekannt ist, dass in der Union große Schwierigkeiten in Bezug auf die Erzeugung von Eiweißpflanzen bestehen, müssen diese Schwierigkeiten bei Interventionen in Form einer gekoppelten Einkommensstützung, die sich auf diese pflanzlichen Erzeugnisse beziehen, nicht nachgewiesen werden. Um das Defizit der Union in diesem Bereich zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten einen weiteren Teil der ihnen im Rahmen der finanziellen Obergrenze für Direktzahlungen zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen können, um speziell zur Unterstützung des Anbaus von Eiweißpflanzen gekoppelte Einkommensstützung zu gewähren. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung Leguminose-Gras-Mischungen unterstützen können, sofern die Mischungen überwiegend aus Leguminosen bestehen.

(68) Im Einklang mit den Zielen in Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Beitrittsakte von 1979 müssen eine „kulturspezifische Zahlung“ je Hektar im Zusammenhang mit dem Anbau von Baumwolle förderfähiger Fläche sowie die Unterstützung der Branchenverbände in den baumwollerzeugenden Gebieten beibehalten werden. Da jedoch die Haushaltsmittel für Baumwolle feststehen und nicht für andere Zwecke verwendet werden können und da die Durchführung der kulturspezifischen Zahlung eine Rechtsgrundlage in den Verträgen hat, sollte die Zahlung für Baumwolle nicht Teil der im GAP-Strategieplan genehmigten Interventionen sein und weder dem Leistungsabschluss noch der Leistungsüberprüfung unterliegen. Spezifische Vorschriften sowie Abweichungen von der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/2116 sollten demnach entsprechend festgelegt werden. Im Interesse der Kohärenz sollte dies in der vorliegenden Verordnung geschehen.

(69) Interventionskategorien in bestimmten Sektoren sind erforderlich, da sie zur Erreichung der Ziele der GAP beitragen und die Synergien mit anderen GAP-Instrumenten verstärken. Im Einklang mit dem Umsetzungsmodell sollten für Inhalt und Ziele dieser Interventionskategorien in bestimmten Sektoren auf Unionsebene Mindestanforderungen festgelegt werden, um gleiche Ausgangsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten und damit einen ungleichen und unfairen Wettbewerb zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten sollten deren Aufnahme in die GAP-Strategiepläne begründen und die Kohärenz mit anderen Interventionen auf Ebene des Sektors gewährleisten. Die groben Interventionskategorien auf Unionsebene sollten für die Sektoren Obst und Gemüse, Wein, Bienenzuchterzeugnisse, Olivenöl und Tafeloliven sowie Hopfen und für andere Sektoren festgelegt werden, die zu den Sektoren gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates25 und zu den Sektoren gehören, die sich auf im Anhang der vorliegenden Verordnung aufzuführende Erzeugnisse erstrecken, in deren Fall bestimmte Interventionen als der Verwirklichung bestimmter oder sämtlicher allgemeiner und spezifischer Ziele der GAP gemäß dieser Verordnung förderlich angesehen werden. In Anbetracht des Defizits, das in der Union bei Eiweißpflanzen besteht, und der mit dem Anbau dieser Pflanzen verbundenen ökologischen Vorteile sollten insbesondere Leguminosen in das Verzeichnis der Erzeugnisse in dem genannten Anhang aufgenommen werden, wobei die WTO-Liste der EU zu Ölsaaten zu beachten ist, und sollten die Landwirte unter anderem über die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste über diese Vorteile informiert werden.

(70) Es bedarf einer nationalen Finanzausstattung oder anderer Beschränkungen in Form von Obergrenzen, damit die Besonderheit der Intervention gewahrt bleibt und die Programmplanung für Interventionen für Bienenzuchterzeugnisse, Wein, Olivenöl und Tafeloliven, Hopfen und andere durch diese Verordnung zu bestimmende Sektoren erleichtert wird. Um jedoch die Erreichung der Ziele dieser Interventionskategorien im Sektor Obst und Gemüse nicht zu behindern, sollten entsprechend dem bestehenden Ansatz keine finanziellen Beschränkungen gelten„ die für. Wollen Mitgliedstaaten Unterstützung für Interventionen in anderen Sektoren in ihre GAP-Strategiepläne aufnehmen, so sollte die entsprechende Mittelzuweisung zwecks Wahrung der Haushaltsneutralität von Mittelzuweisungen für Direktzahlungen des betreffenden Mitgliedstaats abgezogen werden. Beschließt ein Mitgliedstaat, keine spezifischen Interventionen für den Hopfensektor oder den Olivenöl- und Tafelolivensektor durchzuführen, sollten die entsprechenden Mittelzuweisungen für diesen Mitgliedstaat als zusätzliche Mittelzuweisungen für Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen bereitgestellt werden.

(71) Für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums sind auf Unionsebene Grundsätze festgelegt, insbesondere in Bezug auf die grundlegenden Anforderungen für die Anwendung von Auswahlkriterien durch die Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch einen breiten Ermessensspielraum haben, besondere Bedingungen nach eigenem Bedarf festzulegen. Die Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums umfassen Zahlungen für Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen, die die Mitgliedstaaten in ihrem gesamten Hoheitsgebiet entsprechend ihren spezifischen nationalen, regionalen oder lokalen Erfordernissen unterstützen sollten. Die Mitgliedstaaten sollten Zahlungen an Landwirte und andere Landbewirtschafter leisten, die freiwillig Bewirtschaftungsverpflichtungen eingehen, die zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt beitragen, darunter in den Bereichen Wasserqualität und -quantität, Luftqualität, Boden, biologische Vielfalt und Ökosystemdienstleistungen einschließlich freiwilliger Verpflichtungen im Rahmen von Natura 2000 sowie der Förderung der genetischen Vielfalt. Unterstützung im Rahmen von Zahlungen für Bewirtschaftungsverpflichtungen kann auch in Form lokal gesteuerter, integrierter oder kooperativer Ansätze und ergebnisorientierter Interventionen gewährt werden.

(72) Unterstützung für Bewirtschaftungsverpflichtungen kann insbesondere umfassen: Prämien im Rahmen des ökologischen/biologischen Landbaus für die Umstellung von Flächen auf ökologischen/biologischen Landbau und für deren Erhalt. Die Mitgliedstaaten sollten den ökologischen/biologischen Landbau auf der Grundlage ihrer eingehenden Analyse des Öko-/Bio-Sektors und unter Berücksichtigung der von ihnen in Bezug auf ökologische/biologische Erzeugung verfolgten Ziele im Einklang mit ihren jeweiligen gebietsspezifischen Bedarfen in Bezug auf Bewirtschaftungsverpflichtungen berücksichtigen, eine Unterstützung zur Erhöhung des Anteils der im Rahmen des ökologischen/biologischen Landbaus bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen vorsehen und dafür sorgen, dass die vorgesehenen Mittel dem voraussichtlichen Wachstum der ökologischen/biologischen Erzeugung entsprechen. Die Unterstützung in Bezug auf Bewirtschaftungsverpflichtungen könnte auch Zahlungen für andere Interventionskategorien zur Unterstützung umweltfreundlicher Erzeugungssysteme umfassen, wie Agrarökologie, konservierende Landwirtschaft und integrierte Erzeugung; Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Walderhaltung; Prämien für Wald und die Einrichtung von Agrarforstsystemen; Tierwohl; Erhaltung, nachhaltige Nutzung und Entwicklung der genetischen Ressourcen, insbesondere durch traditionelle Zuchtmethoden. Die Mitgliedstaaten sollten nach eigenem Bedarf andere Regelungen im Rahmen dieser Interventionskategorie entwickeln dürfen. Diese Zahlungskategorie sollte zusätzliche Kosten und Einkommensverluste nur dann decken, wenn diese aufgrund von Verpflichtungen entstehen, die über die verpflichtenden Standards und Anforderungen im Unions- und im nationalen Recht sowie die im GAP-Strategieplan vorgesehene Konditionalität hinausgehen. Verpflichtungen im Zusammenhang mit dieser Interventionskategorie sollten für einen im Voraus festgelegten ein- oder mehrjährigen Zeitraum eingegangen werden können; in hinreichend begründeten Fällen sollte der Zeitraum über sieben Jahre hinausreichen können.

(73) Forstwirtschaftliche Interventionen sollten zur Umsetzung der Mitteilung der Kommission vom 16. Juli 2021 mit dem Titel „Neue EU-Waldstrategie für 2030“ und gegebenenfalls zum stärkeren Einsatz von Agrarforstsystemen beitragen. Sie sollten auf den nationalen oder subnationalen Forstprogrammen oder gleichwertigen Instrumenten der Mitgliedstaaten beruhen, die ihrerseits auf den Verpflichtungen aufgrund der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates26 und auf den im Rahmen der Ministerkonferenzen zum Schutz der Wälder in Europa eingegangenen Verpflichtungen gründen sollten. Interventionen sollten auf nachhaltigen Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten beruhen, die die wirksame Speicherung und Bindung von CO2 aus der Atmosphäre entsprechend berücksichtigen und gleichzeitig dem stärkeren Schutz der biologischen Vielfalt dienen, und können Folgendes umfassen: die Entwicklung von Waldgebieten und die nachhaltige Waldbewirtschaftung einschließlich der Aufforstung von Land, der Verhütung von Waldbränden und der Einrichtung und Erneuerung von Agrarforstsystemen; den Schutz, die Wiederherstellung und die Stärkung von Waldressourcen unter Berücksichtigung von Anpassungserfordernissen; Investitionen, mit denen die Erhaltung und die Widerstandsfähigkeit der Wälder gewährleistet bzw. gestärkt werden, und die Bereitstellung forstlicher Ökosystem- und Klimaschutzdienste; Maßnahmen und Investitionen zur Förderung der erneuerbaren Energien und der Bioökonomie.

(74) Um ein angemessenes Einkommen und eine widerstandsfähige Landwirtschaft in der gesamten Union zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Landwirten in aus naturbedingten und anderen ortsspezifischen Gründen benachteiligten Gebieten, einschließlich Berg- und Inselregionen, Unterstützung gewähren dürfen. Für Zahlungen für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen oder anderen spezifischen Benachteiligungen sollte die Ausweisung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 weiter gelten.

(75) Damit die GAP einen größeren ökologischen Zusatznutzen auf Unionsebene erzielen kann und um die Synergien mit der Finanzierung von Investitionen in den Bereichen Natur und biologische Vielfalt zu verstärken, ist es notwendig, eine separate Maßnahme zur Entschädigung von Begünstigten für Benachteiligungen beizubehalten, die sich aus der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG, mit der das Netz „Natura 2000“ errichtet wurde, und der Richtlinie 2000/60/EG ergeben. Als Beitrag zu einer wirksamen Bewirtschaftung der Natura-2000-Gebiete sollten Landwirte und Waldbesitzer daher weiter Unterstützung zur Bewältigung besonderer Benachteiligungen erhalten, die auf die Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG zurückgehen. Auch Landwirten in Flusseinzugsgebieten, für die sich aus der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG Nachteile ergeben, sollte Unterstützung gewährt werden. Die Unterstützung sollte an im GAP-Strategieplan beschriebene spezifische Anforderungen gebunden sein, die über die einschlägigen verpflichtenden Normen und Anforderungen hinausgehen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner sicherstellen, dass die Zahlungen an die Landwirte nicht zu einer Doppelfinanzierung im Rahmen von Öko-Regelungen führen, jedoch im Rahmen der GAP-Strategiepläne ausreichend Spielraum gewähren, um die Komplementarität verschiedener Interventionen zu fördern. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten den besonderen Erfordernissen der Natura-2000-Gebiete im Gesamtkonzept ihrer GAP-Strategiepläne Rechnung tragen.

(76) Die Ziele der GAP sollten zudem dadurch verfolgt werden, dass Investitionen unterstützt werden, und zwar produktive ebenso wie nichtproduktive und innerbetriebliche ebenso wie außerbetriebliche. Solche Investitionen können u. a. Infrastrukturen im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Modernisierung oder der Anpassung der Land- und Forstwirtschaft an den Klimawandel betreffen, darunter Erschließung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, Flurbereinigung, Bodenverbesserung, agrarforstwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren sowie Energie- und Wasserversorgung und -einsparung. Die Unterstützung kann sich auch auf Investitionen in die Wiederherstellung des land- oder forstwirtschaftlichen Potenzials nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen, einschließlich Waldbränden, Stürmen, Überschwemmungen, Schädlingsbefall und Krankheiten, erstrecken. Im Interesse einer besseren Gewährleistung der Kohärenz der GAP-Strategiepläne mit den Unionszielen und gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten sollte diese Verordnung eine Negativliste für Investitionen enthalten. Die Mitgliedstaaten sollten die verfügbaren Mittel für Investitionen bestmöglich nutzen, indem sie die Unterstützung für Investitionen auf die einschlägigen Vorschriften der Union in den Bereichen Umwelt und Tierwohl abstimmen.

(77) Insbesondere Junglandwirte müssen ihre Betriebe modernisieren, damit diese langfristig tragfähig sind. Jedoch fallen die Umsätze oft gerade in den ersten Geschäftsjahren schwach aus. Deshalb ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten von Junglandwirten durchgeführten Interventionen in Form von Investitionen erleichtern und Vorrang gewähren. Dazu sollten die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für Investitionen in Betriebe von Junglandwirten höhere Unterstützungssätze und andere Präferenzbedingungen festlegen können. Die Mitgliedstaaten sollten auch kleinen Betrieben eine höhere Investitionsförderung gewähren können.

(78) Wenn sie Investitionsförderung gewähren, sollten die Mitgliedstaaten in besonderem Maße das Querschnittsziel der Modernisierung der Landwirtschaft und ländlichen Gebiete – durch die Förderung und den Austausch von Wissen, Innovation und Digitalisierung in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten und die Förderung von deren Verbreitung – berücksichtigen. Die Förderung von Investitionen in die Einführung digitaler Technologien in der Land- und Forstwirtschaft und in ländlichen Gebieten, darunter Investitionen in Präzisionslandwirtschaft, intelligente Dörfer, Unternehmen und Informations- und Kommunikationstechnologie-Infrastruktur im ländlichen Raum, sollte in die im Rahmen der GAP-Strategiepläne vorgesehene Beschreibung, wie diese Pläne zu dem Querschnittsziel beitragen, aufgenommen werden.

(79) Da die Union einen guten Zustand der Wasserkörper anstrebt und Investitionen diesem Ziel entsprechen müssen, gilt es bezüglich der Unterstützung für die Modernisierung und die Entwicklung von Bewässerungsinfrastruktur Vorschriften festzulegen, damit das genannte Ziel durch den Wasserverbrauch der Landwirtschaft nicht gefährdet wird.

(80) Angesichts der Notwendigkeit, die Investitionslücke im Agrarsektor der Union zu schließen und prioritären Gruppen, insbesondere Junglandwirten und neuen Landwirten mit höherem Risikoprofil, den Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern, sollten die Verwendung der EU-Garantie aus InvestEU und die Kombination von Zuschüssen und Finanzierungsinstrumenten gefördert werden. Da die Verwendung von Finanzierungsinstrumenten in den einzelnen Mitgliedstaaten aufgrund von Unterschieden in Bezug auf den Zugang zu Finanzmitteln, die Entwicklung des Bankensektors, die Verfügbarkeit von Risikokapital sowie den Kenntnisstand der Behörden und den potenziellen Kreis der Begünstigten erheblich variiert, sollten Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen geeignete Zielwerte, Begünstigte, Präferenzbedingungen und etwaige andere Fördervorschriften aufführen.

(81) Für Junglandwirte, neue Landwirte und andere Neueinsteiger bestehen nach wie vor erhebliche Hindernisse, was den Zugang zu Land, hohe Preise oder den Zugang zu Darlehen angeht. Ihre Unternehmen sind stärker durch schwankende Preise (sowohl für Inputs als auch für Erzeugnisse) bedroht, und ihr Schulungsbedarf in Bezug auf Geschäftsführungs- sowie Risikoverhütungs- und Risikomanagementkompetenzen ist hoch. Daher sollte die Gründung neuer Unternehmen und neuer landwirtschaftlicher Betriebe unbedingt weiter unterstützt werden. Die Mitgliedstaaten sollten in ihren GAP-Strategieplänen auch Präferenzbedingungen für Finanzierungsinstrumente für Junglandwirte, neue Landwirte und andere Neueinsteiger festlegen dürfen. Der Höchstbeihilfebetrag für die Niederlassung von Junglandwirten und ländliche Unternehmensgründungen sollte auf bis zu 100 000 EUR angehoben werden und auch in Form der Unterstützung durch Finanzierungsinstrumente oder in Kombination mit dieser zugänglich sein.

(82) Da für angemessene Risikomanagementinstrumente gesorgt werden muss, sollte die Unterstützung, die Landwirten gewährt wird, um ihnen bei der Bewältigung von Produktions- und Einkommensrisiken zu helfen, beibehalten und im Rahmen des ELER ausgeweitet werden. So sollte gerade die Möglichkeit von Versicherungsprämien und Fonds auf Gegenseitigkeit, einschließlich des Einkommensstabilisierungsinstruments, erhalten bleiben, aber Unterstützung sollte auch für andere Risikomanagementinstrumente, bereitgestellt werden. Außerdem sollten alle Arten von Risikomanagementinstrumenten so ausgelegt sein, dass sie Produktions- und Einkommensrisiken abdecken sowie bei Bedarf gezielt auf landwirtschaftliche Sektoren oder Gebiete ausgerichtet werden können. Die Mitgliedstaaten sollten Verfahren vereinfachen dürfen, indem sie sich beispielsweise bei der Berechnung der Erzeugung und des Einkommens des Landwirts auf Indizes stützen, sie müssen aber gleichzeitig sicherstellen, dass die Instrumente angemessen auf die Leistung der einzelnen Landwirte reagieren und zu keiner Überkompensation führen.

(83) Die Unterstützung sollte mindestens zwei Einrichtungen die Aufnahme und Durchführung einer Zusammenarbeit zur Verwirklichung von Zielen der GAP ermöglichen. Eine solche Unterstützung sollte für alle Aspekte dieser Zusammenarbeit möglich sein: die Einrichtung der Zusammenarbeit, Qualitätsregelungen sowie Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Qualitätsregelungen; gemeinsame Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen; die Förderung der kurzen Versorgungskette und lokalen Vermarktung; Pilotprojekte; Projekte von operationellen Gruppen im Rahmen der EIP, lokale Entwicklungsprojekte, intelligente Dörfer, Käufervereinigungen und Maschinenringe; Betriebspartnerschaften; Waldbewirtschaftungspläne; Netzwerke und Cluster; die soziale Landwirtschaft; die gemeinschaftsunterstützte Landwirtschaft; Maßnahmen im Anwendungsbereich von LEADER; die Gründung von Erzeugergruppierungen und Erzeugerorganisationen sowie andere Formen der Zusammenarbeit, die als erforderlich erachtet werden, um die spezifischen Ziele der GAP zu verwirklichen.

(84) Es ist wichtig, die Vorbereitung bestimmter Arten der Zusammenarbeit, insbesondere von operationellen Gruppen im Rahmen der EIP, LEADER-Gruppen und Strategien für intelligente Dörfer zu unterstützen.

(85) In der Mitteilung „Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft“ werden der Wissensaustausch und die Ausrichtung auf Innovation als Querschnittsziel der neuen GAP genannt. Die GAP sollte das interaktive Innovationsmodell weiter unterstützen, das die Zusammenarbeit zwischen den Akteuren stärkt, damit komplementäre Wissensbestände im Hinblick auf die Verbreitung einsatzbereiter Lösungen optimal genutzt werden können. Die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste sollten im Rahmen des AKIS gestärkt werden. Der GAP-Strategieplan sollte Informationen darüber enthalten, wie Berater, Wissenschaftler und das nationale GAP-Netz zusammenarbeiten werden. Jeder Mitgliedstaat bzw. jede Region sollte zur Stärkung seines AKIS und im Einklang mit seinem bzw. ihrem strategischen Ansatz für das AKIS eine Reihe von Maßnahmen finanzieren können, die auf Wissensaustausch und Innovation ausgerichtet sind und Landwirten die Entwicklung betrieblicher Strategien zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit ihres Betriebs erleichtern, und kann dafür auf die in dieser Verordnung entwickelten Interventionskategorien zurückgreifen. Darüber hinaus sollte jeder Mitgliedstaat eine Strategie für die Entwicklung und den Einsatz digitaler Technologien aufstellen, in deren Rahmen er darlegt, wie er die Digitalisierung in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum voranzubringen gedenkt.

(86) Der EGFL sollte Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen und Interventionskategorien in bestimmten Sektoren weiter finanzieren, und der ELER sollte die Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums weiter finanzieren. Die Vorschriften für die Finanzverwaltung der GAP sollten getrennt für die beiden Fonds und für die durch sie unterstützten Tätigkeiten festgelegt werden und der Tatsache Rechnung tragen, dass das neue Umsetzungsmodell mehr Subsidiarität vorsieht und den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Verwirklichung ihrer Ziele lässt. Die Interventionskategorien im Rahmen dieser Verordnung sollten für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 gelten.

(87) Die Unterstützung für Direktzahlungen im Rahmen der GAP-Strategiepläne sollte innerhalb der nationalen Zuweisungen, die durch diese Verordnung festzusetzen sind, gewährt werden. Diese nationalen Zuweisungen sollten in Kontinuität zu jenen Änderungen stehen, mit denen die Zuweisungen an die Mitgliedstaaten mit der geringsten Unterstützung je Hektar so lange schrittweise angehoben werden, bis die Lücke von 90 % gegenüber dem Durchschnitt in der Union zu 50 % geschlossen ist. Um dem Mechanismus für die Kürzung von Zahlungen und der Verwendung des Kürzungsaufkommens im Mitgliedstaat Rechnung zu tragen, sollten die indikativen jährlichen Gesamtmittelzuweisungen im GAP-Strategieplan eines Mitgliedstaats die nationale Zuweisung übersteigen dürfen.

(88) Um die Verwaltung der ELER-Mittel zu vereinfachen, sollte ein einheitlicher Beteiligungssatz für die Unterstützung aus dem ELER im Verhältnis zu den öffentlichen Ausgaben der Mitgliedstaaten festgesetzt werden. Für bestimmte Kategorien von Vorhaben sollten spezifische Beteiligungssätze festgesetzt werden, um ihrer besonderen Bedeutung oder ihrem besonderen Charakter Rechnung zu tragen. Um die spezifischen Benachteiligungen abzumildern, die sich aus ihrem Entwicklungsstand, ihrer Abgelegenheit oder ihrer Insellage ergeben, sollte für die weniger entwickelten Regionen, die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und die Übergangsregionen ein angemessener ELER-Beteiligungssatz festgesetzt werden.

(89) Bezüglich der Unterstützung aus dem ELER sollten objektive Kriterien für die Einstufung von Regionen und Gebieten auf Unionsebene festgelegt werden. Die Ermittlung der Regionen und Gebiete auf Unionsebene sollte dabei auf der gemeinsamen regionalen Klassifikation (Systematik der Gebietseinheiten) beruhen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates27 eingeführt wurde. Damit für eine angemessene Unterstützung gesorgt ist, insbesondere im Hinblick auf strukturschwache Gebiete und Gefälle zwischen Regionen innerhalb eines Mitgliedstaats, sollten die neuesten Klassifikationen und Daten verwendet werden.

(90) Aus dem ELER sollte keine Unterstützung für Investitionen gewährt werden, die der Umwelt schaden würden. Daher muss diese Verordnung eine Reihe von Ausschlussvorschriften enthalten. Insbesondere sollten aus dem ELER weder Investitionen in Bewässerung, die nicht zur Erreichung oder Erhaltung eines guten Zustands der damit verbundenen Wasserkörper beitragen, noch Investitionen in Aufforstung, die nicht mit den Umwelt- und Klimazielen gemäß den Grundsätzen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung im Einklang stehen, finanziert werden.

(91) Um für bestimmte Prioritäten eine angemessene Finanzierung zu gewährleisten, sollten Vorschriften über Mindest- und Höchstmittelzuweisungen für diese Prioritäten erlassen werden. Die Mitgliedstaaten sollten mindestens einen Betrag, der 3 % ihrer jährlichen Finanzausstattung für Direktzahlungen vor jeglicher Übertragung entspricht, für Interventionen im Zusammenhang mit dem Generationswechsel reservieren. Bei diesen Interventionen kann es sich auch um erweiterte Einkommensstützung und Unterstützung für die Niederlassung handeln. Aufgrund der Bedeutung der Investitionsförderung für Junglandwirte für die langfristige Tragfähigkeit ihrer Betriebe und die Attraktivität des Sektors, sollte ein Anteil der Ausgaben für Interventionen in Form von Investitionen für Junglandwirte, für die ein höherer Fördersatz gilt, auch auf den Mindestbetrag angerechnet werden, der für den Beitrag zur Erreichung des spezifischen Ziels Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und neue Landwirte und Erleichterung der nachhaltigen Unternehmensentwicklung in ländlichen Gebieten vorzusehen ist.

(92) Um sicherzustellen, dass im Rahmen der GAP ausreichende Finanzmittel bereitgestellt werden, um den Zielen in den Bereichen Umwelt, Klima und Tierwohl im Einklang mit den Prioritäten der Union Folge zu leisten, sollte dafür ein bestimmter Anteil sowohl der Unterstützung aus dem ELER, einschließlich Investitionen, als auch der Direktzahlungen reserviert werden. Da die Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl zum ersten Mal im Rahmen der Direktzahlungen eingeführt werden, sollte im Hinblick auf Planung und Umsetzung insbesondere in den ersten beiden Jahren ein gewisser Spielraum gewährt werden, damit Mitgliedstaaten und Landwirte Erfahrungen sammeln und für eine reibungslose und erfolgreiche Umsetzung sorgen können, in deren Rahmen auch dem Ambitionsniveau der Umwelt- und Klimaziele im Rahmen des ELER Rechnung getragen wird. Damit das übergeordnete Umwelt- und Klimaziel gewahrt ist, sollte dieser Spielraum in einen Rahmen gefasst und innerhalb bestimmter Grenzen kompensiert werden.

(93) Das LEADER-Konzept für die lokale Entwicklung hat sich, was die Förderung der Entwicklung ländlicher Gebiete betrifft, als wirksam erwiesen, da es mit seinem Bottom-up-Ansatz die multisektoralen Erfordernisse einer endogenen Entwicklung des ländlichen Raums umfassend berücksichtigt. LEADER sollte also – mit einer Mindestzuweisung im Rahmen des ELER – in Zukunft fortgesetzt werden und nach wie vor verpflichtend sein.

(94) Angesichts des Stellenwerts der Zielsetzung, den Klimawandel im Einklang mit den Verpflichtungen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der Ziele der Vereinten Nationen für eine nachhaltige Entwicklung zu bekämpfen, sollte die GAP zur bereichsübergreifenden Verankerung des Klimaschutzes in der Politik der Union sowie zu dem Ziel beitragen, mit 30 % der Unionshaushaltsausgaben Klimaziele zu unterstützen. Durch Maßnahmen im Rahmen der GAP werden voraussichtlich 40 % der Gesamtfinanzausstattung der GAP zur Erreichung von Klimazielen beitragen. Einschlägige Maßnahmen sollten während der Vorbereitung und Durchführung der GAP-Strategiepläne identifiziert und im Rahmen der einschlägigen Evaluierungs- und Prüfverfahren einer erneuten Bewertung unterzogen werden.

(95) Wenn Einheitsbeträge nicht auf tatsächlichen Kosten oder Einkommensverlusten beruhen, sollten die Mitgliedstaaten die angemessene Höhe der Unterstützung ausgehend von ihrer Bewertung der Bedarfe festlegen. Der angemessene Einheitsbetrag muss kein einzelner einheitlicher oder durchschnittlicher Einheitsbetrag sein, sondern es kann sich um eine Reihe angemessener Einheitsbeträge handeln. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für bestimmte Interventionen einen begründeten Höchst- oder Mindesteinheitsbetrag festlegen dürfen; die Bestimmungen über die Höhe der Zahlungen für die betreffenden Interventionen werden davon nicht berührt.

(96) Die Übertragung von Verantwortung für die Bewertung der Bedarfe und die Einhaltung der Zielwerte an die Mitgliedstaaten geht einher mit einer größeren Flexibilität bei der Entscheidung darüber, wie die Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, die Interventionskategorien in bestimmten Sektoren und die Interventionskategorien für die Entwicklung des ländlichen Raums kombiniert werden sollen. Dies sollte durch eine gewisse Flexibilität bei der Anpassung der betreffenden nationalen Mittelzuweisungen gefördert werden. Wenn die vorgemerkte Finanzausstattung nach Ansicht der Mitgliedstaaten zu niedrig bemessen ist, um für alle geplanten Maßnahmen auszureichen, ist ein gewisses Maß an Flexibilität gerechtfertigt – allerdings müssen größere Schwankungen im Verhältnis zwischen den für die direkte Einkommensstützung verfügbaren jährlichen Beträgen und den für mehrjährige Interventionen im Rahmen des ELER verfügbaren Beträgen vermieden werden.

(97) Um den Zusatznutzen auf Unionsebene zu steigern, die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts für die Landwirtschaft zu erhalten sowie die allgemeinen und spezifischen Ziele der GAP zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten Beschlüsse aufgrund dieser Verordnung nicht isoliert treffen, sondern im Rahmen eines strukturierten Verfahrens, das in einen GAP-Strategieplan mündet. Die spezifischen unionsweit geltenden Ziele der GAP, die wichtigsten Interventionskategorien, der Leistungsrahmen und die Verwaltungsstruktur sollten in Top-down-Vorschriften der Union verankert sein. Mit dieser Aufgabenverteilung soll gewährleistet werden, dass zwischen den eingesetzten Mitteln und den erzielten Ergebnissen absolute Übereinstimmung besteht.

(98) Um sicherzustellen, dass diese GAP-Strategiepläne einen klaren strategischen Charakter haben, und um die Verknüpfung mit anderen Politikbereichen der Union und insbesondere mit bestehenden langfristigen nationalen Zielen, die sich aus Rechtsvorschriften der Union oder internationalen Übereinkünften im Zusammenhang mit Klimawandel, Wald, biologischer Vielfalt und Wasser ergeben, zu erleichtern, sollte jeder Mitgliedstaat unter Berücksichtigung seiner verfassungsrechtlichen und institutionellen Bestimmungen einen einzigen GAP-Strategieplan erstellen. In dem GAP-Strategieplan können gegebenenfalls auch regionalisierte Interventionen vorgesehen sein.

(99) Im Rahmen der Ausarbeitung der GAP-Strategiepläne sollten die Mitgliedstaaten ihre spezifischen Gegebenheiten und Erfordernisse analysieren, Zielwerte für die Erreichung der Ziele der GAP festsetzen und ihre Interventionen so konzipieren, dass diese Zielwerte eingehalten werden können und zugleich an den nationalen und spezifischen regionalen Kontext angepasst sind, auch an den der Gebiete in äußerster Randlage. Dieses Verfahren sollte für mehr Subsidiarität innerhalb des gemeinsamen Rahmens der Union sorgen, während die Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und der Ziele der GAP gewährleistet sein sollte. Daher müssen Vorschriften für die Struktur und die Inhalte der GAP-Strategiepläne erlassen werden.

(100) Um sicherzustellen, dass die von den Mitgliedstaaten festgesetzten Zielwerte und das Konzept der Interventionen angemessen sind und bestmöglich zur Erreichung der Ziele der GAP beitragen, muss die Strategie der GAP-Strategiepläne auf einer vorherigen Analyse der örtlichen Gegebenheiten und einer Bewertung der Bedarfe im Lichte der Ziele der GAP beruhen. Es ist zudem wichtig, sicherzustellen, dass in den GAP-Strategieplänen Veränderungen bezüglich der Gegebenheiten, der (internen und externen) Strukturen und der Marktsituation der Mitgliedstaaten angemessen Rechnung getragen wird – sie müssen also im Laufe der Zeit an diese Veränderungen angepasst werden können.

(101) Die GAP-Strategiepläne sollten auf mehr Kohärenz zwischen den vielfältigen Instrumenten der GAP ausgerichtet sein, da sie Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren und Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums umfassen sollten. Sie sollten auch sicherstellen und belegen, dass die Entscheidungen der Mitgliedstaaten an den Prioritäten und Zielen der Union ausgerichtet sind und diesen entsprechen. Diesbezüglich sollten die GAP-Strategiepläne eine Übersicht und Erläuterungen zu den Instrumenten enthalten, mit denen eine gerechtere Verteilung und eine effektivere und effizientere Ausrichtung der Einkommensstützung erreicht werden soll. Sie sollten also eine ergebnisorientierte Interventionsstrategie enthalten, die auf den spezifischen Zielen der GAP, einschließlich der quantifizierten Zielwerte in Bezug auf diese Ziele, gründet. Damit sie auf Jahresbasis überwacht werden können, sollten diese Zielwerte auf Ergebnisindikatoren beruhen.

(102) Zudem sollte die Interventionsstrategie Komplementarität sowohl zwischen den Instrumenten der GAP als auch im Verhältnis zu den anderen Politikbereichen der Union herausstellen. Insbesondere sollte jeder GAP-Strategieplan den Rechtsvorschriften in den Bereichen Umwelt und Klima Rechnung tragen, und die sich aus diesen Rechtsvorschriften ergebenden nationalen Pläne sollten im Rahmen der SWOT-Analyse („strengths, weaknesses, opportunities and threats analysis“ – Analyse der Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken) der aktuellen Situation beschrieben werden. Es ist angebracht, die Gesetzgebungsakte aufzuführen, auf die im GAP-Strategieplan Bezug genommen werden sollte.

(103) Da den Mitgliedstaaten Flexibilität bei der Entscheidung eingeräumt werden soll, die Konzeption und die Umsetzung ihrer GAP-Strategiepläne auf regionaler Ebene innerhalb eines nationalen Rahmens teilweise zu delegieren, um die Koordinierung zwischen den Regionen bei der Bewältigung nationaler Herausforderungen zu erleichtern, sollten die GAP-Strategiepläne eine Beschreibung des Zusammenspiels zwischen nationalen und regionalen Interventionen enthalten.

(104) Da die GAP-Strategiepläne der Kommission ermöglichen sollten, ihrer Verantwortung für die Verwaltung der Haushaltsmittel der Union gerecht zu werden, und den Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte Elemente des GAP-Strategieplans Rechtssicherheit bieten sollten, sollten die GAP-Strategiepläne eine spezifische Beschreibung der einzelnen Interventionen, einschließlich der Fördervoraussetzungen, der Mittelzuweisungen, der geplanten Outputs und der Kosten je Einheit enthalten. Neben einem die Zielwerte betreffenden Plan ist ein Finanzplan erforderlich, der für jede Intervention einen Überblick über sämtliche Haushaltsaspekte enthält.

(105) Um das unverzügliche Anlaufen und die wirksame Umsetzung der GAP-Strategiepläne sicherzustellen, sollte sich die Unterstützung aus dem EGFL und dem ELER auf das Bestehen stabiler administrativer Rahmenbedingungen gründen. In jedem GAP-Strategieplan sollten daher alle Strukturen für die Verwaltung und Koordinierung des GAP-Strategieplans benannt werden, einschließlich der Kontrollsysteme und Sanktionen und der Überwachungs- und Berichterstattungsstruktur.

(106) Angesichts des Stellenwerts des spezifischen Ziels der Modernisierung der Landwirtschaft und der ländlichen Gebiete und seines Querschnittscharakters sollten die Mitgliedstaaten in ihrem GAP-Strategieplan explizit darstellen, welchen Beitrag diese GAP-Strategiepläne zur Erreichung dieses Ziels, einschließlich ihres Beitrags zur digitalen Transformation, leisten.

(107) Angesichts der Bedenken wegen des Verwaltungsaufwands im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung sollte im GAP-Strategieplan der Vereinfachung gebührende Aufmerksamkeit geschenkt werden.

(108) Da es nicht angemessen wäre, wenn die Kommission Informationen, die als Hintergrund- oder historische Informationen betrachtet werden können oder in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, genehmigen würde, sollten bestimmte Informationen in Anhängen des GAP-Strategieplans vorgelegt werden.

(109) Nach den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 201628 sind die Unionsfonds auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei jedoch Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten zu vermeiden sind. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen der Fonds in der Praxis umfassen.

(110) Die Genehmigung des GAP-Strategieplans durch die Kommission ist ein wichtiger Schritt, um zu gewährleisten, dass die Politik gemäß den gemeinsamen Zielen durchgeführt wird. Im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität sollte die Kommission den Mitgliedstaaten geeignete Leitlinien für eine kohärente und ehrgeizige Interventionslogik an die Hand geben.

(111) Es ist die Möglichkeit vorzusehen, GAP-Strategiepläne gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen zu erstellen und zu überarbeiten.

(112) Für die Verwaltung und Umsetzung jedes einzelnen GAP-Strategieplans sollte eine nationale Verwaltungsbehörde verantwortlich sein, die auch der zentrale Ansprechpartner der Kommission sein sollte. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch in der Lage sein, regionale Verwaltungsbehörden einzurichten, wenn Elemente der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums auf regionaler Ebene bearbeitet werden. Die Verwaltungsbehörden sollten einen Teil ihrer Aufgaben delegieren können, tragen jedoch weiter die Verantwortung für die Wirksamkeit und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und sorgen für die Kohärenz und die Schlüssigkeit des GAP-Strategieplans sowie für die Abstimmung zwischen der nationalen Verwaltungsbehörde und den regionalen Verwaltungsbehörden. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass die finanziellen Interessen der Union bei der Verwaltung und Umsetzung ihrer GAP-Strategiepläne gemäß der Haushaltsordnung und der Verordnung (EU) 2021/2116 geschützt werden.

(113) Die Verantwortung für die Überwachung der GAP-Strategiepläne sollten die nationale Verwaltungsbehörde und ein zu diesem Zweck eingerichteter nationaler Begleitausschuss tragen. Der nationale Begleitausschuss sollte dafür verantwortlich sein, die wirksame Umsetzung der GAP-Strategiepläne zu überwachen. Seine diesbezüglichen Aufgaben sind festzulegen. Wenn ein GAP-Strategieplan von Regionen erstellte Elemente enthält, sollten die Mitgliedstaaten und die betreffenden Regionen regionale Begleitausschüsse bilden und in diesen vertreten sein können. In diesem Fall sind die Vorschriften zur Abstimmung mit dem nationalen Begleitausschuss zu präzisieren.

(114) Der ELER sollte auf Initiative der Kommission Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Aufgaben durch technische Hilfe unterstützen. Für Aufgaben, die zur wirksamen Verwaltung und Durchführung von Unterstützung im Rahmen des GAP-Strategieplans wahrgenommen werden müssen, kann technische Hilfe auch auf Initiative der Mitgliedstaaten bereitgestellt werden. Eine Aufstockung der technischen Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten ist nur für Mitgliedstaaten möglich, deren ELER-Zuweisung 1,1 Mrd. EUR nicht überschreitet. Im Rahmen der aus dem ELER geleisteten Unterstützung für technische Hilfe sollte dem Ausbau der Verwaltungskapazitäten im Hinblick auf die neuen Verwaltungs- und Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden.

(115) In einem Kontext, in dem den Mitgliedstaaten für die Erreichung der gemeinsamen Ziele bei der Konzeption von Interventionen bedeutend mehr Flexibilität und Subsidiarität eingeräumt wird, sind Netzwerke ein zentrales Instrument, um die Politik voranzubringen und zu steuern und die Beteiligung der Interessenträger und den Austausch von Wissen sowie den Aufbau von Kapazitäten für die Mitgliedstaaten und andere Akteure zu fördern. Die Netzwerktätigkeiten werden über den Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums hinaus dahingehend ausgeweitet werden, dass sie sich auch auf beide Säulen der GAP erstrecken. Durch ein einziges GAP-Netz auf Unionsebene dürfte eine bessere Koordinierung der Netzwerktätigkeiten auf Unionsebene und auf nationaler und regionaler Ebene gewährleistet sein. Das europäische und das nationale GAP-Netz sollten die derzeit bestehenden Netze, d. h. auf Unionsebene das Europäische Netz für die Entwicklung des ländlichen Raums und das EIP-AGRI-Netzwerk und auf nationaler Ebene die Nationalen Netze für den ländlichen Raum, ersetzen. Das europäische GAP-Netz sollte soweit möglich zu den Tätigkeiten der nationalen GAP-Netze beitragen. Die Netze sollten eine Plattform zur Förderung eines verstärkten Wissensaustauschs bieten, um die Umsetzung der GAP-Strategiepläne zu verbessern und die Ergebnisse und den Zusatznutzen der Politik auf Unionsebene, auch im Rahmen von Horizont Europa und dessen Multi-Akteur-Projekten, zu sichern. Ebenfalls zur Förderung von Wissensaustausch und Innovation sollte die EIP die Umsetzung des interaktiven Innovationsmodells mit Unterstützung der europäischen und nationalen GAP-Netze im Einklang mit der in dieser Verordnung dargelegten Methode unterstützen.

(116) Jeder GAP-Strategieplan sollte im Hinblick auf die Durchführung und die Fortschritte in Richtung auf die festgesetzten Zielwerte regelmäßig überwacht werden. Ein solcher Leistungs-, Überwachungs- und Evaluierungsrahmen der GAP sollte eingerichtet werden, um Fortschritte bei der Durchführung der Politik zu dokumentieren und ihre Auswirkungen und Effizienz zu bewerten.

(117) Die Ergebnisorientierung, die sich aus dem Umsetzungsmodell ergibt, macht einen neuen starken Leistungsrahmen erforderlich, zumal die GAP-Strategiepläne zur Erreichung der allgemeinen Ziele für andere Politikbereiche im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung beitragen würden. Eine leistungsbasierte Politik bedeutet eine sowohl jährliche wie mehrjährige Bewertung auf der Grundlage ausgewählter Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren im Sinne des Leistungs-, Überwachungs- und Evaluierungsrahmens. Zu diesem Zweck sollte gezielt eine begrenzte Anzahl von Indikatoren ausgewählt werden, die möglichst genau widerspiegeln, ob die unterstützte Intervention zur Erreichung der angestrebten Ziele beiträgt. Die Indikatoren für spezifische umwelt- und klimabezogene Ziele sollten sich auch auf Interventionen erstrecken können, die zur Erfüllung der Verpflichtungen aufgrund der einschlägigen Gesetzgebungsakte der Union beitragen.

(118) Im Rahmen des Leistungs-, Überwachungs- und Evaluierungsrahmens sollten die Mitgliedstaaten die erzielten Fortschritte überwachen und der Kommission jährlich darüber Bericht erstatten. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen sollte die Kommission während des gesamten Planungszeitraums des GAP-Strategieplans über die Fortschritte bei der Erreichung der spezifischen Ziele berichten und dafür Kernindikatoren verwenden.

(119) Es sollten Mechanismen eingerichtet werden, um Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu ergreifen, wenn die Umsetzung eines GAP-Strategieplans erheblich von den festgesetzten Zielwerten abweicht. Es sollte daher für die Kommission möglich sein, die Mitgliedstaaten aufzufordern, bei ungerechtfertigter deutlich unterdurchschnittlicher Leistung Aktionspläne vorzulegen. Dies könnte dazu führen, dass die Zahlungen der Union ausgesetzt und letztlich die Finanzmittel gekürzt werden, sofern die angestrebten Ergebnisse nicht erreicht werden.

(120) Entsprechend dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung sollten die Mitgliedstaaten – gegebenenfalls unter Gewährleistung der Einbeziehung der Regionen in die Konzeption des Evaluierungsplans und die Überwachung und Evaluierung der regionalen Interventionen des GAP-Strategieplans – für die Evaluierung ihrer GAP-Strategiepläne verantwortlich sein, während die Kommission für die Zusammenfassung der Ex-ante-Evaluierungen der Mitgliedstaaten auf Unionsebene und für die Durchführung der Zwischen- und Ex-post-Evaluierungen der Union verantwortlich sein sollte.

(121) Um eine umfassende und aussagekräftige Evaluierung der GAP auf Unionsebene sicherzustellen, sollte sich die Kommission auf Kontext- und Wirkungsindikatoren stützen. Diese Indikatoren sollten in erster Linie auf etablierten Datenquellen beruhen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten zusammenarbeiten, um die Belastbarkeit der für Kontext- und Wirkungsindikatoren benötigten Daten sicherzustellen und weiter zu verbessern.

(122) Bei der Bewertung der vorgeschlagenen GAP-Strategiepläne sollte die Kommission deren Vereinbarkeit mit und Beitrag zu den Umwelt- und Klimazielen sowie den Verpflichtungen der Union bewerten, insbesondere im Hinblick auf die von der Union bis 2030 angestrebten Ziele, die in der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „‚Vom Hof auf den Tisch‘ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ (Strategie „Vom Hof auf den Tisch“) und in der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ („EU-Biodiversitätsstrategie“) verankert sind.

(123) Die Mitgliedstaaten sollten dazu verpflichtet werden, im Rahmen ihrer GAP-Strategiepläne bezüglich der spezifischen umwelt- und klimabezogenen Ziele der GAP im Vergleich zur Vergangenheit insgesamt mehr Ehrgeiz zu zeigen. Als Beleg für diesen Ehrgeiz sollte eine Reihe von Elementen, unter anderem im Zusammenhang mit Wirkungsindikatoren, den Zielvorgaben bei Ergebnisindikatoren, der Konzeption von Interventionen, dem Vorhaben, das System der Konditionalität umzusetzen, und der Finanzplanung, gelten. Die Mitgliedstaaten sollten dazu verpflichtet werden, in ihren GAP-Strategieplänen unter Bezugnahme auf die verschiedenen einschlägigen Elemente zu erläutern, wie sie den notwendigen vermehrten Ehrgeiz entwickeln werden. Diese Erläuterung sollte auch nationale Beiträge zur Erreichung der in der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und der EU-Biodiversitätsstrategie festgelegten, bis 2030 angestrebten Ziele der Union umfassen.

(124) Die Kommission sollte einen zusammenfassenden Bericht zu den GAP-Strategieplänen der Mitgliedstaaten erstellen, um die gemeinsamen Bemühungen und die kollektiven Ambitionen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die spezifischen Ziele der GAP unter Berücksichtigung der in der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und der EU-Biodiversitätsstrategie festgelegten, bis 2030 angestrebten Ziele der Union zu Beginn des Umsetzungszeitraums zu bewerten.

(125) Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, in dem sie die Anwendung des neuen Umsetzungsmodells durch die Mitgliedstaaten sowie den kollektiven Beitrag der in den GAP-Strategieplänen der Mitgliedstaaten vorgesehenen Interventionen zur Erfüllung der Umwelt- und Klimaschutzverpflichtungen der Union, insbesondere der Verpflichtungen aufgrund des europäischen Grünen Deals, bewertet.

(126) Die Artikel 107, 108 und 109 AEUV sollten auf die Unterstützung der Interventionskategorien im Rahmen dieser Verordnung Anwendung finden. Angesichts der besonderen Merkmale des Agrarsektors sollten diese Vorschriften des AEUV jedoch nicht auf Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen und Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums in Bezug auf Vorhaben gemäß Artikel 42 AEUV, die im Rahmen und im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt werden, oder von den Mitgliedstaaten getätigte Zahlungen zur Bereitstellung einer zusätzlichen nationalen Finanzierung für Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums, die von der Union unterstützt werden und in den Anwendungsbereich des Artikels 42 AEUV fallen, anwendbar sein.

(127) Um einen plötzlichen und erheblichen Rückgang der Unterstützung in den Sektoren zu vermeiden, für die im Zeitraum 2015–2022 eine nationale Übergangsbeihilfe gewährt wurde, sollten die Mitgliedstaaten diese Unterstützung unter bestimmten Bedingungen und im Rahmen bestimmter Grenzen weiter gewähren dürfen. Da es sich um eine übergangsweise gewährte Beihilfe handelt, sollte ihre stufenweise Abschaffung fortgesetzt werden, indem die sektorspezifische Finanzausstattung für die Beihilfe von Jahr zu Jahr schrittweise gekürzt wird.

(128) Personenbezogene Daten, die für die Zwecke der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung erhoben werden, sollten in einer Weise verarbeitet werden, die mit diesen Zwecken vereinbar ist. Sie sollten zudem anonymisiert für die Zwecke der Überwachung oder der Evaluierung verarbeitet sowie im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften der Union über den Schutz von Einzelpersonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates29 und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates30, geschützt werden. Die betroffenen Personen sollten über die Verarbeitung und über ihre Rechte in Bezug auf den Datenschutz informiert werden.

(129) Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung sowie für die Überwachung, Analyse und Verwaltung der finanziellen Ansprüche sind Mitteilungen durch die Mitgliedstaaten erforderlich.

(130) Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Anhörungen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(131) Um für Rechtssicherheit zu sorgen, die Rechte der Landwirte zu schützen und gleiche Wettbewerbsbedingungen bei gemeinsamen Anforderungen und Indikatoren zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden bestimmte Rechtsakte zur Anpassung gemeinsamer Indikatoren in Bezug auf Output, Ergebnis, Wirkung und Kontext zu erlassen, um technische Probleme bei deren Durchführung zu beheben und Vorschriften zum Verhältnis in GLÖZ-Standard Nr. 1 zu erlassen.

(132) Um für Rechtssicherheit zu sorgen, die Rechte der Landwirte zu schützen und ein reibungsloses, kohärentes und effizientes Funktionieren der Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte mit folgendem Gegenstand zu erlassen: Vorschriften, durch die die Zahlungsgewährung von der Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Hanfsorten abhängig gemacht und das Verfahren für die Auswahl der Hanfsorten und die Überprüfung ihres Tetrahydrocannabinolgehalts festgelegt wird; Vorschriften zur Schaffung einer einheitlichen Grundlage für die Berechnung der Kürzung von Zahlungen im Rahmen der Kappung und Degressivität; Maßnahmen, die verhindern, dass Begünstigte, die die gekoppelte Einkommensstützung erhalten, durch strukturelle Marktungleichgewichte in einem Sektor benachteiligt werden, einschließlich des Beschlusses, dass die gekoppelte Einkommensstützung auf der Grundlage der Erzeugungseinheiten, für die diese Stützung in einem früheren Referenzzeitraum gewährt wurde, bis 2027 weiter gezahlt werden kann; Vorschriften und Bedingungen für die Genehmigung von Flächen und die Zulassung von Sorten im Hinblick auf die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle sowie Vorschriften für die Bedingungen der Gewährung dieser Zahlung und den diesbezüglichen Fördervoraussetzungen und Anbaumethoden, Vorschriften bezüglich der Kriterien für die Anerkennung von Branchenverbänden und Vorschriften über Konsequenzen für den Fall, dass ein anerkannter Branchenverband den genannten Kriterien nicht entspricht, sowie Pflichten der Erzeuger.

