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Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 723/2012 der Kommission zur Anerkennung eines traditionellen Begriffs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (Cream – TDT-US-N0017)

Vom 8. August 2012

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)1, insbesondere auf Artikel 118u Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zwei in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässige repräsentative Berufsorganisationen, WineAmerica und California Export Association, haben bei der Kommission einen Antrag (eingegangen am 22. Juni 2010) auf Schutz des traditionellen Begriffs „Cream“ für Weinbauerzeugnisse der Kategorie „3. Likörwein“ (Anhang XIb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007) eingereicht, die eine Ursprungsbezeichnung tragen, welche in Anhang V des mit Beschluss 2006/232/EG des Rates2 genehmigten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein aufgeführt ist.

(2) Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse3 wurde der Antrag im Amtsblatt der Europäischen Union4 veröffentlicht. Es wurde innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung kein Einspruch eingereicht.

(3) Der Antrag auf Schutz des traditionellen Begriffs „Cream“ für amerikanische Weine entspricht den Bedingungen von Artikel 118u Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie der Artikel 31 und 35 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009. Dem Antrag ist stattzugeben und der traditionelle Begriff „Cream“ ist für Weine, die von den Mitgliedern der beiden antragstellenden repräsentativen Berufsorganisationen erzeugt werden, in die elektronische Datenbank „E-Bacchus“ aufzunehmen.

(4) Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 muss die Kommission die Angaben über die repräsentative Berufsorganisation und ihre Mitglieder veröffentlichen. Diese Angaben sollten in der elektronischen Datenbank „E-Bacchus“ veröffentlicht werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 299 vom 16. 11. 2007, S. 1.

2

ABl. L 87 vom 24. 3. 2006, S. 1.

3

ABl. L 193 vom 24. 7. 2009, S. 60.

4

ABl. C 276 vom 13. 10. 2010, S. 6.