IX-5.0e

4850e

Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen

Vom 17. Dezember 2019

(ABl. 2020 Nr. L 174/211), zul. geänd. durch Art. 1 der Deleg. VO (EU) 2023/1798 vom 10.7.2023 (ABl. 2023 Nr. L 233/24)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)1, insbesondere auf die Artikel 29, Artikel 31 Absatz 5, Artikel 32 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 5, Artikel 39, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 6 und Artikel 280 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Tiergesundheitsrecht sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften sind als Ergänzung der in Teil II Kapitel 2, 3 und 4 des Tiergesundheitsrechts betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ sowie der in Teil IX zu Übergangsbestimmungen bezüglich bestehender Überwachungs- oder Tilgungsprogramme und des bestehenden Status „seuchenfrei“ erforderlich.

(2)

Diese Vorschriften stehen in engem inhaltlichem Zusammenhang mit vielen anderen Bestimmungen, die gemeinsam anzuwenden sind. Um eine Vereinfachung und mehr Transparenz zu erreichen, die Anwendung zu erleichtern und Mehrfachregelungen zu vermeiden, sollten sie daher statt in mehreren Einzelrechtsakten mit zahlreichen Querverweisen und der Gefahr von Überschneidungen in einem einzigen Rechtsakt festgelegt werden.

(3)

Überwachung ist ein Kernbestandteil jedes Tilgungsprogramms, und der Status „seuchenfrei“ ist in der Regel das Ergebnis eines erfolgreichen Überwachungs- und Tilgungsprozesses. Darüber hinaus ist die Überwachung – neben anderen Maßnahmen – als Schlüsselinstrument erforderlich, um den einmal erlangten Status „seuchenfrei“ aufrechtzuerhalten. Die Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“, einschließlich Übergangsvorschriften, dienen oft gemeinsamen Zwecken und beziehen sich auf ergänzende Tätigkeiten von Unternehmern, Tierärzten und zuständigen Behörden. Daher ist es angemessen, diese Vorschriften in einer einzigen delegierten Verordnung zusammenzufassen.

(4)

Ein Überwachungssystem ist ein Schlüsselelement für eine effiziente und wirksame Seuchenpräventions- und -bekämpfungspolitik. Es sollte von Unternehmern und von der zuständigen Behörde gemeinsam umgesetzt werden. Darüber hinaus sollte es so konzipiert sein, dass das Ziel der Früherkennung von Ausbrüchen aller gelisteten und neu auftretenden Seuchen erreicht und die Einhaltung der Kriterien für die Zuerkennung, Aufrechterhaltung, Aussetzung oder Aberkennung des Status „seuchenfrei“ nachgewiesen wird.

(5)

Die zuständige Behörde sollte ein grundlegendes allgemeines Überwachungssystem für gelistete und neu auftretende Seuchen von Landtieren einrichten, das auf der Meldung und Untersuchung von Seuchenereignissen in einer Zieltierpopulation basiert.

(6)

Diese allgemeinen Überwachungsanforderungen für Landtiere sollten – je nach dem erwarteten Ergebnis der Überwachung – durch spezifischere Anforderungen ergänzt werden. Sie sollten so konzipiert sein, dass sie verschiedenen spezifischen Zwecken im Zusammenhang mit der Zulassung bestimmter Betriebe und der Verbringung von Tieren und tierischen Erzeugnissen dienen, zum Beispiel Überwachungsprogrammen in der Union, obligatorischen und optionalen Tilgungsprogrammen, dem Nachweis des Status „seuchenfrei“ sowie Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.

(7)

Bei der Festlegung allgemeiner Überwachungsanforderungen für Wassertiere ist der Ansatz ähnlich wie bei Landtieren, jedoch nicht mit diesem identisch. Alle Aquakulturbetriebe müssen ein grundlegendes Überwachungssystem einführen, das auf der Meldung und Untersuchung von Seuchenereignissen in einer Zieltierpopulation basiert. Darüber hinaus muss die Überwachung im Hinblick auf gelistete und neu auftretende Seuchen bei Wassertieren bestimmte Seuchenbekämpfungsmaßnahmen umfassen, wenn solche Maßnahmen in Aquakulturbetrieben erforderlich sind.

(8)

Zusätzlich zu den allgemeinen Überwachungsanforderungen, die für alle Aquakulturbetriebe vorgeschrieben sind, gelten für bestimmte zugelassene Aquakulturbetriebe spezifische Überwachungsanforderungen. Zu diesen spezifischen Maßnahmen gehört die Durchführung eines risikobasierten Überwachungsprogramms ausgehend von der Einschätzung des Ansteckungs- und Ausbreitungsrisikos, das in einem Betrieb hinsichtlich einer Wassertierseuche besteht, unabhängig davon, ob diese gelistet ist oder nicht.

(9)

Die spezifischen Überwachungsanforderungen beziehen sich auch auf die Durchführung von Tilgungsprogrammen für bestimmte gelistete Seuchen, um in Bezug auf die betreffende Seuche den Status „seuchenfrei“ zu erhalten und nach der Zuerkennung aufrechtzuerhalten.

(10)

Darüber hinaus sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, die Überwachung in Form von Überwachungsprogrammen für Wassertierseuchen der Kategorie C auf Betriebsebene durchzuführen, ohne auf ein Seuchentilgungsprogramm zurückzugreifen. Überwachungsprogramme unterscheiden sich von Tilgungsprogrammen dadurch, dass sie auf einem System der gezielten Überwachung beruhen, das zwar umfassend ist, aber nicht alle Elemente eines Tilgungsprogramms enthält. Im Gegensatz zu Tilgungsprogrammen bieten Überwachungsprogramme nicht die Möglichkeit der Zuerkennung des amtlichen Status „seuchenfrei“.

(11)

Die in dieser Verordnung festgelegten spezifischen Tilgungs- und Überwachungsprogramme dienen dazu, die Gesundheitsanforderungen an bestimmte Verbringungen von Tieren und tierischen Erzeugnissen innerhalb der Union und in bestimmten Fällen an Tiere und tierische Erzeugnisse, die in die Union verbracht werden, umzusetzen.

(12)

Das Tiergesundheitsrecht schreibt vor, dass die Vorschriften für gelistete Seuchen bei gelisteten Arten anzuwenden sind. Eine Überwachung ist möglicherweise nicht für alle Kategorien von Tieren gelisteter Arten relevant, insbesondere nicht für wildlebende Tiere oder bestimmte Kategorien von gehaltenen Tieren. Daher sollte diese Verordnung Bestimmungen enthalten, in denen die überwachungsrelevante Zieltierpopulation festgelegt wird. Darüber hinaus sollte die Zieltierpopulation auf nicht gelistete gehaltene Arten ausgedehnt werden können, um eine Früherkennung neu auftretender Seuchen sicherzustellen.

(13)

Ausnahmen sollten es auch ermöglichen, die Zielpopulationen von Landtieren noch stärker einzugrenzen, wenn es um spezifische Überwachungsziele geht, nämlich i) Überwachungsprogramme in der Union, ii) obligatorische oder optionale Tilgungsprogramme und iii) überwachungsbasierte Tiergesundheitsanforderungen bei Verbringungen innerhalb der Union oder beim Eingang in die Union.

(14)

Sowohl die Diagnosemethoden und die dazu erforderlichen Probenahmen als auch die Verfahren, die Validierung und die Interpretation sind technisch äußerst anspruchsvoll und unterliegen aufgrund des wissenschaftlichen Fortschritts häufigen Änderungen. Um sicherzustellen, dass sie auf dem neuesten Stand sind, sollten die entsprechenden Vorschriften die Wahl und die Anwendungsweise der Diagnosemethoden flexibel regeln. Im Bereich Tierseuchen gibt es bezüglich wissenschaftlicher Standards für Diagnosemethoden unterschiedliche potenzielle Quellen. Daher muss unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für Probenahmen, Analysen, Tests und Diagnosen gemäß Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates2 angegeben werden, in welcher hierarchischen Reihenfolge diese Methoden zur Anwendung kommen sollen.

(15)

Um eine optimale Nutzung aller Ressourcen sicherzustellen und unnötige Verwaltungslast und Kosten aufseiten der Unternehmer und der zuständigen Behörden zu vermeiden, sollte beim Nachweis gelisteter und neu auftretender Seuchen auf Informationen zurückgegriffen werden, die bei amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten erhoben wurden, die nicht vorrangig zur Überwachung dieser Seuchen durchgeführt wurden.

(16)

Die Bestätigung einer Seuche gemäß ihrer Falldefinition liegt in der Verantwortung der zuständigen Behörde; sie sollte durch geeignete Untersuchungen gestützt werden, den Verdacht auf eine Seuche bestätigen oder ausschließen zu können. Solche Untersuchungen sind relevant, wenn die Bestätigung der Seuche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auslösen würde, sowie unter bestimmten anderen Umständen, je nachdem, welche Folgen eine Bestätigung der Seuche hätte. Diese zusätzlichen Umstände, unter denen eine Bestätigung der Seuche erforderlich ist, müssen in dieser Verordnung daher festgelegt werden.

(17)

Es ist von zentraler Bedeutung, genau zu definieren, wann ein Verdachtsfall und wann ein bestätigter Fall einer gelisteten Seuche und gegebenenfalls einer neu auftretenden Seuche vorliegt. Damit wird klargestellt, wann Unternehmer, Tierärzte und andere an der Überwachung beteiligte Interessenträger die zuständige Behörde einschalten müssen und wann die zuständige Behörde Seuchenbekämpfungsmaßnahmen anwenden muss. Daher sind allgemeine Kriterien zur Definition von Verdachtsfällen und bestätigten Fällen festzulegen und gegebenenfalls – je nach den spezifischen Merkmalen bestimmter Seuchen – seuchenspezifische Definitionen vorzusehen.

(18)

Ein Überwachungsprogramm in der Union ist ein Überwachungsprogramm, das für die gesamte Union relevant ist. Es ist erforderlich, um bei der Überwachung einer bestimmten Seuche eine bessere unionsweite Harmonisierung aufgrund ihrer besonderen Relevanz für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit zu erreichen. Daher müssen die Kriterien für Seuchen festgelegt werden, die für Überwachungsprogramme in der Union in Frage kommen.

(19)

Der Beschluss 2010/367/EU der Kommission3 enthält Mindestanforderungen für Programme zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln auf aviäre Influenza und in ihren Anhängen entsprechende technische Leitlinien. Die vorliegende Verordnung sollte einen Anhang mit ähnlichen technischen Leitlinien umfassen. Allerdings ist die vorliegende Verordnung weniger detailliert gehalten, damit leichter auf Veränderungen im Zusammenhang mit der Überwachung der aviären Influenza reagiert werden kann. Somit beziehen sich die technischen Anforderungen des Überwachungsprogramms in der Union für aviäre Influenza ausschließlich auf die Ziele, den Umfang und die vorgeschriebenen methodischen Prinzipien.

(20)

Im Tiergesundheitsrecht werden die Bestimmungen für die Anwendung obligatorischer und optionaler Tilgungsprogramme für Seuchen der Kategorien B und C in den Mitgliedstaaten festgelegt. Diese Seuchen oder Seuchengruppen haben bestimmte Merkmale. Ihre Tilgung sollte nach einer auf die betreffende Seuche abgestimmten Seuchenbekämpfungsstrategie erfolgen. Sie sollte zumindest Folgendes umfassen: i) die zur Erreichung des Status „seuchenfrei“ als endgültiges Ziel durchzuführende Überwachung; ii) den Zeitraum; iii) eine Definition der Tierpopulation, die dem Tilgungsprogramm unterliegt; iv) das Gebiet, in dem das Tilgungsprogramm durchgeführt wird und v) spezifische Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen, die in der Tilgungsphase gegen die Seuche ergriffen werden.

(21)

Wenn das Gebiet, in dem ein Tilgungsprogramm durchgeführt werden soll, die Außengrenze des Mitgliedstaats umfasst, sollte die zuständige Behörde sich bemühen, das Risiko einer Einschleppung der Seuche über diese Grenze einzudämmen.

(22)

Mit einem Tilgungsprogramm soll in dem betreffenden Gebiet der Status „seuchenfrei“ erreicht werden. Wenn es um Landtiere geht, sollte das Programm daher idealerweise das gesamte Gebiet des Mitgliedstaats erfassen, in dem die Seuche auftritt. Ist dies nicht möglich, sollte das Mindestgebiet festgelegt werden, das noch akzeptabel ist. Bei der Festlegung der Mindestfläche sollten Erfahrungen aus früheren Tilgungsprogrammen berücksichtigt und eine gewisse Flexibilität im Hinblick auf die spezifischen Merkmale der Seuche ermöglicht werden.

(23)

Die qualitativen oder quantitativen Ziele des Programms sollten von der zuständigen Behörde festgelegt werden. Die Grundlage für die endgültigen Ziele sollten die Kriterien für die Zuerkennung des Status „seuchenfrei“ bilden, während die Zwischenziele auch andere Tätigkeiten oder Schritte umfassen können, die für die Erlangung des Status „seuchenfrei“ wichtig sind und der Entwicklung des Programms entsprechen.

(24)

Die zuständige Behörde sollte die Laufzeit der Tilgungsprogramme festlegen. Im Falle optionaler Tilgungsprogramme für Seuchen der Kategorie C wird eine maximale Laufzeit für das Programm festgelegt, um eine unverhältnismäßige und langfristige Unterbrechung von Verbringungen innerhalb der Union zu vermeiden. Die zuständige Behörde kann das Tilgungsprogramm vor dessen Genehmigung durch die Kommission einleiten, sollte aber in diesem Stadium noch keine Verbringungsbeschränkungen innerhalb der Union in Kraft setzen. Den Mitgliedstaaten sollte außerdem die Möglichkeit eingeräumt werden, von der Kommission eine Verlängerung der Laufzeit zu verlangen, wenn begründete Umstände vorliegen.

(25)

Bei bestimmten Seuchen könnte die Tilgungsstrategie auf der Zuerkennung des Status „seuchenfrei“ auf Betriebsebene beruhen. Die seuchenspezifischen Maßnahmen gegen diese Seuchen sollten zu Gruppen zusammengefasst werden und genau festgelegte Verpflichtungen für die Unternehmer und die zuständigen Behörden enthalten.

(26)

Die Zieltierpopulation des Seuchentilgungsprogramms sollte je nach Seuche festgelegt werden. Auch die Möglichkeit der zuständigen Behörde, bestimmte Tierpopulationen zusätzlich in das Programm aufzunehmen, sollte sich nach der jeweiligen Seuche richten.

(27)

Die Hauptverantwortung für den Erhalt und die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ eines Betriebs liegt beim Unternehmer, da er der primäre Nutznießer der mit diesem Status verbundenen Vorteile ist. Daher muss der Unternehmer für die Gewährung und Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ bestimmte Verpflichtungen erfüllen.

(28)

Sobald der Unternehmer die allgemeinen und seuchenspezifischen Kriterien für die Zuerkennung des Status „seuchenfrei“ erfüllt hat, obliegt es der zuständigen Behörde, diesen Status zu gewähren. Sind die spezifischen Kriterien nicht mehr erfüllt, muss die zuständige Behörde den Status entweder aussetzen oder aberkennen.

(29)

Darüber hinaus sollten die Verpflichtungen der Unternehmer und zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Tilgungsprogrammen gegebenenfalls unter Berücksichtigung des spezifischen Seuchenprofils genau festgelegt werden. Die seuchenspezifischen Anforderungen sind technischer Natur und sind in den Anhängen dieser Verordnung für die einzelnen Seuchen erläutert.

(30)

In der Durchführungs­verordnung (EU) 2018/1882 der Kommission4 werden die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis und die Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex für obligatorische Tilgungsprogramme gelistet, Enzootische Leukose der Rinder, die Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit, die Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis und die Bovine Virus Diarrhoe für optionale Tilgungsprogramme. Tilgungsprogramme bezüglich dieser Seuchen sollten darauf basieren, dass einem Betrieb der Status „seuchenfrei“ gewährt wird.

(31)

Tilgungsprogramme, die auf der Gewährung des Status „seuchenfrei“ auf Betriebsebene basieren, sollten alle Betriebe erfassen, in denen Tiere der Zieltierpopulation gehalten werden. Die zuständige Behörde sollte jedoch bestimmte Arten von Betrieben und Schlachthöfe von dem Tilgungsprogramm ausnehmen können, wenn dort geeignete Risikominderungsmaßnahmen getroffen werden.

(32)

Bei Tilgungsprogrammen, die auf der Gewährung des Status „seuchenfrei“ auf Betriebsebene basieren, sollte die zuständige Behörde die Möglichkeit haben, verschiedenen epidemiologischen Einheiten unterschiedliche Gesundheitsstatus zuzuweisen.

(33)

Bei Landtieren beziehen sich die Anforderungen an den Nachweis des Status „seuchenfrei“ auf Betriebsebene auf das Nichtauftreten einer Infektion, gestützt durch das Test- und Überwachungssystem, die Bedingungen für die Überführung von Tieren und Zuchtmaterial in die Betriebe und gegebenenfalls durch Impfbeschränkungen. Sind die Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ nicht mehr erfüllt, gelten für die Aussetzung, Aberkennung und Wiederzuerkennung dieses Status spezifische Anforderungen. Wegen ihres technischen Charakters sind die genauen seuchenspezifischen Anforderungen und die Liste der Diagnosemethoden, die für die Erlangung und Aufrechterhaltung des Status anzuwenden sind, in Anhängen erläutert.

(34)

Die Bedingungen für die Zuerkennung, Aufrechterhaltung, Aussetzung und Aberkennung des Status „seuchenfrei“ auf Betriebsebene waren in folgenden Unionsvorschriften festgelegt, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in Kraft waren: Richtlinie 64/432/EWG des Rates5 bezüglich Rinderbrucellose und Rindertuberkulose und Richtlinie 91/68/EWG des Rates6 bezüglich Schaf- und Ziegenbrucellose. Diese Bestimmungen sind im Tiergesundheitsrecht aufgehoben worden. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1629 der Kommission7 wurde außerdem die Bandbreite der Erreger für Brucellose und Rindertuberkulose an den Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE)8 („Gesundheitskodex für Landtiere“) angepasst. Nunmehr ist von der Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis und von der Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex die Rede. Daher wird empfohlen, die technischen Anforderungen in Bezug auf den Status dieser Seuchen zu überprüfen, um unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus früheren Tilgungsprogrammen für diese Seuchen eine Angleichung an den Gesundheitskodex für Landtiere zu erreichen.

(35)

Bei Seuchentilgungsprogrammen für Landtiere, die auf der Gewährung des Status „seuchenfrei“ auf Betriebsebene beruhen, sollte die zuständige Behörde bei Verdacht oder Bestätigung einer Seuche Maßnahmen zur Verhinderung ihrer Ausbreitung ergreifen. Diese Maßnahmen sind primär in dem Betrieb durchzuführen, in dem der Verdachtsfall aufgetreten ist, doch die zuständige Behörde sollte die Maßnahmen auch auf sonstige Tiere oder Betriebe ausdehnen können, wenn das Risiko einer Ausbreitung der Seuche besteht.

(36)

Werden die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen als Reaktion auf einen vermuteten oder bestätigten Fall ergriffen, sollte die zuständige Behörde bestimmte Verbringungen von Tieren verbieten. Die zuständige Behörde sollte jedoch auch die Möglichkeit haben, die Verbringung bestimmter Tiere aus dem Betrieb, in dem ein vermuteter oder bestätigter Fall aufgetreten ist, zu genehmigen, um den Erfordernissen des Tierschutzes Rechnung zu tragen und nachhaltigere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu ermöglichen.

(37)

Nach der Bestätigung eines Falles sollten zumindest alle Tiere, bei denen die Seuche bestätigt wurde, entfernt werden. Die zuständige Behörde sollte entscheiden können, ob diese Tiere geschlachtet werden, was bedeutet, dass ihr Fleisch in die Nahrungskette gelangt, oder ob sie getötet werden, ihr Fleisch also nicht zum Verzehr bestimmt sein soll.

(38)

Für bestimmte Seuchen, die durch infizierte Erzeugnisse tierischen Ursprungs oder Infektionsträger übertragbar sind oder potenzielle Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben können, sollte die zuständige Behörde in infizierten Betrieben Maßnahmen verhängen, um die Ausbreitung der Seuchen durch diese Erzeugnisse oder Infektionsträger zu verhindern. Entsprechende Risikominderungsmaßnahmen sollten daher in dieser Verordnung festgelegt werden.

(39)

Bei Landtieren sollte es, wenn der Status „seuchenfrei“ auf Betriebsebene zuerkannt wurde, nach einer gewissen Zeit des durchgehenden Status „seuchenfrei“ in einem Betrieb möglich sein, den Umfang der Überwachungstätigkeiten schrittweise zu verringern.

(40)

Für die Enzootische Leukose der Rinder (im Folgenden „EBL“) war nach den Unionsvorschriften, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in Kraft waren, eine obligatorische Tilgung vorgeschrieben. Für diese Seuche ist nun gemäß der Durchführungs­verordnung (EU) 2018/1882 eine optionale Tilgung vorgesehen.

(41)

Die Unionsvorschriften, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in Kraft waren, enthielten bewährte und wirksame Grundsätze und Kriterien für die Anerkennung, Aufrechterhaltung, Aussetzung und Wiederzuerkennung des amtlichen Status „EBL-frei“. Viele Mitgliedstaaten haben diese Vorschriften bei der Umsetzung früherer EBL-Tilgungsprogramme mit Erfolg angewandt. Sie wurden vor dem Hintergrund des Gesundheitskodex für Landtiere überprüft und in diese Verordnung aufgenommen.

(42)

Mitgliedstaaten oder Zonen, die seit mehreren Jahren EBL-frei sind und deren Tiergesundheitssituation daher eine stabile EBL-Freiheit erreicht hat, sollten das Nichtauftreten der Infektion weiterhin nachweisen. Die risikobasierte Überwachung ist ein geeignetes Mittel, um EBL-Freiheit zu belegen und um bei einer Wiedereinschleppung der Seuche eine Früherkennung zu gewährleisten. Daher sollten die Mitgliedstaaten mit dem Geltungsbeginn dieser Verordnung ein geeignetes Überwachungssystem einführen.

(43)

In Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit (im Folgenden „ADV“) waren in den Unionsvorschriften, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in Kraft waren, ergänzende Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen vorgesehen. Mehrere Mitgliedstaaten haben diese Vorschriften mit Erfolg angewandt und in der in ihrem Hoheitsgebiet gehaltenen Schweinepopulation die Infektion mit ADV getilgt. Die in dieser Verordnung vorgesehene Strategie zur Tilgung der ADV-Infektion trägt dem Gesundheitskodex für Landtiere Rechnung, ebenso bestimmten Kriterien, die sich bei der Tilgung der Infektion mit ADV bewährt haben.

(44)

Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (im Folgenden „IBR/IPV“) basieren auf der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission9 mit Bestimmungen über ergänzende Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern. Diese umfassen Voraussetzungen für die Erlangung, Aufrechterhaltung und Wiederzuerkennung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf das bovine Herpesvirus Typ 1 (BoHV-1) auf Betriebsebene. Die Bestimmungen wurden unter Berücksichtigung der Normen des Gesundheitskodex für Landtiere und des wissenschaftlichen Gutachtens der EFSA10 festgelegt.

(45)

Die Unionsvorschriften, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in Kraft waren, enthalten keine Bestimmungen bezüglich der Bovinen Virus Diarrhoe (im Folgenden „BVD“) außer in Bezug auf den Handel mit Zuchtmaterial. In der Durchführungs­verordnung (EU) 2018/1882 ist BVD zurzeit als Seuche der Kategorie C für die optionale Tilgung gelistet. Daher umfasst diese Verordnung Bestimmungen über Tilgungsprogramme und die Gewährung und Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf BVD.

(46)

Im Gesundheitskodex für Landtiere gibt es kein Kapitel zu BVD und keine Kriterien für BVD-Freiheit und entsprechende Verbringungen von Tieren. Allerdings ist im Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) ein Kapitel zu BVD enthalten. Diese Diagnosestandards wurden bei den Bestimmungen zu BVD in der vorliegenden Verordnung berücksichtigt.

(47)

In der Durchführungs­verordnung (EU) 2018/1882 ist die Infektion mit dem Tollwut-Virus als Seuche der Kategorie B gelistet. Daher enthält die vorliegende Verordnung Bestimmungen zu obligatorischen Tilgungsprogrammen und zur Gewährung und Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ im Hinblick auf die Infektion mit dem Tollwut-Virus.

(48)

Wilde Füchse stellen in der EU das Hauptreservoir für das Tollwut-Virus dar. Daher ist es angebracht, bei den Maßnahmen der Tilgungsprogramme primär die Wildfuchspopulation in den Blick zu nehmen. Doch auch alle anderen Säugetierarten sind empfänglich für diese Seuche, und in der Durchführungs­verordnung (EU) 2018/1882 sind viele weitere Tierarten für diese Seuche gelistet. Die zuständigen Behörden sollten weitere Tierpopulationen in ihren Tilgungsprogrammen berücksichtigen, wenn ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier besteht.

(49)

Für Tilgungsprogramme gegen die Infektion mit Tollwut basiert die Seuchenbekämpfungsstrategie in erster Linie auf der Impfung der relevanten Zieltierpopulation, unterstützt durch weitere wichtige Tätigkeiten wie Überwachung, Durchführung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, Kontrolle von Verbringungen von Heimtieren und Überwachung der Impfwirksamkeit. Da die Impfvorschriften sehr technischer Natur sind, sind sie in einem Anhang erläutert.

(50)

In der Durchführungs­verordnung (EU) 2018/1882 wird die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1–24) (Infektion mit BTV) als Seuche der Kategorie C gelistet, für die ein optionales Tilgungsprogramm vorgesehen ist. Dementsprechend muss die Strategie zur Bekämpfung dieser Seuche geändert werden, da in der Richtlinie 2000/75/EG des Rates11, die vor dieser Verordnung galt, eine unmittelbare Tilgung vorgeschrieben war. In der vorliegenden Verordnung werden neue Bestimmungen festgelegt, um dem neuen Status der Seuche Rechnung zu tragen.

(51)

Für Tilgungsprogramme gegen die Infektion mit BTV basiert die Seuchenbekämpfungsstrategie in erster Linie auf der Impfung der relevanten Zieltierpopulation, unterstützt durch weitere Tätigkeiten wie Überwachung, Durchführung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, Kontrolle von Verbringungen von Tieren und Zuchtmaterial sowie Minimierung der Gefährdung durch Vektoren.

(52)

In ihrer Stellungnahme12 zur Kontrolle, Überwachung und Verbringung von Tieren im Falle einer Infektion mit BTV weist die EFSA darauf hin, dass für eine erfolgreiche Tilgung mindestens 95 % der empfänglichen Rinder und Schafe für einen Mindestzeitraum von fünf Jahren geimpft werden sollten. Daher sollten die Tilgungsprogramme für die Infektion mit BTV eine Impfkampagne umfassen, in der vorliegenden Verordnung sollte jedoch auch eine gewisse Flexibilität vorgesehen werden, um den spezifischen Umständen des jeweiligen Einzelfalles Rechnung zu tragen.

(53)

Mitgliedstaaten oder Zonen derselben, die frei von der Infektion mit BTV sind oder in denen ein Tilgungsprogramm für die Infektion mit BTV durchgeführt wird, sollten vor der Einschleppung jeglicher BTV-Serotypen aufgrund der Verbringung von gehaltenen Tieren oder Zuchtmaterial geschützt werden. Daher sollten in den Bestimmungen über Tilgungsprogramme Vorschriften enthalten sein, die die Überführung von gehaltenen Tieren oder Zuchtmaterial in Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten regeln, die frei von der Infektion mit BTV sind oder in denen ein Tilgungsprogramm für die Infektion mit BTV durchgeführt wird. Dies sollte auch in den Kriterien für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ berücksichtigt werden. Die gleichen Grundsätze sollten für Verbringungen von Tieren durch Mitgliedstaaten oder Zonen hindurch gelten, die frei von der Infektion mit BTV sind oder in denen ein Tilgungsprogramm für die Infektion mit BTV durchgeführt wird.

(54)

Darüber hinaus sollte die zuständige Behörde angesichts der eventuell unterschiedlichen lokalen Gegebenheiten die Möglichkeit haben, die Überführung von Tieren oder Zuchtmaterial auf der Basis von Ad-hoc-Bestimmungen zuzulassen, sofern diese Überführung den Gesundheitsstatus am Bestimmungsort nicht gefährdet. Es ist daher angebracht, in dieser Verordnung die Anforderungen und Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine solche Überführung genehmigungsfähig ist. Diese Anforderungen sollten sich – unabhängig vom Herkunftsmitgliedstaat oder der Herkunftszone – nach dem Status der Tiere oder des Zuchtmaterials richten.

(55)

In einem Tilgungsprogramm für eine Wassertierseuche der Kategorie B oder C sollten die Art der Überwachungsanforderungen für die Erlangung und Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ sowie die spezifischen Gegebenheiten des Gebiets und der Tierpopulation, die unter das Programm fallen sollen, ebenso berücksichtigt werden wie die Zwischenziele und endgültigen Ziele des Programms. Das Tilgungsprogramm sollte auch die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen umfassen, die in infizierten Betrieben mit Wassertieren durchzuführen sind.

(56)

In einem Tilgungsprogramm für Wassertierseuchen sollten auch die Zwischenziele und endgültigen Ziele festgelegt, anhand derer die Fortschritte bei der Erlangung des Status „seuchenfrei“ bewertet werden können. Gegebenenfalls sollten diese Ziele dem Risiko Rechnung tragen, das wild lebende Tiere für den Erfolg des Tilgungsprogramms darstellen. Insbesondere sollten bei der Festlegung der Zwischenziele und endgültigen Ziele des Programms sämtliche Möglichkeiten einer Abweichung von der geplanten sechsjährigen Laufzeit berücksichtigt werden.

(57)

Wenn es um Wassertierseuchen geht, umfasst die Population, auf die sich das Tilgungsprogramm erstrecken soll, alle in der Durchführungs­verordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten. Die zuständige Behörde sollte jedoch die Möglichkeit haben, Arten, die in der Durchführungs­verordnung (EU) 2018/1882 als Vektor gelistet sind, von dem Programm auszunehmen, wenn sie eine Risikobewertung durchgeführt hat, in deren Ergebnis das von diesen Tieren ausgehende Risiko als vernachlässigbar eingestuft wurde.

(58)

Die zuständige Behörde sollte zusätzliche Wasserpopulationen in das Tilgungsprogramm aufnehmen können, wenn diese Tiere ein erhebliches Risiko für den Gesundheitsstatus darstellen. Sie sollte auch die Möglichkeit haben, bestimmte Betriebe mit geringem Risiko von dem Tilgungsprogramm auszunehmen, wenn dies den erfolgreichen Abschluss des Programms nicht gefährdet.

(59)

Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, sich an einem Tilgungsprogramm bezüglich einer Seuche der Kategorie C zu beteiligen, so sind die betreffenden Unternehmer verpflichtet, die Bedingungen für Einstallungen von Tieren gelisteter Arten zu erfüllen, Verdachtsfälle gelisteter Seuchen zu melden, bei Verdacht auf eine Seuche oder deren Bestätigung entsprechende Seuchenbekämpfungsmaßnahmen einzuhalten und alle sonstigen vorgeschriebenen Maßnahmen der zuständigen Behörde, einschließlich Impfungen, zu ergreifen.

(60)

Wird in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, die als seuchenfrei gelten oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, das Auftreten einer gelisteten Wassertierseuche vermutet oder bestätigt, sollte die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Seuche ergreifen. Die entsprechenden Bestimmungen sollten daher in dieser Verordnung verankert werden. Dazu gehört die Einrichtung einer Sperrzone, wenn sich das Auftreten einer gelisteten Seuche in einem an dem Tilgungsprogramm teilnehmenden Betrieb oder in einem als seuchenfrei erklärten Betrieb bestätigt hat. Dies umfasst auch die Mindestanforderungen an die geografische Abgrenzung einer Sperrzone und die Faktoren, die diese beeinflussen.

(61)

Nach der Bestätigung einer gelisteten Wassertierseuche in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, die als seuchenfrei gelten oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, führt die zuständige Behörde strenge Kontrollen in infizierten Betrieben und in anderen in der Sperrzone befindlichen Betrieben durch. Die Art der Kontrollen und die Flexibilität der zuständigen Behörde bei Verbringungen sind in dieser Verordnung festgelegt. Flexibilität darf nur dann möglich sein, wenn der Gesundheitsstatus von Wassertieren im Bestimmungsbetrieb oder auf dem Weg dorthin nicht gefährdet ist.

(62)

Sobald in einem Betrieb eine Wassertierseuche aufgetreten ist und dieser Betrieb ein Tilgungsprogramm weiterführt oder aufnimmt, müssen tote und sterbende Wassertiere sowie Wassertiere, die klinische Anzeichen zeigen, innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgelegten und der Verordnung (EG) 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates13 entsprechenden Frist entfernt werden. Auf diese Weise kann die Seuche unter Kontrolle gebracht werden.

(63)

Nach dem Tiergesundheitsrecht muss die Kommission detaillierte Vorschriften dafür ausarbeiten, wann Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten der Status „seuchenfrei“ gewährt wird. Diese Vorschriften sollten seuchenspezifische Kriterien für den Nachweis des Nichtauftretens der Seuche in der Zieltierpopulation und allgemeine Kriterien zur Unterstützung einer wirksamen Kontrolle des Gesundheitsstatus dieser Zieltierpopulation enthalten.

(64)

Die allgemeinen Kriterien umfassen den räumlichen Anwendungsbereich, die Überwachung, den Schutz vor biologischen Gefahren, Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und eine konsequente Umsetzung weiterer im Tiergesundheitsrecht festgelegter operativer Regelungen in Bezug auf die Registrierung und Zulassung von Betrieben, die Rückverfolgbarkeit von Tieren und auf Verbringungsanforderungen.

(65)

In dieser Verordnung werden seuchenspezifische Kriterien festgelegt, die darauf basieren, dass gelistete Arten nicht vorkommen oder dass der Seuchenerreger oder Vektor nicht überleben kann. Diese Kriterien sollten flexibel gehalten sein, damit die zuständige Behörde die Zuerkennung des Status „seuchenfrei“ aufgrund einer bestimmten Einzelfallsituation begründen kann. Daher wird durch diese Verordnung anhand allgemeiner Anforderungen geregelt, auf welcher Grundlage ein Mitgliedstaat die Gewährung des Status „seuchenfrei“ für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder eine Zone desselben oder, in Bezug auf Wassertiere, für Kompartimente beantragen kann.

(66)

In dieser Verordnung werden seuchenspezifische Kriterien festgelegt, die sich auf die Ergebnisse des Tilgungsprogramms sowie auf historische Daten und Überwachungsdaten stützen. Diese Kriterien basieren auf Überwachungsergebnissen, Ergebnissen durchgeführter Maßnahmen gegen die Einschleppung der Seuche und Bedingungen für die Verwendung von Impfstoffen.

(67)

Wegen ihres technischen Charakters sind diese Kriterien in Anhängen erläutert und gemeinsam mit den Kriterien zur Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ nach Seuchen zusammengefasst.

(68)

Es ist angebracht, dass mit dieser Verordnung zeitgemäße Anforderungen an die Gewährung und Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ festgelegt werden, und zwar unter Berücksichtigung der Unionsvorschriften, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in Kraft waren, des Gesundheitskodex für Landtiere und des Gesundheitskodex für Wassertiere der OIE und, sofern keine entsprechenden Bestimmungen vorhanden sind, der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse.

(69)

In der Durchführungs­verordnung (EU) 2018/1882 wird Befall mit Varroa spp. (Varroose) als Seuche der Kategorie C gelistet, für die eine optionale Tilgung vorgesehen ist. Die vorliegende Verordnung enthält Bestimmungen zur Erlangung und Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Befall mit Varroa spp. (Varroose).

(70)

In der Durchführungs­verordnung (EU) 2018/1882 ist die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit als Seuche der Kategorie A gelistet, für die unmittelbare Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden müssen. Daher enthält die vorliegende Verordnung keine Bestimmungen für ein Tilgungsprogramm für die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit. Für die zuständige Behörde sollte es jedoch möglich sein, den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung auf der Grundlage historischer Daten und Überwachungsdaten zuzuerkennen.

(71)

Bei Wassertieren sind zwei Arten von Kompartimenten möglich. Unabhängige Kompartimente werden unter genau definierten Bedingungen betrieben, um die Unabhängigkeit vom Gesundheitsstatus der benachbarten Gewässer sicherzustellen. Abhängige Kompartimente dagegen werden vom Gesundheitsstatus der benachbarten Gewässer beeinflusst und daher unter flexibleren Bedingungen betrieben. Abhängige Kompartimente werden jedoch erst dann festgelegt, wenn die zuständige Behörde eine Reihe epidemiologischer Faktoren bewertet und die jeweils erforderlichen Risikominderungsmaßnahmen ergriffen hat, um die Einschleppung von Seuchen in das Kompartiment zu verhindern.

(72)

Bei Wassertieren und angesichts des geringeren Risikos von Einzelbetrieben, die von den benachbarten Gewässern unabhängig sind, enthält diese Verordnung besondere Bestimmungen für unabhängige Kompartimente, wenn solche Betriebe Aquakulturtätigkeiten erstmals oder nach einer Produktionsunterbrechung erneut aufnehmen. In solchen Fällen sollte der Status „seuchenfrei“ sofort erklärt werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Es werden auch Bestimmungen für unabhängige Kompartimente festgelegt, in denen eine Seuche ausgebrochen ist. Um sicherzustellen, dass solche Ausbrüche durch die im Anschluss an die Bestandsräumung durchgeführte Reinigung, Desinfektion und Stilllegung erfolgreich bekämpft worden sind, sollte eine Stichprobe der Tiere, die für die Wiederbelegung des Kompartiments bestimmt sind, getestet werden, bevor der Status „seuchenfrei“ erklärt werden kann.

(73)

Sind die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ aufgrund des Verdachts oder der Bestätigung der Seuche nicht mehr erfüllt, sollte die zuständige Behörde Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergreifen. Diese Maßnahmen sollten in den verschiedenen Phasen der Seuchenbekämpfung angewendet werden, vom Zeitpunkt des Verdachts eines Seuchenausbruchs bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ereignis beendet ist und der Status „seuchenfrei“ wiederzuerkannt wird.

(74)

Stellt die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment einen Verstoß gegen die erforderlichen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ fest, sollten Abhilfemaßnahmen durchgeführt werden. Die zuständige Behörde sollte die Möglichkeit haben, den Status „seuchenfrei“ auszusetzen, wenn dies noch möglich ist, um den Verstoß in zufriedenstellender Weise zu beheben, sodass der Status „seuchenfrei“ nicht von der Kommission entzogen wird.

(75)

Wenn ein Mitgliedstaat in Bezug auf eine gelistete Wassertierseuche für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder für eine Zone desselben, die mehr als 75 % seines Hoheitsgebiets ausmacht oder die er mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland teilt, den Status „seuchenfrei“ erhalten will, beantragt er bei der Kommission die Genehmigung. In allen anderen Fällen kommt ein Eigenerklärungssystem zur Anwendung.

(76)

Die Eigenerklärung der Freiheit von Wassertierseuchen für Zonen und Kompartimente, für die nicht die Kommission den Status „seuchenfrei“ genehmigt hat, erfolgt im Rahmen eines Systems, das die Transparenz des Verfahrens sicherstellen soll und die Erklärung des Status „seuchenfrei“ für die Mitgliedstaaten vereinfacht und beschleunigt. Das gesamte Verfahren wird elektronisch abgewickelt, es sei denn, ein anderer Mitgliedstaat oder die Kommission äußern Bedenken, die nicht in zufriedenstellender Weise ausgeräumt werden können. Bestehen Bedenken, die sich nicht in zufriedenstellender Weise ausräumen lassen, wird die Erklärung dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vorgelegt.

(77)

Diese Verordnung enthält Bestimmungen zur Genehmigung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Mitgliedstaaten oder deren Zonen. Diese können von den Vorschriften abweichen, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in Kraft waren. Um einen reibungslosen Übergang von der bestehenden Regelung für die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ zu den neuen Anforderungen zu gewährleisten, sind geeignete Übergangsvorschriften erforderlich.

(78)

Mit Blick auf die einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften der Union betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ und um sicherzustellen, dass diese klar und transparent sind, sollten die Entscheidung 2000/428/EG der Kommission14, die Entscheidung 2002/106/EG der Kommission15, die Entscheidung 2003/422/EG der Kommission16, die Entscheidung 2006/437/EG der Kommission17, die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission18, die Entscheidung 2008/896/EG der Kommission19 und der Durchführungsbeschluss der Kommission (EU) 2015/155420 durch die vorliegende Verordnung aufgehoben werden.

(79)

Das Tiergesundheitsrecht gilt ab dem 21. April 2021. Daher sollten auch die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften ab diesem Datum gelten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

2

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

3

Beschluss 2010/367/EU der Kommission vom 25. Juni 2010 über die Durchführung der Programme zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln auf aviäre Influenza durch die Mitgliedstaaten (ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 22).

4

Durchführungs­verordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

5

Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. L 121 vom 29.7.1964, S. 1977).

6

Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19).

7

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 der Kommission vom 25. Juli 2018 zur Änderung der Liste der Seuchen in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11).

8

Gesundheitskodex für Landtiere, Weltorganisation für Tiergesundheit, 2018.

9

Entscheidung 2004/558/EG der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme (ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 20).

10

The EFSA Journal (2006) 311, Opinion on the „Definition of a BoHV-1-free animal and a BoHV-1-free holding, and the procedures to verify and maintain this status“.

11

Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. P 327 vom 22.12.2000, S. 74).

12

AHAW-Gremium der EFSA (EFSA Panel on Animal Health and Welfare, Wissenschaftliches Gremium für Tiergesundheit und Tierschutz der EFSA), 2017. Wissenschaftliches Gutachten „Bluetongue: control, surveillance and safe movement of animals“. EFSA Journal 2017; 15(3):4698, S. 126.

13

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

14

Entscheidung 2000/428/EG der Kommission vom 4. Juli 2000 zur Festlegung von Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung der Ergebnisse von Laboruntersuchungen zur Bestätigung und Differentialdiagnose der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. L 167 vom 7.7.2000, S. 22).

15

Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest (ABl. L 39 vom 9.2.2002, S. 71).

16

Entscheidung 2003/422/EG der Kommission vom 26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs für die Afrikanische Schweinepest (ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 35).

17

Entscheidung 2006/437/EG der Kommission vom 4. August 2006 über die Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose der Aviären Influenza gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (ABl. L 237 vom 31.8.2006, S. 1).

18

Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. L 238 vom 27.10.2007, S. 37).

19

Entscheidung 2008/896/EG der Kommission vom 20. November 2008 über Leitlinien zur risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung gemäß der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (ABl. L 322 vom 2.12.2008, S. 30).

20

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1554 der Kommission vom 11. September 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2006/88/EG hinsichtlich der Anforderungen an die Überwachung und der Diagnosemethoden (ABl. L 247 vom 23.9.2015, S. 1).