V-2

Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Flaschen als Maßbehältnisse (75/107/EWG)

Vom 19. Dezember 1974

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In mehreren Mitgliedstaaten sind die Herstellung und Prüfung von Flaschen als Maßbehältnisse Gegenstand von zwingenden Rechtsvorschriften, die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sind und daher bei dieser Art Flaschen zu Handelshemmnissen führen; deshalb muß eine Angleichung dieser Rechtsvorschriften vorgenommen werden.

Flaschen als Maßbehältnisse müssen besondere meßtechnische Eigenschaften besitzen; daher sind die Fehlergrenzen für ihr Nennvolumen sowie eine Bezugsmethode zur Überprüfung dieser Fehler festzulegen.

Flaschen als Maßbehältnisse müssen entsprechend den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen außer der Angabe des Nennvolumens die für ihre Füllung notwendigen Angaben tragen –

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: