DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) | Die Verordnung (EU) 2017/625 regelt die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob das Unionsrecht unter anderem im Bereich der Lebensmittelsicherheit auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten wird. Sie enthält besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen in Bezug auf Stoffe, deren Verwendung zu Rückständen dieser Stoffe in Lebens- und Futtermitteln führen kann. |
(2) | Die Verordnung (EU) 2017/625 sieht die Streichung des Artikels 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates2 vor, der allerdings bis zum 14. Dezember 2022 weiter gilt, es sei denn, dass mit einem delegierten Rechtsakt ein früheres Datum festgesetzt wird. Dieser Artikel 27 Absatz 1 enthält spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen in Bezug auf Probenahmeverfahren für die Analyse von Pestizidrückständen in Lebens- und Futtermitteln. |
(3) | In Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 werden die spezifischen Anforderungen an amtliche Kontrollen festgelegt, die hinsichtlich der Rückstände der betreffenden Stoffe in Lebens- und Futtermitteln auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs durchgeführt werden müssen. |
(4) | Ziel der Überwachung von Pestizidrückständen in Lebens- und Futtermitteln ist es, die Einhaltung der mit der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Rückstandshöchstgehalte zu gewährleisten und die Exposition der Verbraucher gegenüber Pestizidrückständen zu bewerten. Dafür sind Proben in ausreichender Zahl und Bandbreite zu entnehmen, um zu gewährleisten, dass sie für den Markt repräsentativ sind. Überdies müssen diese Proben auf der am besten geeigneten Probenahmestufe der Lebensmittelkette entnommen werden. |
(5) | Daher ist es angezeigt, Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 um Vorschriften für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf die relevanten Probenahmeverfahren für die Analyse von Pestizidrückständen in Lebens- und Futtermitteln zu ergänzen. |
(6) | Da die in Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 hinsichtlich amtlicher Kontrollen von Probenahmen festgelegten Vorschriften ab dem 15. Dezember 2022 nicht mehr gelten, sollte die vorliegende Verordnung ab dem genannten Datum gelten, |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: