IX-5.5.3

Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Anwendung von spezifischen Bekämpfungsmethoden im Rahmen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel

Vom 1. August 2006

(ABl. 2006 Nr. L 212/3), zul. ber. durch ABl. 2008 Nr. L 109/41 vom 19.4.2008
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 enthält Bestimmungen für die Entdeckung und die Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 kann beschlossen werden, dass bestimmte spezifische Bekämpfungsmethoden nicht als Teil von nationalen Bekämpfungsprogrammen angewandt werden dürfen, die von den Mitgliedstaaten zur Erreichung der in Übereinstimmung mit der genannten Verordnung festgelegten Gemeinschaftsziele aufgestellt wurden.

(2) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 kann beschlossen werden, dass zur Senkung der Prävalenz von Zoonosen und Zoonoseerregern auf der Stufe der Primärproduktion von Tieren und auf anderen Stufen der Lebensmittelkette spezifische Bekämpfungsmethoden angewandt werden können oder müssen, und es können Bestimmungen über die Anwendungsbedingungen für diese Methoden erlassen werden.

(3) Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hört die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) an, bevor sie Bestimmungen über spezifische Bekämpfungsmethoden vorschlägt.

(4) Die Kommission hat die EFSA zur Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel angehört. Daraufhin hat die EFSA am 21. Oktober 2004 zwei getrennte Gutachten zu diesen Fragen abgegeben.

(5) In ihrem Gutachten zur Verwendung von antimikrobiellen Mitteln zur Bekämpfung von Salmonellen in Geflügel empfahl die EFSA, von der Verwendung von antimikrobiellen Mitteln aufgrund der mit der Entwicklung, Auswahl und Verbreitung der Resistenz verbundenen Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung abzuraten. Die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln sollte nur unter formal definierten Bedingungen zugelassen werden, unter denen der Gesundheitsschutz gewährleistet ist, und muss im Voraus vollständig begründet sowie von der zuständigen Behörde aufgezeichnet werden.

(6) Somit ist es auf der Grundlage des EFSA-Gutachtens angezeigt, dafür zu sorgen, dass antimikrobielle Mittel als Teil von nationalen Bekämpfungsprogrammen, die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zu verabschieden sind, nur in den im EFSA-Gutachten genannten Ausnahmefällen verwendet werden.

(7) Auf jeden Fall sollten nur Tierarzneimittel verwendet werden, die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Arzneimittel2 oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur3 zugelassen wurden.

(8) Antimikrobielle Tierarzneimittel gelten im Sinne dieser Verordnung als antimikrobielle Mittel. Produkte, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung4 als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, werden jedoch auch als antimikrobielle Mittel betrachtet. Sie sind vom Geltungsbereich dieser Verordnung auszunehmen, weil die Verwendung derartiger Zusatzstoffe ein Instrument zur Begrenzung von Salmonelleninfektionen durch Futtermittel sein kann, ohne dass ein Zusammenhang mit der Entwicklung, Auswahl und Verbreitung der Resistenz besteht.

(9) Die EFSA kommt in ihrem Gutachten zur Verwendung von Impfmitteln zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel zu dem Schluss, dass die Impfung von Geflügel als zusätzliche Maßnahme zur Verstärkung der Resistenz der Tiere gegenüber der Salmonellenexposition und zur Verringerung der Ausscheidungen angesehen wird.

(10) In ihrem Gutachten weist die EFSA auch darauf hin, dass bei der Anwendung von Nachweismethoden, mit deren Hilfe die Impfstoffstämme von wilden Stämmen unterschieden werden können, während der gesamten Lebensdauer der Tiere sowohl Tot- als auch Lebendimpfstoffe unbedenklich verwendet werden können, außer während der Entzugszeit vor der Schlachtung und – im Falle der Lebendimpfstoffe – bei Legehennen während der Produktion. Die Impfung von Legehennen gilt als sinnvolle Maßnahme zur Verringerung der Ausscheidungen und der Verseuchung der Eier, wenn das angestrebte Ziel die Senkung einer hohen Prävalenz ist. Salmonella enteritidis ist der Hauptauslöser für die Erkrankung von Menschen durch den Verzehr von Eiern.

(11) Daher ist es angesichts des EFSA-Gutachtens angezeigt, dafür zu sorgen, dass derzeit verfügbare Lebendimpfstoffe bei Legehennen während der Produktion nicht als Teil nationaler Bekämpfungsprogramme verwendet werden, die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zu verabschieden sind. Lebendimpfstoffe dürfen nicht verwendet werden, wenn der Hersteller keine geeignete Methode zur Verfügung stellt, mit deren Hilfe wilde Salmonellenstämme von Impfstoffstämmen bakteriologisch unterschieden werden können.

(12) Ausgehend vom derzeitigen Stand der Wissenschaft sollte die Verwendung von Lebend- und Totimpfstoffen gegen Salmonella enteritidis in Mitgliedstaaten mit hoher Prävalenz vorgeschrieben werden, um den Schutz der öffentlichen Gesundheit zu verbessern. Die Prävalenz von Salmonella enteritidis, nachgewiesen durch eine Grundlagenstudie gemäß der Entscheidung 2004/665/EG der Kommission5 und im Rahmen der Untersuchungsverfahren gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003, sollte als Schwellenwert für eine Impfpflicht herangezogen werden.

(13) Was Zuchtherden anbelangt, legt die Verordnung (EG) Nr. 1091/2005 der Kommission vom 12. Juli 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Anwendung von spezifischen Bekämpfungsmethoden im Rahmen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen6 die Bestimmungen für die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen im Rahmen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Zuchtherden von Gallus gallus fest.

(14) Der Klarheit halber ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 1091/2005 aufzuheben und durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen.

(15) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 325 vom 12. 12. 2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 der Kommission (ABl. L 170 vom 1. 7. 2005, S. 12).

2

ABl. L 311 vom 28. 11. 2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30. 4. 2004, S. 58).

3

ABl. L 136 vom 30. 4. 2004, S. 1.

4

ABl. L 268 vom 18. 10. 2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5. 3. 2005, S. 8).

5

ABl. L 303 vom 30. 9. 2004, S. 30.

6

ABl. L 182 vom 13. 7. 2005, S. 3.