DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 6 Buchstabe a),
nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Es müssen die Bedingungen für die Anwendung des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 hinsichtlich der an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „Behörde“ genannt) gerichteten Ersuchen um wissenschaftliche Gutachten sowie der Befassung der Behörde auf eigene Initiative festgelegt werden.
(2) Die Gemeinschaftsvorschriften für die wissenschaftliche Beurteilung von Substanzen, Erzeugnissen oder Verfahren, die einer vorherigen Zulassung oder der Aufnahme in eine Positivliste bedürfen, sehen spezifische Verfahren vor, um die Behörde mit einer Stellungnahme zu den Genehmigungsunterlagen zu befassen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung diese spezifischen Verfahren nicht beeinträchtigen.
(3) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung wird ein Register der Ersuchen um Gutachten und der Befassungen auf eigene Initiative eingerichtet, das öffentlich zugänglich ist und die Kontrolle der Begutachtungsersuchen und der Gutachten auf eigene Initiative ermöglicht.
(4) Die Behörde muss der Tatsache Rechnung tragen, dass in den Fällen, in denen das Gemeinschaftsrecht die Anhörung der Behörde durch die Kommission vorsieht, es für die Effizienz des gemeinschaftlichen legislativen Prozesses notwendig ist, dass der Kommission stets ein wissenschaftliches Gutachten der Behörde vorliegt, außer dann, wenn die Behörde die Frage bereits wissenschaftlich begutachtet hat und es ihrer Ansicht nach keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse gibt.
(5) Generell müssen die Verfahren für die Beantragung wissenschaftlicher Gutachten die Objektivität und Transparenz und den ordnungsgemäßen Ablauf der Begutachtung gewährleisten und muss die Behörde in den in Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorgesehenen Fällen mit entsprechender Begründung Änderungen an dem betreffenden Ersuchen vorschlagen können.
(6) Bei allen Begutachtungsersuchen ist es wichtig, dass der Ersuchende für den Inhalt der von ihm gestellten Frage verantwortlich bleibt und er einem abgeänderten Ersuchen vor Weiterleitung an den Wissenschaftlichen Ausschuss oder ein ständiges wissenschaftliches Gremium der Behörde zustimmt.
(7) Um zu vermeiden, dass das Verfahren zur Änderung der Ersuchen bei unterschiedlichen Anträgen zum gleichen Gegenstand zu mehrfachen Abänderungen des dem Wissenschaftlichen Ausschuss oder einem ständigen wissenschaftlichen Gremium erteilten Auftrags führt, ist Vorsorge zu treffen, dass nur die innerhalb des gleichen Zeitraums eingehenden Anträge bei der Formulierung eines gemeinsamen abgeänderten Ersuchens berücksichtigt werden.
(8) Es ist ferner dafür zu sorgen, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse, die durch spätere Ersuchen zum gleichen Gegenstand wie ein bereits dem Wissenschaftlichen Ausschuss oder einem ständigen wissenschaftlichem Gremium zugeleiteter Antrag gewonnen werden könnten, von diesem Wissenschaftlichen Ausschuss oder ständigen wissenschaftlichen Gremium berücksichtigt werden können.
(9) Bei mehreren Ersuchen zu ganz oder teilweise dem gleichen Gegenstand, bei denen die Ersuchenden sich nicht auf ein gemeinsames Ersuchen verständigen können, gilt es, gleichzeitig die grundsätzliche Verantwortung des Ersuchenden zum Inhalt seiner Frage zu wahren und eine Blockierung des Systems zu vermeiden.
(10) Das Recht der Behörde, sich aus eigener Initiative zu befassen, ist ein wesentliches Element ihrer Unabhängigkeit; die Behörde muss im Rahmen ihrer internen Organisation dafür sorgen, dass dieses Recht nach Maßgabe des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der vorliegenden Verordnung wahrgenommen wird.
(11) Die bei der Behörde erbetenen Gutachten sind innerhalb einer Frist abzugeben, die gleichzeitig die Zuverlässigkeit des Begutachtungsprozesses und eine dem Gemeinschaftsinteresse entsprechende wirksame Prioritätenfolge gewährleistet. Es ist daher notwendig, Modalitäten für die Festsetzung der Fristen und für das Vorgehen in Dringlichkeitsfällen festzulegen.
(12) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein –
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: