VII-15 neu a

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

Vom 13. März 2017

(ABl. 2017 Nr. L 138/4), zul. geänd. durch Art. 1 der Deleg. VO (EU) 2021/2245 vom 12.10.2021 (ABl. 2021 Nr. L 453/3) und Art. 2 der Deleg. VO (EU) 2022/2092 vom 25.8.2022 (ABl. 2022 Nr. L 281/18)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates1, insbesondere auf Artikel 37 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii und vi, die Buchstaben b und c, Buchstabe d Ziffern i, iii bis vi, viii, x, xi und xii sowie Buchstabe e Ziffer i, Artikel 173 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und f bis j, Artikel 181 Absatz 2, Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 231 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates2, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 und Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hat die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates3 ersetzt und enthält neue Vorschriften für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse. Mit der genannten Verordnung wird der Kommission zudem die Befugnis übertragen, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Diese Rechtsakte sollten an die Stelle der entsprechenden Bestimmungen der Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission4 treten.

(2) Zur Stärkung der Verhandlungsmacht der Erzeuger von Obst und Gemüse und für eine gerechtere Verteilung des entlang der Wertschöpfungskette entstehenden Mehrwerts sollte die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen gefördert werden. Dabei müssen die nationalen Rechts- und Verwaltungsstrukturen beachtet werden.

(3) Es sollten Bestimmungen für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen in Bezug auf die Erzeugnisse vorgesehen werden, für die ihr Antrag gilt. Wird die Anerkennung nur für zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse beantragt, so sollte gewährleistet werden, dass sie tatsächlich zur Verarbeitung geliefert werden. Die Erzeugerorganisationen sollten über die Strukturen verfügen, die für ihr Funktionieren erforderlich sind. Darüber hinaus sollte von den Erzeugerorganisationen für die Durchführung eines operationellen Programms verlangt werden, dass ihre vermarktete Erzeugung einen vom Mitgliedstaat festgelegten Mindestwert erreicht, damit die Effizienz der erhaltenen Unterstützung gewährleistet ist und dadurch die Verhandlungsmacht der Erzeuger von Obst und Gemüse gestärkt wird.

(4) Um zur Verwirklichung der Ziele der Obst- und Gemüseregelung beizutragen und zu gewährleisten, dass die Erzeugerorganisationen ihre Maßnahmen auf dauerhafte und wirksame Weise durchführen, müssen die Erzeugerorganisationen stabil sein. Daher sollte für die Mitgliedschaft in einer Erzeugerorganisation eine Mindestdauer vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Kündigungsfristen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kündigung festlegen können.

(5) Ist eine Erzeugerorganisation für ein Erzeugnis anerkannt, für das technische Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen, sollte sie diese Mittel über ihre Mitglieder, durch Tochtergesellschaften, durch eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen, deren Mitglied sie ist, oder durch Auslagerung zur Verfügung stellen dürfen.

(6) Die Haupttätigkeiten einer Erzeugerorganisation sollten die Angebotskonzentration und die Vermarktung ihrer Erzeugnisse sein, damit die Verhandlungsmacht der Erzeuger von Obst und Gemüse gestärkt und der entlang der Wertschöpfungskette entstehende Mehrwert gerechter verteilt wird. Andere, auch kommerzielle Tätigkeiten der Erzeugerorganisation sollten jedoch ebenfalls zulässig sein. Die Zusammenarbeit zwischen Erzeugerorganisationen sollte gefördert werden, und zu diesem Zweck sollte Erzeugerorganisationen gestattet werden, ausschließlich bei einer anderen anerkannten Erzeugerorganisation erworbenes Obst und Gemüse zu vermarkten, sofern der Wert dieser Erzeugnisse bei den Berechnungen des Werts der vermarkteten Erzeugung sowohl bei der Haupttätigkeit als auch bei den anderen Tätigkeiten unberücksichtigt bleibt.

(7) Auch wenn die Haupttätigkeit einer Erzeugerorganisation in der Angebotskonzentration und der Vermarktung der Erzeugnisse ihrer Mitglieder, für die sie anerkannt ist, besteht, sollte den ihr angeschlossenen Erzeugern in manchen Fällen gestattet werden, einen bestimmten Prozentsatz ihrer Erzeugung außerhalb der Erzeugerorganisation zu vermarkten, sofern die Erzeugerorganisation dies gestattet und dies mit den Bedingungen des Mitgliedstaats und der Erzeugerorganisation im Einklang steht. Der Gesamtanteil der außerhalb der Erzeugerorganisation getätigten Verkäufe sollte eine Obergrenze nicht übersteigen.

(8) Die Vorschriften für die Auslagerung sollten näher spezifiziert werden, wenn Tätigkeiten an eng mit der Erzeugerorganisation verbundene Rechtsträger ausgelagert werden.

(9) Zur Erleichterung der Konzentration des Angebots sollte der Zusammenschluss bestehender Erzeugerorganisationen zu neuen Organisationen durch die Festlegung von Vorschriften für die Zusammenlegung der operationellen Programme der zusammengeschlossenen Organisationen gefördert werden.

(10) Unter Beachtung des Grundsatzes, wonach eine Erzeugerorganisation auf Betreiben der Erzeuger gegründet und von diesen kontrolliert werden muss, sollten die Mitgliedstaaten festlegen können, unter welchen Bedingungen andere natürliche oder juristische Personen als Mitglieder einer Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen zugelassen werden können.

(11) Um zu gewährleisten, dass die Erzeugerorganisationen wirklich eine Mindestanzahl Erzeuger vertreten, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass eine Minderheit der Mitglieder, auf die gegebenenfalls der größte Teil der Erzeugung entfällt oder die eine Mehrheit der Anteile oder des Kapitals der betreffenden Organisation halten, Machtmissbrauch bei Verwaltung und Betrieb der Organisation ausübt. Die demokratische Rechenschaftspflicht ist bereits gewährleistet, wenn eine Einrichtung eine Rechtsform hat, die dies nach nationalem Recht vorschreibt, bevor sie als Erzeugerorganisation anerkannt wird. In anderen Fällen sollten die Mitgliedstaaten einen Höchstanteil an Stimmrechten oder Anteilen festlegen und entsprechende Kontrollen durchführen.

(12) Es sollten Bestimmungen für die Anerkennung und das Funktionieren der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Erzeugerorganisationen und länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen festgelegt werden. In dem Bemühen um Kohärenz sollten diese so weit wie möglich die Vorschriften für Erzeugerorganisationen reflektieren.

(13) Um die Anwendung der Stützungsregelung auf die operationellen Programme zu erleichtern, sollte der Wert der vermarkteten Erzeugung der Erzeugerorganisationen genau definiert und es sollte geregelt werden, welche Erzeugnisse in Betracht kommen und auf welcher Vermarktungsstufe der Wert der Erzeugung zu berechnen ist. Zu Kontrollzwecken und zur Vereinfachung empfiehlt es sich, einen Pauschalsatz für die Berechnung des Wertes von zur Verarbeitung bestimmtem Obst und Gemüse zu verwenden. Dieser Pauschalsatz sollte auf der Grundlage des Werts des Ausgangserzeugnisses, d. h. des zur Verarbeitung bestimmten Obstes und Gemüses, zuzüglich des Werts der Tätigkeiten, die keine wirklichen Verarbeitungstätigkeiten sind, berechnet werden. Da die für die Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse erforderlichen Mengen je nach Erzeugnisgruppe sehr unterschiedlich sind, sollten sich diese Unterschiede in den anwendbaren Pauschalsätzen widerspiegeln. Für den Fall, dass zur Verarbeitung bestimmtes Obst und Gemüse zu verarbeiteten aromatischen Kräutern und Paprikapulver umgewandelt wird, empfiehlt es sich auch, einen Pauschalsatz für die Berechnung des Wertes von zur Verarbeitung bestimmtem Obst und Gemüse einzuführen, der nur dem Wert des Ausgangserzeugnisses entspricht. Die Methode zur Berechnung des Werts der vermarkteten Erzeugung sollte – namentlich im Falle von länderübergreifenden Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen – jährliche Schwankungen oder unzureichende Daten ausgleichen und eine Doppelerfassung vermeiden. Um einem Missbrauch der Regelung vorzubeugen, sollte den Erzeugerorganisationen nicht grundsätzlich gestattet werden, die Methode für die Festlegung des Referenzzeitraums während der Laufzeit eines Programms zu ändern.

(14) Erzeugerorganisationen können Anteile oder Kapital von Tochtergesellschaften halten, die dazu beitragen, die Wertschöpfung der Erzeugung ihrer Mitglieder zu steigern. Es sollten Vorschriften für die Berechnung des Wertes dieser vermarkteten Erzeugung festgelegt werden. Die Haupttätigkeiten solcher Tochtergesellschaften sollten denen der Erzeugerorganisation entsprechen.

(15) Um die ordnungsgemäße Verwendung von Beihilfen zu gewährleisten, sollten Bestimmungen für die Verwaltung und Buchführung der Betriebsfonds sowie für die Finanzbeiträge der Mitglieder festgelegt werden, wobei so viel Flexibilität wie möglich zu erlauben ist, sofern der Betriebsfonds allen Erzeugern zugutekommt und diese in demokratischer Weise an Entscheidungen über seine Nutzung mitwirken können.

(16) Es sollten Bestimmungen zur Festlegung des Geltungsbereichs und der Struktur der nationalen Strategie für nachhaltige operationelle Programme und des nationalen Rahmens für Umweltaktionen festgelegt werden. Ziel sollte es sein, die Zuteilung von Finanzmitteln zu optimieren und die Qualität der Strategie zu verbessern. Außerdem sollten Bestimmungen festgelegt werden, um zu vermeiden, dass für ein und dieselbe Aktion zusätzlich im Rahmen anderer Förderregelungen wie Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums oder Absatzförderungsprogrammen eine Förderung gewährt wird.

(17) Aus Gründen der Finanz- und Rechtssicherheit sollte eine Liste von Maßnahmen und Ausgaben, die nicht in operationelle Programme aufgenommen werden dürfen, und eine nichterschöpfende Liste von Maßnahmen, die in operationelle Programme aufgenommen werden dürfen, erstellt werden. Bestimmungen über beihilfefähige Ausgaben, die Verwendung von Pauschalsätzen und standardisierten Einheitskosten sowie Investitionen sollten ebenfalls festgelegt werden. Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält eine Reihe von Zielen für operationelle Programme, darunter Ziele für Erzeugnisse, die sowohl in frischer als auch in verarbeiteter Form hergestellt werden. Um sicherzustellen, dass diese Ziele verwirklicht werden, empfiehlt es sich, Bedingungen festzulegen, unter denen Aktionen auf dem Gebiet der Umwandlung von Obst und Gemüse in Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse für eine Förderung in Betracht kommen. Für Investitionen in einzelne Betriebe sollten Bestimmungen für die Einziehung des Restwerts in Fällen, in denen ein Mitglied aus der Erzeugerorganisation austritt, festgelegt werden.

(18) Auch wenn operationelle Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen denselben Bestimmungen wie die übrigen operationellen Programme von Erzeugerorganisationen unterliegen, sollten einige Anforderungen auf Ebene der Mitgliederorganisationen gelten.

(19) Es sollten Verfahren für die Vorlage und die Genehmigung der operationellen Programme einschließlich der jeweiligen Fristen festgelegt werden, damit die Angaben von den zuständigen Behörden angemessen bewertet und Maßnahmen und Aktionen in das Programm aufgenommen oder aus diesem ausgeschlossen werden können. Da die Programme auf Jahresbasis verwaltet werden, sollte vorgesehen werden, dass Programme, die bis zu einem gegebenen Zeitpunkt nicht genehmigt worden sind, um ein Jahr aufgeschoben werden.

(20) Es sollte ein Verfahren zur Änderung von operationellen Programmen für die folgenden Jahre geben, damit diese angepasst werden können, um etwaigen neuen Umständen, die zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht absehbar waren, Rechnung zu tragen. Außerdem sollten die Maßnahmen und die Beträge für den Betriebsfonds im Laufe des Jahres der Durchführung eines operationellen Programms geändert werden können. Damit sichergestellt ist, dass die allgemeinen Ziele der genehmigten Programme aufrechterhalten bleiben, sollte jede dieser Änderungen gewissen Einschränkungen und Bedingungen, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind, und der Verpflichtung unterliegen, die Änderungen den zuständigen Behörden mitzuteilen.

(21) Um finanziellen Engpässen vorzubeugen, sollten die Erzeugerorganisationen unter Leistung einer angemessenen Sicherheit eine Vorschussregelung in Anspruch nehmen können. Im Falle der Einstellung eines operationellen Programms oder des freiwilligen oder obligatorischen Widerrufs der Anerkennung oder bei Auflösung einer Erzeugerorganisation muss sichergestellt werden, dass die Ziele, für die eine Beihilfe gezahlt wurde, erreicht wurden, ansonsten sollte die gezahlte Beihilfe dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft erstattet werden.

(22) Die Erzeugung von Obst und Gemüse ist unvorhersehbar, und die Erzeugnisse sind leicht verderblich. Selbst geringe Überschüsse können den Markt erheblich stören. Für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollten daher Bestimmungen über Geltungsbereich und Anwendung von Krisenmanagement- und Krisenpräventionsmaßnahmen festgelegt werden. Diese Bestimmungen sollten möglichst flexibel sein und im Krisenfall rasch angewendet werden können; daher sollten Entscheidungen von den Mitgliedstaaten und den Erzeugerorganisationen selbst getroffen werden können. Dennoch sollten diese Bestimmungen den Missbrauch der finanziellen Unterstützung der Union verhindern und Grenzen für die Anwendung bestimmter Maßnahmen setzen, auch in finanzieller Hinsicht. Sie sollten außerdem gewährleisten, dass den Anforderungen des Pflanzen- und des Umweltschutzes Rechnung getragen wird.

(23) In Bezug auf Marktrücknahmen sollten Bestimmungen erlassen werden, die der potenziellen Bedeutung dieser Maßnahme Rechnung tragen. Insbesondere sollten Bestimmungen über die Verstärkung der Unterstützung für aus dem Markt genommenes Obst und Gemüse festgelegt werden, das von gemeinnützigen Organisationen und bestimmten anderen Einrichtungen im Rahmen humanitärer Hilfsmaßnahmen unentgeltlich verteilt wird. Um die kostenlose Verteilung zu erleichtern, ist die Möglichkeit vorzusehen, dass gemeinnützige Einrichtungen von den Endempfängern der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse einen symbolischen Beitrag verlangen. Darüber hinaus sollten Beihilfehöchstbeträge für Marktrücknahmen festgesetzt werden, um sicherzustellen, dass Rücknahmen für Erzeugnisse nicht zu einer dauerhaften Absatzalternative zur Vermarktung werden. In diesem Kontext empfiehlt es sich, auch weiterhin für die Haupterzeugnisse gemeinsame Beihilfehöhen zu verwenden. Für andere Erzeugnisse, bei denen sich bisher nicht gezeigt hat, dass ein Risiko übermäßiger Marktrücknahmen besteht, empfiehlt es sich, Beihilfehöchstbeträge als Prozentsatz des Durchschnittswerts der notierten Preise in jedem Mitgliedstaat festzusetzen. In allen Fällen ist es aus ähnlichen Gründen jedoch angezeigt, Marktrücknahmen je Erzeugnis und Erzeugerorganisation mengenmäßig zu beschränken.

(24) Aufgrund früherer Erfahrungen sollten die Bestimmungen über die Ernte vor der Reifung und das Nichternten näher ausgeführt werden. Auch die Bestimmungen über Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit und die Wiederbepflanzung von Obstplantagen infolge obligatorischer Rodung sollten vereinfacht werden.

(25) Es sollten Bestimmungen für einzelstaatliche finanzielle Beihilfen erlassen werden, die die Mitgliedstaaten in Gebieten der Union, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger besonders niedrig ist, zahlen können, einschließlich Regeln für die Berechnung des Organisationsgrads und für die Bestätigung eines niedrigen Organisationsgrads. Diese Bestimmungen sollten die derzeit geltenden Bestimmungen reflektieren.

(26) Finanzhilfen für Erzeugergruppierungen/-gemeinschaften sind ein Teil der Politik für die ländliche Entwicklung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates5 geworden, doch sollte die vorliegende Verordnung die Vorschriften für die Mitteilungen über die Gründung von Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 125e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, die für die Umsetzung der Beihilferegelung erforderlich sind, aufrechterhalten.

(27) Es sollten Vorschriften bezüglich der Art, der Form und der Möglichkeiten der zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Mitteilungen festgelegt werden. Diese Vorschriften sollten Mitteilungen der Erzeuger und Erzeugerorganisationen an die Mitgliedstaaten und der Mitgliedstaaten an die Kommission betreffen. Aufgrund der bisherigen Erfahrung mit den aufgezeichneten Daten können die Zahl und die Häufigkeit der Datenerhebungen vereinfacht werden

(28) Laufende Programme und Regelungen sollten angemessen überwacht und bewertet werden, um ihre Wirksamkeit und Effizienz durch die Erzeugerorganisationen und die Mitgliedstaaten beurteilen zu können. Der Umfang und die Einzelheiten der derzeitigen Anforderungen können verringert werden, ohne dass dies die Qualität der Beurteilung beeinträchtigen würde.

(29) Es sollten Maßnahmen in Bezug auf geeignete Verwaltungssanktionen bei Unregelmäßigkeiten festgelegt werden. Diese Maßnahmen sollten sowohl spezifische Kontrollen und Verwaltungssanktionen auf Ebene der Union als auch zusätzliche nationale Kontrollen und Verwaltungssanktionen umfassen.

(30) Es sollten Verfahrensvorschriften zur Festlegung der Bedingungen erlassen werden, unter denen die von einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder einem Branchenverband für Obst und Gemüse erlassenen Vorschriften für alle in einem bestimmten Wirtschaftsbezirk niedergelassenen Marktteilnehmer verbindlich gemacht werden können. Es sollte präzisiert werden, welche Vorschriften im Falle eines Verkaufs von Erzeugnissen am Baum auf den Erzeuger oder Käufer ausgedehnt werden.

(31) Es sollten Bestimmungen zum Einfuhrpreissystem für Obst und Gemüse festgelegt werden. Die Tatsachse, dass das betreffende verderbliche Obst und Gemüse überwiegend im Konsignationshandel geliefert wird, erschwert die Bestimmung seines Wertes. Es sollten Verfahrensoptionen zur Berechnung des Einfuhrpreises festgelegt werden, der der Einreihung der eingeführten Erzeugnisse in den Gemeinsamen Zolltarif zugrunde gelegt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen sollte auch eine Sicherheitsleistung vorgesehen werden, um zu gewährleisten, dass das System ordnungsgemäß angewendet wird.

(32) Es sind Vorschriften für die Mitteilung der Preise und Mengen von eingeführten Erzeugnissen festzulegen, um sicherzustellen, dass die Kommission die notwendigen Angaben rechtzeitig und in kohärenter Form erhält. Für die Mitteilung von Fällen höherer Gewalt sind Bestimmungen festzulegen, damit die Folgen solcher Situationen bewältigt werden können.

(33) Der Klarheit und der Rechtssicherheit wegen sollten die Bestimmungen der Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 543/2011, die durch diese delegierte Verordnung und die Durchführungs­verordnung (EU) 2017/8926 ersetzt werden, gestrichen werden. Die Bestimmungen der Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 543/2011 über Vermarktungsnormen sollten bis zur ihrer Ersetzung aufrechterhalten werden. Die Bestimmungen über unmittelbar gemäß Artikel 125e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gegründete Erzeugergruppierungen sollten aufrechterhalten werden, während bestimmte andere Artikel, die Erzeugergruppierungen indirekt betreffen, bis zum Ende der Durchführung ihres Anerkennungsplans und ihrer Anerkennung als Erzeugerorganisation, gelten sollten.

(34) Es empfiehlt sich, Übergangsbestimmungen festzulegen, um den reibungslosen Übergang von den alten Anforderungen zu den neuen zu gewährleisten. Die Erzeugerorganisationen sollten die Möglichkeit haben, die laufenden operationellen Programme nach den alten Vorschriften abzuschließen.

(35) Diese Verordnung sollte am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab diesem Datum gelten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

2

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

3

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

4

Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1).

5

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

6

Durchführungs­verordnung (EU) 2017/892 der Kommission vom 13. März 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (siehe S. 57 dieses Amtsblatts).