XVI-2.2

Verordnung (EU) Nr. 115/2010 der Kommission zur Festlegung der Bedingungen für die Verwendung von aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluorid aus natürlichen Mineralwässern und Quellwässern

Vom 9. Februar 2010

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 12 Buchstabe d,

gestützt auf das Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2003/40/EG der Kommission vom 16. Mai 2003 zur Festlegung des Verzeichnisses, der Grenzwerte und der Kennzeichnung der Bestandteile natürlicher Mineralwässer und der Bedingungen für die Behandlung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer mit ozonangereicherter Luft2 wird ein Höchstgehalt für Fluorid in natürlichen Mineralwässern festgelegt. Für Quellwässer wird ein solcher Höchstgehalt mit der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch3 festgelegt.

(2) Damit die Unternehmer diesen Richtlinien entsprechen können, sollte eine Behandlung zur Entfernung von Fluorid aus natürlichen Mineralwässern und Quellwässern unter Verwendung von aktiviertem Aluminiumoxid („Behandlung zur Fluoridentfernung“) zugelassen werden.

(3) Bei der Behandlung zur Fluoridentfernung sollten dem behandelten Wasser keine Rückstände in Konzentrationen zugeführt werden, die ein Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen können.

(4) Die Behandlung zur Fluoridentfernung sollte den zuständigen Behörden gemeldet werden, damit diese die Kontrollen vornehmen können, die die ordnungsgemäße Durchführung der Behandlung gewährleisten.

(5) Die Durchführung einer Behandlung zur Fluoridentfernung sollte in der Kennzeichnung des behandelten Wassers angegeben werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 164 vom 26. 6. 2009, S. 45.

2

ABl. L 126 vom 22. 5. 2003, S. 34.

3

ABl. L 330 vom 5. 12. 1998, S. 32.