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Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen bei Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung durch die Union und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011 und (EU) Nr. 28/2012 der Kommission, der Durchführungs­verordnung (EU) 2016/759 der Kommission und der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission

Vom 10. Oktober 2019

(ABl. 2019 Nr. L 321/73), zul. geänd. durch Art. 6 der Deleg. VO (EU) 2021/2305 vom 21.10.2021 (ABl. 2021 Nr. L 461/5)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 4, Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben a bis d, Artikel 77 Absatz 1 Buchstaben c und j und Artikel 77 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde der Rahmen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung der Unionsvorschriften für die Lebensmittelkette geschaffen. Dieser Rahmen gilt auch für amtliche Kontrollen bei Tieren und Waren, die an benannten Grenzkontrollstellen aus Drittländern in die Union verbracht werden.

(2)

Mit Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, Vorschriften dazu zu erlassen, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen Sendungen von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh und zusammengesetzten Erzeugnissen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625, die sich auf der Durchfuhr durch die Union befinden, bis zum Bestimmungsort von dem Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument (GGED) begleitet werden müssen.

(3)

Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 legt die Kommission fest, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden von Grenzkontrollstellen die Weiterbeförderung von Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 der genannten Verordnung zu ihrem endgültigen Bestimmungsort vor Verfügbarkeit der Ergebnisse der Warenuntersuchungen genehmigen können.

(4)

Mit Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2017/625 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, festzulegen, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei umgeladenen Sendungen und bei auf dem Luft- oder Seeweg eintreffenden Tieren, die zur Weiterbeförderung nicht das Transportmittel wechseln, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an einer anderen als der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union vorgenommen werden können. Damit umgeladene Sendungen wirksam kontrolliert werden können, ist es erforderlich, die Fristen und Vorkehrungen für die Durchführung der Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durch die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle festzulegen.

(5)

In Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/625 ist vorgesehen, dass die Kommission Vorschriften dazu erlässt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die Durchfuhr von Sendungen von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 durch die Union genehmigt werden sollte. Ferner ist darin vorgesehen, dass die Kommission Vorschriften hinsichtlich bestimmter amtlicher Kontrollen erlässt, die bei solchen Sendungen an Grenzkontrollstellen durchzuführen sind; ebenfalls geregelt wird, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen Waren vorübergehend in Zolllagern, Lagerhäusern in Freizonen, Verwahrungslagern und Lagerhäusern für die Belieferung von NATO- oder US-Militärstützpunkten gelagert werden können.

(6)

Es sollte den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen gestattet sein, die Weiterbeförderung zum endgültigen Bestimmungsort vor Verfügbarkeit der Ergebnisse der Laboranalysen und -tests von Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die den Maßnahmen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2017/625 unterliegen, und von Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c und e der genannten Verordnung zu genehmigen. Die Lebens- und Futtermittel, aus denen solche Sendungen bestehen, können in der Liste der Waren geführt werden, die zeitweilig verstärkten amtlichen Kontrollen am Unionseingangsort gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 unterliegen, oder sie können einer Sofortmaßnahme gemäß im Einklang mit Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates2 erlassenen Rechtsakten, zusätzlichen Bedingungen für den Eingang in die Union gemäß im Einklang mit Artikel 126 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakten oder Sondermaßnahmen für ihren Eingang in die Union gemäß im Einklang mit Artikel 128 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakten unterliegen.

(7)

Die Genehmigung der Weiterbeförderung sollte bestimmten Bedingungen unterliegen, um eine wirksame Eindämmung der Risiken zu gewährleisten. Insbesondere sollten zur Eindämmung potenzieller Risiken für die Gesundheit von Menschen oder Pflanzen Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die Maßnahmen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2017/625 unterliegen, und Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c und e vor Verfügbarkeit der Ergebnisse der Laboranalysen und -tests zu von den Mitgliedstaaten benannten Weiterbeförderungseinrichtungen am endgültigen Bestimmungsort befördert und dort gelagert werden.

(8)

Bei diesen Weiterbeförderungseinrichtungen sollte es sich um Zolllager oder Verwahrungslager handeln, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates3 bewilligt, bezeichnet oder zugelassen sind und zur Sicherstellung der Hygiene der Lebens- und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates4 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates5 bei den zuständigen Behörden registriert sind.

(9)

Risiken für die Tiergesundheit im Zusammenhang mit Sendungen von auf dem Luft- oder Seeweg eintreffenden Tieren aus Drittländern, die zur Weiterbeförderung in das Drittland oder einen anderen Mitgliedstaat nicht das Transportmittel wechseln und die in der Union in Verkehr gebracht oder durch die Union durchgeführt werden sollen, sind niedriger als die mit anderen Sendungen von Tieren verbundenen Risiken, einschließlich Sendungen, die in Häfen oder Flughäfen umgeladen werden. Außer in Fällen, in denen der Verdacht auf einen Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 besteht, sollten die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen solcher Tiere deshalb an der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union vorgenommen werden. Zudem sollten Dokumentenprüfungen an den Grenzkontrollstellen, einschließlich an der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union, stattfinden, an denen Tiere für amtliche Kontrollen vorgeführt werden und über die sie für das spätere Inverkehrbringen oder für die Durchfuhr durch das Gebiet der Union in die Union verbracht werden.

(10)

Lange Beförderungen im selben Transportmittel können nachteilige Auswirkungen auf das Tierwohl haben. Um die Tierschutzanforderungen während des Transports einzuhalten, sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates6 gelten, bis die Sendung von Tieren die Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union erreicht.

(11)

Um die Einschleppung von Tierseuchen in die Union zu vermeiden, müssen umgeladene Sendungen von Tieren in Häfen oder an Flughäfen an der Grenzkontrollstelle, an der die erste Umladung stattfindet, Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen unterzogen werden.

(12)

Angesicht der Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren, die mit umgeladenen Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen verbunden sind, und angesichts der Notwendigkeit, eine effiziente Durchführung der amtlichen Kontrollen dieser Sendungen zu gewährleisten, ist es angezeigt, einen Zeitraum festzulegen, in dem die zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle Dokumentenprüfungen vornehmen sollten. Der Umladezeitraum sollte ab dem Zeitpunkt berechnet werden, zu dem die Sendung im Hafen oder Flughafen des Mitgliedstaats eintrifft. Besteht der Verdacht auf einen Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625, sollten die zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchführen.

(13)

Um eine effiziente Durchführung der amtlichen Kontrollen zu gewährleisten und in Anbetracht der Risiken für die Pflanzengesundheit im Zusammenhang mit umgeladenen Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2017/625 ist es angezeigt, Fristen festzulegen, nach deren Ablauf die zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle Dokumentenprüfungen vornehmen können. Der Umladezeitraum sollte ab dem Zeitpunkt berechnet werden, zu dem die Sendung im Hafen oder Flughafen des Mitgliedstaats eintrifft. Besteht der Verdacht auf einen Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625, sollten die zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchführen.

(14)

Es sollte festgelegt werden, dass die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union die Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen vornehmen, es sei denn alle Prüfungen, Kontrollen und Untersuchungen bei umgeladenen Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2017/625, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, wurden an der Umladegrenzkontrollstelle aufgrund des Verdachts auf einen Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 durchgeführt.

(15)

Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten die für die umgeladenen Sendungen verantwortlichen Unternehmer den zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle Informationen zur Identifizierung der Waren und zur Ermittlung ihres Standorts im Hafen oder Flughafen, die voraussichtlichen Ankunfts- und Abgangszeiten und den Bestimmungsort ihrer Sendung übermitteln können. In derartigen Fällen sollten die Mitgliedstaaten über ein Informationssystem verfügen, über das die von den Unternehmern bereitgestellten Informationen abgefragt werden können und überprüft werden kann, dass die Fristen für die Durchführung der Dokumentenprüfungen nicht überschritten wurden.

(16)

Die Risiken für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit bei Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die Maßnahmen oder Rechtsakten gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2017/625 unterliegen und die unter zollamtlicher Überwachung von einem Schiff zu einem anderen Schiff in demselben Hafen bzw. von einem Flugzeug zu einem anderen Flugzeug auf demselben Flughafen umgeladen werden, sind gering. In diesem Fall sollte daher festgelegt werden, dass Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen nicht an der Umladegrenzkontrollstelle, sondern zu einem späteren Zeitpunkt an der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union stattfinden sollten. Dementsprechend sollte der für die Sendung verantwortliche Unternehmer die Ankunft der Sendungen vorab melden, indem er den entsprechenden Teil des GGED im Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) zur Übermittlung an die zuständigen Behörden der Einfuhrgrenzkontrollstelle ausfüllt und übermittelt.

(17)

Um die Tiergesundheit und das Tierwohl sicherzustellen, sollten Durchfuhrsendungen von Tieren aus einem Drittland in ein anderes Drittland, die unter zollamtlicher Überwachung durch das Gebiet der Union durchgeführt werden, an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen unterzogen werden, und eine derartige Durchfuhr sollte nur vorbehaltlich des positiven Ausgangs dieser Prüfungen, Kontrollen und Untersuchungen genehmigt werden.

(18)

Um die Gesundheit von Menschen und Tieren zu schützen, sollten Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen auf der Durchfuhr von einem Drittland in ein anderes Drittland durch das Gebiet der Union Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen an der Grenzkontrollstelle unterzogen werden. Eine solche Durchfuhr sollte unter bestimmten Bedingungen, zu denen ein positiver Ausgang der Prüfungen, Kontrollen und Untersuchungen an der Grenzkontrollstelle gehört, genehmigt werden, um eine wirksame Eindämmung der Risiken an der Grenze und während der Durchfuhr zu gewährleisten und letztlich sicherzustellen, dass diese Waren das Gebiet der Union verlassen.

(19)

Um die Gesundheit von Pflanzen zu schützen, sollten Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2017/625 auf der Durchfuhr von einem Drittland in ein anderes Drittland durch das Gebiet der Union risikobasierten Dokumentenprüfungen und Warenuntersuchungen an der Grenzkontrollstelle unterzogen werden. Eine solche Durchfuhr sollte unter bestimmten Bedingungen genehmigt werden, zu denen ein positiver Ausgang der Prüfungen, Kontrollen und Untersuchungen an der Grenzkontrollstelle gehört.

(20)

In bestimmten Fällen können Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen auf der Durchfuhr von einem Drittland in ein anderes Drittland durch das Gebiet der Union vorübergehend in Lagerhäusern gelagert werden. Um die Rückverfolgbarkeit solcher Sendungen zu gewährleisten, sollte eine solche vorübergehende Lagerung nur in von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugelassenen Lagerhäusern erfolgen, die die Hygienevorschriften erfüllen müssen, die in der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission7 festgelegt und dort genannt sind.

(21)

Im Interesse der Transparenz sollten die Mitgliedstaaten im IMSOC eine stets aktuelle Liste aller zugelassenen Lagerhäuser unter Angabe ihrer Bezeichnung und Anschrift, der Kategorie von Waren, für die sie zugelassen sind, sowie der Zulassungsnummer führen. Die zugelassenen Lagerhäuser sollten regelmäßigen amtlichen Kontrollen durch die zuständigen Behörden unterzogen werden, um sicherzustellen, dass die Bedingungen für ihre Zulassung weiterhin erfüllt sind.

(22)

Um sicherzustellen, dass Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen tatsächlich an Bord der Schiffe, einschließlich Militärschiffen, die die Union verlassen, angeliefert werden, sollte die zuständige Behörde des Bestimmungshafens oder der Vertreter des Schiffskapitäns nach erfolgter Lieferung diese den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder des Lagerhauses, in dem diese Waren vorübergehend gelagert wurden, bestätigen. Diese Bestätigung sollte durch Gegenzeichnung der amtlichen Bescheinigung oder auf elektronischem Wege erfolgen. Wenn Sendungen nicht an das Schiff geliefert wurden, weil sie das Schiff im Hafen versäumt haben oder logistische Probleme aufgetreten sind, sollte die zuständige Behörde des Lagerhauses oder der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union eine Rücksendung der Sendung an den Versandort genehmigen dürfen.

(23)

In einigen Mitgliedstaaten unterliegt die Durchfuhr von Tieren und Waren aufgrund der geografischen Lage besonderen Bedingungen, die in den Vorschriften über den Eingang bestimmter Tiere, bestimmten Zuchtmaterials sowie bestimmter tierischer Nebenprodukte und Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union festgelegt sind. Daher sind besondere Kontrollverfahren und -bedingungen erforderlich, um die Durchsetzung dieser Anforderungen zu unterstützen.

(24)

Es sollten Bedingungen festgelegt werden, unter denen Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen, deren Durchfuhr durch das Gebiet der Union genehmigt worden war, die aber vom Bestimmungsdrittland zurückgewiesen werden, direkt an die Grenzkontrollstelle, die ihre Durchfuhr durch die Union genehmigt hat, oder zu den Lagerhäusern, in denen diese Waren vor ihrer Zurückweisung durch das Drittland auf dem Gebiet der Union gelagert wurden, zurückgeschickt werden können sollten.

(25)

Angesichts der Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren und für das Tierwohl sollten Sendungen von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen, die vom Gebiet der Union in einen anderen Teil des Gebiets der Union verbracht werden und dabei das Gebiet eines Drittlandes durchqueren, Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen durch die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen unterzogen werden, bevor sie wieder in die Union eingeführt werden. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates8 angemessen verpackt und verbracht wurden, sollten aufgrund des geringen Risikos der Einschleppung von Schadorganismen an der Grenzkontrollstelle der Wiedereinfuhr keinen Prüfungen, Kontrollen und Untersuchungen unterzogen werden.

(26)

Um die reibungslose Kommunikation und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen Behörden und Unternehmern zu gewährleisten, sollte der entsprechende Teil des GGED ausgefüllt werden. Teil I sollte von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer ausgefüllt und vor dem Eintreffen der Sendung an die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle übermittelt werden. Teil II sollte von den zuständigen Behörden ausgefüllt werden, sobald die in dieser Verordnung genannten Prüfungen, Kontrollen und Untersuchungen durchgeführt wurden und eine Entscheidung über die Sendung getroffen und dort eingetragen wurde. Teil III sollte von den zuständigen Behörden der Ausgangsgrenzkontrollstelle oder des endgültigen Bestimmungsorts oder von der zuständigen örtlichen Behörde ausgefüllt werden, sobald die in dieser Verordnung genannten Prüfungen, Kontrollen und Untersuchungen durchgeführt worden sind.

(27)

Um sicherzustellen, dass Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen, die aus dem Hoheitsgebiet Kroatiens kommen und durch das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina durchgeführt werden, vor dem Eingang in das Hoheitsgebiet Kroatiens an den Eingangsorten Klek oder Zaton Doli über Neum („Korridor von Neum“) unversehrt sind, sollte die zuständige Behörde die Plombe der Fahrzeuge oder Transportbehälter kontrollieren sowie Datum und Uhrzeit von Abfahrt und Ankunft der Transportfahrzeuge aufzeichnen.

(28)

Wenn Sendungen bestimmter Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben b, c, d, e und f der Verordnung (EU) 2017/625 in der Union in Verkehr gebracht oder durch die Union durchgeführt werden sollen, sehen die Rechtsvorschriften der Union in bestimmten Fällen vor, dass deren Transport von der Eingangsgrenzkontrollstelle bis zum Betrieb am Bestimmungsort oder bis zur Ausgangsgrenzkontrollstelle und ihr Eintreffen am Bestimmungsort zu überwachen sind. Um jegliches Risiko für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit zu vermeiden, sollten die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union überwachen, dass die Sendungen innerhalb von 15 Tagen den Bestimmungsort erreichen.

(29)

Einer der Zwecke der Verordnung (EU) 2017/625 besteht darin, dass die Vorschriften in einem einzigen Rechtsakt festgelegt und nicht über mehrere Rechtsakte verteilt sind, wodurch diese Vorschriften einfacher nachvollzogen und angewendet werden können. Mit dieser Verordnung wird derselbe Ansatz weiterverfolgt, es werden zahlreiche Querverweise zwischen verschiedenen Rechtsakten vermieden, wodurch die Transparenz gesteigert wird. Verschiedene der in diesem Entwurf festgelegten ergänzenden Vorschriften sind miteinander verknüpft und parallel anzuwenden. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften über die Durchfuhr, und diese Vorschriften gelten ab demselben Datum. Indem diese ergänzenden Vorschriften in einem einzigen Rechtsakt festgelegt werden, wird zudem das Risiko von Mehrfachregelungen verringert.

(30)

In der Entscheidung 2000/208/EG der Kommission9, der Entscheidung 2000/571/EG der Kommission10 und dem Durchführungsbeschluss 2011/215/EU der Kommission11 sind Vorschriften für Bereiche festgelegt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. Zur Vermeidung von Mehrfachregelungen sollten diese Rechtsakte daher aufgehoben werden.

(31)

Die Entscheidung 2007/777/EG der Kommission12, die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission13, die Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission14, die Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission15, die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission16, die Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission17, die Verordnung (EU) Nr. 142/2011, die Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission18 und die Durchführungs­verordnung (EU) 2016/759 der Kommission19 sollten geändert werden, um die Kohärenz der in den genannten Rechtsakten festgelegten Vorschriften mit den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften zu gewährleisten.

(32)

Da die Verordnung (EU) 2017/625 ab dem 14. Dezember 2019 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

2

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

3

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

4

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

5

Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1).

6

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).

7

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

8

Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).

9

Entscheidung 2000/208/EG der Kommission vom 24. Februar 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 97/78/EG des Rates betreffend den Transitverkehr durch die Europäische Gemeinschaft mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs auf der Straße zwischen zwei Drittländern (ABl. L 64 vom 11.3.2000, S. 20).

10

Entscheidung 2000/571/EG der Kommission vom 8. September 2000 zur Festlegung der Verfahren für die Veterinärkontrollen von Drittlanderzeugnissen, die für Freizonen, Freilager oder Zolllager oder für Lagerbetreiber zur Versorgung von Beförderungsmitteln im internationalen Seeverkehr bestimmt sind (ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 14).

11

Durchführungsbeschluss 2011/215/EU der Kommission vom 4. April 2011 zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG in Bezug auf Sendungen mit Erzeugnissen, die zur Einfuhr in die Union oder für Drittländer bestimmt sind und die an der erstberührten Grenzkontrollstelle umgeladen werden (ABl. L 90 vom 6.4.2011, S. 50).

12

Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49).

13

Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).

14

Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 41).

15

Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission vom 9. Februar 2009 zur Erstellung einer Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern für die Einfuhr von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen in die Gemeinschaft und für die Durchfuhr derartigen Fleisches durch die Gemeinschaft sowie zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 12).

16

Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).

17

Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1).

18

Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 mit Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Europäische Union bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 (ABl. L 12 vom 14.1.2012, S. 1).

19

Durchführungs­verordnung (EU) 2016/759 der Kommission vom 28. April 2016 zur Erstellung der Listen der Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete, aus denen die Mitgliedstaaten die Verbringung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr in die Union zulassen, zur Festlegung der Bescheinigungsanforderungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und zur Aufhebung der Entscheidung 2003/812/EG (ABl. L 126 vom 14.5.2016, S. 13).