DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses2,
gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags3, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 8. Dezember 1998 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Bestimmte vertikale Richtlinien im Lebensmittelbereich sind gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Edinburgh vom 11. und 12. Dezember 1992 die durch die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 10. und 11. Dezember 1993 bestätigt wurden, zu vereinfachen, so dass nur die grundlegenden Anforderungen berücksichtigt werden, denen die von den jeweiligen Richtlinien erfassten Erzeugnisse entsprechen müssen, damit sie im Binnenmarkt frei verkehren können.
Die Richtlinie 77/436/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaffee-Extrakte und Zichorien-Extrakte4 wurde damit begründet, dass es durch die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Kaffee- und Zichorien-Extrakte zu unlauterem Wettbewerb kommen und dadurch der Verbraucher irregeführt werden könnte, mit den entsprechenden direkten Auswirkungen auf die Schaffung und Funktionsweise des Gemeinsamen Marktes.
Mit der genannten Richtlinie wurde daher das Ziel verfolgt, Kaffee- und Zichorien-Extrakte zu definieren, die Stoffe festzulegen, die während der Herstellung zugesetzt werden können, gemeinsame Vorschriften für die Verpackung und Etikettierung zu erlassen und die Bedingungen der Verwendung besonderer Bezeichnungen für einige dieser Erzeugnisse festzulegen, um ihren freien Verkehr in der Gemeinschaft zu gewährleisten.
Die Richtlinie 77/436/EWG ist an die für Lebensmittel geltenden allgemeinen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere die Vorschriften über die Etikettierung und die Analyseverfahren, anzupassen.
Die Kommission beabsichtigt, möglichst rasch und jedenfalls vor dem 1. Juli 2000 die Einbeziehung einer Skala von Nenngewichten der in dieser Richtlinie definierten Erzeugnisse in die Richtlinie 80/232/EWG5 vorzuschlagen.
Die für Lebensmittel geltenden allgemeinen Etikettierungsbestimmungen der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür6 sind vorbehaltlich einiger Bedingungen anzuwenden.
Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Richtlinie gemäß Artikel 3b Absatz 3 des Vertrags nicht über das für die Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.
Bei zukünftigen Anpassungen dieser Richtlinie an die allgemeinen lebensmittelrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft wird die Kommission von dem durch den Beschluss 69/414/EWG7 eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschuss unterstützt.
Um neue Handelshemmnisse zu vermeiden, ist es angebracht, dass die Mitgliedstaaten für die betreffenden Erzeugnisse keine einzelstaatlichen Vorschriften erlassen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind –
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: