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Durchführungs­verordnung (EU) 2017/2281 der Kommission zur Genehmigung einer Anhebung der Grenzwerte für die Anreicherung von Wein aus Trauben der Ernte 2017 in bestimmten Weinanbaugebieten Deutschlands und in allen Weinanbaugebieten Dänemarks, der Niederlande und Schwedens

Vom 11. Dezember 2017

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates1, insbesondere auf Artikel 91,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten in Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen beantragen, dass die Grenzwerte für die Erhöhung des Alkoholgehalts (Anreicherung) von Wein um 0,5 % vol angehoben werden.

(2) Dänemark, Deutschland, die Niederlande und Schweden haben eine solche Anhebung der Anreicherungsgrenzwerte für Wein aus Trauben der Ernte 2017 beantragt, da während der Vegetationsperiode außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse herrschten. Dänemark, die Niederlande und Schweden stellten den Antrag für ihre gesamten Weinanbaugebiete. Deutschland beantragte die Anhebung der Anreicherungsgrenzwerte nur für Wein aus der Traubensorte Dornfelder in den Regionen Ahr, Mittelrhein, Mosel, Nahe, Pfalz und Rheinhessen.

(3) Aufgrund der außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnisse im Jahr 2017 reichen die in Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgesetzten Grenzwerte für die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts nicht aus, um es in bestimmten Weinanbaugebieten zu ermöglichen, aus sämtlichen oder bestimmten Traubensorten Wein mit einem angemessenen Gesamtalkoholgehalt, für den normalerweise eine Marktnachfrage bestehen würde, zu erzeugen.

(4) Es ist daher angezeigt, eine Anhebung der Grenzwerte für die Anreicherung von Wein aus Trauben sämtlicher oder bestimmter Keltertraubensorten der Ernte 2017 in Weinanbaugebieten in Dänemark, Deutschland, den Niederlanden und Schweden zu genehmigen.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.