(133) Um sicherzustellen, dass die Interventionskategorien in bestimmten Sektoren zur Erreichung der Ziele der GAP beitragen und die Synergien mit anderen Instrumenten der GAP verstärken, sowie um gleiche Ausgangsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten und einen ungleichen bzw. unfairen Wettbewerb zu vermeiden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu Folgendem zu erlassen: Vorschriften für das ordnungsgemäße Funktionieren der Interventionskategorien in bestimmten Sektoren, Art der erfassten Ausgaben und insbesondere Verwaltungs- und Personalkosten, die Grundlage für die Berechnung der finanziellen Hilfe der Union, einschließlich der Referenzzeiträume und der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung und Organisationsgrad der Erzeuger in bestimmten Regionen, sowie die Obergrenze für die finanzielle Hilfe der Union für bestimmte Interventionen zur Verhütung von Marktkrisen und zum Risikomanagement in bestimmten Sektoren; Vorschriften für die Festsetzung einer Obergrenze für Ausgaben für die Wiederbepflanzung von Obstplantagen, Olivenhainen oder Rebflächen; Vorschriften über die Beseitigung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung durch die Erzeuger und Ausnahmen von dieser Verpflichtung zur Vermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwands sowie Vorschriften für die freiwillige Zertifizierung von Brennern und Vorschriften über die unterschiedlichen Formen der Unterstützung und die Mindestanforderung bezüglich der Dauerhaftigkeit unterstützter Investitionen in bestimmten Sektoren sowie über die Kombination von Mitteln für einige Interventionen im Weinsektor. Um insbesondere einen wirksamen und effizienten Einsatz der Mittel der Union für Interventionen im Bienenzuchtsektor zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte im Hinblick auf zusätzliche Anforderungen für die Mitteilungspflicht und die Einführung eines Mindestbeitrags der Union zu den Ausgaben für die Durchführung dieser Interventionskategorien zu erlassen.

(134) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums ihre Ziele erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte im Hinblick auf die Unterstützung für Bewirtschaftungsverpflichtungen zu genetischen Ressourcen und Tierwohl und Qualitätsregelungen zu erlassen.

(135) Um zukünftige Änderungen bei den Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen oder um Probleme der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung ihrer GAP-Strategien zu beheben, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten für Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen zur Änderung der Gewichtungen der Unterstützung auf der Grundlage des Beitrag der Politik zur Erreichung der Klimaschutzziele, sowie Vorschriften für den Inhalt des GAP-Strategieplans zu erlassen.

(136) Um den Übergang von den Regelungen der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 zu den Regelungen der vorliegenden Verordnung zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte mit Maßnahmen zum Schutz der erworbenen Rechte und berechtigten Erwartungen der Begünstigten zu erlassen.

(137) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten und einen unfairen Wettbewerb oder die Ungleichbehandlung der Landwirte zu vermeiden, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden im Hinblick auf die Festsetzung von Referenzflächen für die Unterstützung für Ölsaaten, Vorschriften für die Genehmigung der Flächen und die Zulassung der Sorten im Hinblick auf die Gewährung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle und damit zusammenhängende Mitteilungen, die Berechnung der Kürzung in Fällen, in denen die förderfähige Baumwollanbaufläche die Grundfläche übersteigt, die finanzielle Hilfe der Union für die Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung, Vorschriften für die Darstellung von Elementen, die im GAP-Strategieplan enthalten sein müssen, einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Anforderungen hinsichtlich Information und Öffentlichkeitsarbeit zu den Möglichkeiten, die die GAP-Strategiepläne bieten, Vorschriften zur Organisationsstruktur und der Arbeitsweise des europäischen GAP-Netzes, Vorschriften für den Leistungs-, Überwachungs- und Evaluierungsrahmen, Vorschriften für die Darstellung der Inhalte des jährlichen Leistungsberichts, Vorschriften für die Informationen, die die Mitgliedstaaten für die Leistungsbewertung durch die Kommission zu übermitteln haben und Vorschriften über die Datenerfordernisse und Synergien zwischen potenziellen Datenquellen und Vorschriften zum Betrieb eines Systems zum sicheren Austausch von Daten von gemeinsamem Interesse zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates31 ausgeübt werden.

(138) Da in Anhang I bereits Indikatoren für die Überwachung, die Evaluierung und die jährliche Leistungsberichterstattung festgelegt sind, sollte die Annahme weiterer Indikatoren für die Überwachung und Evaluierung der GAP einer zusätzlichen Prüfung durch die Mitgliedstaaten unterliegen. Ebenso sollten die zusätzlichen Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Zusammenhang mit der Überwachung und Evaluierung der GAP bereitzustellen haben, einer positiven Stellungnahme des Ausschusses für die Gemeinsame Agrarpolitik unterliegen. Aus diesem Grund sollte die Kommission die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichten dürfen, zur Überwachung und Evaluierung der GAP weitere Indikatoren und Informationen im Hinblick auf die Umsetzung der GAP bereitzustellen, wenn der Ausschuss für die Gemeinsame Agrarpolitik nicht mit qualifizierter Mehrheit für oder gegen den Vorschlag der Kommission stimmt und demnach keine Stellungnahme abgeben kann.

(139) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, Durchführungsrechtsakte ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Genehmigung der GAP-Strategiepläne und deren Änderungen zu erlassen.

(140) Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist, um spezifische Probleme zu bewältigen und gleichzeitig die Kontinuität der Direktzahlungsregelung im Falle außergewöhnlicher Umstände zu wahren. Um dringende Probleme in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu bewältigen und gleichzeitig die Kontinuität der Direktzahlungsregelung zu wahren, sollte die Kommission auch dann sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn in hinreichend begründeten Fällen außergewöhnliche Umstände Auswirkungen auf die Gewährung von Unterstützung haben und die tatsächliche Durchführung der Zahlungen im Rahmen der in dieser Verordnung aufgeführten Stützungsregelungen gefährden.

(141) Die Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates32 und die Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates33 sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, es sei denn, auf einige ihrer Bestimmungen wird ausdrücklich hingewiesen.

(142) Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr – wegen des Entwicklungsgefälles zwischen den verschiedenen ländlichen Gebieten und aufgrund der begrenzten finanziellen Ressourcen der Mitgliedstaaten – auf Unionsebene dank der mehrjährigen Garantie der Finanzierung durch die Union und durch die Konzentration auf klar festgelegte Prioritäten besser zu verwirklichen sind, kann die Union nach dem Subsidiaritätsprinzip in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im selben Artikel geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(143) Die Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 sollten daher aufgehoben werden.

(144) Um die reibungslose Umsetzung der geplanten Maßnahmen sicherzustellen und aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. C 41 vom 1.2.2019, S. 1.

2

ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 214.

3

ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 173.

4

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. November 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 2. Dezember 2021.

5

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

6

Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

7

Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

8

Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Siehe Seite 187 dieses Amtsblatts).

9

Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Aufstellung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).

10

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

11

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

12

ABl. L 147 vom 18.6.1993, S. 26.

13

Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

14

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

15

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

16

Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).

17

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

18

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

19

Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).

20

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

21

Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 260 vom 3.10.2009, S. 5).

22

Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 105).

23

Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1).

24

Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).

25

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

26

Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1).

27

Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

28

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

29

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

30

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

31

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

32

Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).

33

Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).