DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 werden die Bestimmungen über die Erstellung einer Liste der Primärprodukte festgelegt, die in der Gemeinschaft ausschließlich zur Verwendung als solche in oder auf Lebensmitteln und/oder für die Herstellung von Raucharomen zugelassen sind. Diese Liste enthält unter anderem eine klare Beschreibung und Charakterisierung jedes einzelnen Primärprodukts.
(2) Zur wissenschaftlichen Bewertung sind ausführliche Informationen über die qualitative und quantitative chemische Zusammensetzung des Primärprodukts erforderlich. Die Anteile, die nicht identifiziert wurden, d. h. die Menge an Stoffen, deren chemische Struktur nicht bekannt ist, sollten so gering wie möglich sein.
(3) Daher müssen Mindestleistungskriterien, in diesem Zusammenhang Qualitätskriterien, festgelegt werden, denen die Analyseverfahren genügen müssen, damit gewährleistet ist, dass die Laboratorien Methoden mit dem erforderlichen Leistungsniveau anwenden.
(4) Geräucherte Lebensmittel geben im Allgemeinen Anlass zu gesundheitlichen Bedenken, vor allem hinsichtlich des möglichen Vorhandenseins polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe (PAH).
(5) Jeder, der beabsichtigt, Primärprodukte in Verkehr zu bringen, sollte alle für die Sicherheitsbewertung erforderlichen Informationen vorlegen. Dazu sollte ein Vorschlag für ein validiertes Verfahren zur Probenahme, Identifizierung und Charakterisierung des Primärprodukts zählen.
(6) Mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz2 werden allgemeine Anforderungen an Probenahme- und Analyseverfahren festgelegt.
(7) Der Wissenschaftliche Ausschuss „Lebensmittel“ (SCF) führte in einer Stellungnahme vom 4. Dezember 20023 zu den Risiken, die in Lebensmitteln enthaltene PAH für die menschliche Gesundheit bergen, 15 PAH auf, die für den Menschen möglicherweise gentoxisch und kanzerogen sind. Sie bilden eine prioritäre Gruppe bei der Bewertung des Risikos langfristiger schädlicher Auswirkungen auf die Gesundheit nach der Aufnahme von PAH mit der Nahrung. Folglich sollten Primärprodukte auf das Vorhandensein dieser PAH untersucht werden.
(8) Das Institut für Messungen und Referenzmaterialien (IRMM) der Gemeinsamen Forschungsstelle des Generalsekretariats der Kommission führte Ringversuche zur Untersuchung der chemischen Zusammensetzung von Primärprodukten und zur Quantifizierung der darin enthaltenen Konzentration der 15 PAH durch. Die Ergebnisse dieses Versuchs werden teilweise im „Report on the Collaborative Trial for Validation of two Methods for the Quantification of Polycyclic Aromatic Hydrocarbons in Primary Smoke Condensates“4 veröffentlicht.
(9) Zur Beschreibung der Genauigkeit des Verfahrens ist die Wiederholbarkeits-Standardabweichung gemäß der Norm ISO 5725-15 heranzuziehen. Sie sollte entweder, falls die Validierung durch ein Einzellabor erfolgt, gemäß den „Harmonized Guidelines for Single-Laboratory Validation of Methods of Analysis“6 als Si geschätzt werden oder bei einem Ringversuch als Sr und SR ermittelt werden, wie im „Protocol for the design, conduct and interpretation of method-performance studies“7 beschrieben.
(10) Eine vollständige Validierung der Methoden zur Analyse der Zusammensetzung von Primärprodukten, bei der möglichst viele Bestandteile identifiziert werden, ist nicht durchführbar. Die große Anzahl an Analyten verursacht unvorhersehbar viel Arbeit, die praktisch nicht durchzuführen ist. Wird jedoch zum Nachweis von Verbindungen die Massenspektrometrie angewandt, können die daraus gewonnenen Massenspektra mit veröffentlichten Daten8 oder mit Archiven für Massenspektra verglichen werden, und so kann eine vorläufige Identifizierung der Bestandteile erreicht werden.
(11) Auf der Grundlage des Ringversuchs zur Validierung von Methoden zur Analyse auf PAH und gemäß der Entscheidung 2002/657/EG der Kommission9 wurden Mindestqualitätskriterien für geeignete Analyseverfahren zur Bestimmung von PAH in allen Primärprodukten vorgeschlagen.
(12) Entsprechend der Empfehlung in „ISO, IUPAC, and AOAC International Harmonized Guidelines for the Use of Recovery Information in Analytical Measurement“ sollten die Analyseergebnisse um die Wiederfindungsrate berichtigt werden.
(13) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat bei der Ausarbeitung der mit der vorliegenden Verordnung festgelegten Qualitätskriterien für validierte Verfahren zur Identifizierung und Charakterisierung primärer Räucherprodukte wissenschaftliche und technische Hilfe geleistet.
(14) Die Qualitätskriterien können entsprechend dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse angepasst werden.
(15) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein –
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: