DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) | Die Richtlinie 71/316/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren3 wurde mehrfach und erheblich geändert4. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung vorzunehmen. |
(2) | In jedem Mitgliedstaat werden die technischen Merkmale für Messgeräte sowie die Mess- und Prüfverfahren durch zwingende Vorschriften festgelegt. Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Ihre Unterschiede behindern den Warenverkehr und können ungleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft schaffen. |
(3) | Durch die in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Prüfungen soll unter anderem sichergestellt werden, dass die einem Käufer gelieferte Menge dem von ihm bezahlten Preis entspricht. Es sollte daher nicht das Ziel dieser Richtlinie sein, diese Prüfungen abzuschaffen, sondern die Unterschiede in den Rechtsvorschriften insoweit zu beseitigen, als sie ein Hindernis für den Warenverkehr bilden. |
(4) | Diese Hindernisse für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes können verringert und beseitigt werden, wenn in den Mitgliedstaaten gleichen Vorschriften gelten, die in einem ersten Stadium als Ergänzung und später, wenn die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, an Stelle der bisher bestehenden einzelstaatlichen Vorschriften angewendet werden. |
(5) | Die Gemeinschaftsvorschriften bieten selbst während der Zeit, in der sie gleichzeitig mit den einzelstaatlichen Vorschriften Anwendung finden, den Unternehmen die Möglichkeit, ihre Fertigung so zu gestalten, dass die technischen Merkmale ihrer Erzeugnisse einheitlich sind und diese demzufolge innerhalb der Gemeinschaft vertrieben und verwendet werden können, nachdem sie die EG-Prüfungen durchlaufen haben. |
(6) | Die Gemeinschaftsvorschriften über technische Ausführung und Arbeitsweise sollen gewährleisten, dass die Geräte auch bei ständiger Benutzung Messergebnisse liefern, die für ihren jeweiligen Zweck hinreichend genau sind. |
(7) | Die Einhaltung dieser technischen Vorschriften wird von den Mitgliedstaaten herkömmlicherweise vor dem Vertrieb oder der erstmaligen Verwendung überwacht, gegebenenfalls auch während der Benutzung der Messgeräte, und zwar insbesondere durch die Verfahren der Bauartzulassung und der Eichung. Zur Verwirklichung des freien Warenverkehrs mit solchen Geräten innerhalb der Gemeinschaft ist es weiter erforderlich, in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien eine gegenseitige Anerkennung der Prüfverfahren zwischen den Mitgliedstaaten vorzusehen und hierfür entsprechende Verfahren für die EG-Bauartzulassung, die EG-Ersteichung und für EG-Mess- und -Prüfverfahren einzuführen. |
(8) | Das Vorhandensein der Zeichen oder Stempel an einem Messgerät oder Erzeugnis, das die vorgeschriebenen Prüfungen durchlaufen hat, lässt die Annahme zu, dass dieses Gerät oder Erzeugnis den einschlägigen technischen Gemeinschaftsvorschriften entspricht, so dass sich eine Wiederholung der bereits durchgeführten Prüfungen bei der Einfuhr und bei der Inbetriebnahme erübrigt. |
(9) | Die einzelstaatlichen messtechnischen Regelungen betreffen zahlreiche Kategorien von Messgeräten oder Erzeugnissen. Diese Richtlinie legt daher die allgemeinen Bestimmungen fest, die sich insbesondere auf die Verfahren der EG-Bauartzulassung, der EG-Ersteichung und der EG-Mess- und -Prüfverfahren beziehen. In Einzelrichtlinien sind für die verschiedenen Kategorien von Geräten und Erzeugnissen Vorschriften über die technische Ausführung, die Arbeitsweise, die Genauigkeit und die Prüfmodalitäten sowie gegebenenfalls die Bedingungen festgelegt, unter denen die bisherigen einzelstaatlichen Vorschriften durch Gemeinschaftsvorschriften ersetzt werden. |
(10) | Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse5 erlassen werden. |
(11) | Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge I und II dieser Richtlinie sowie die Anhänge der Einzelrichtlinien zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien bewirken, sind sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. |
(12) | Da die neuen, in diese Richtlinie aufzunehmenden Elemente lediglich das Ausschussverfahren betreffen, brauchen die Mitgliedstaaten sie nicht umzusetzen. |
(13) | Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen – |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: