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Empfehlung (EU) 2018/464 der Kommission zur Überwachung der Metall- und Jodkonzentrationen in Seetang, Halophyten und auf Seetang basierenden Erzeugnissen

Vom 19. März 2018

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission1 enthält Höchstgehalte für Arsen, Cadmium und Blei in verschiedenen Lebensmitteln. Außer den in dieser Verordnung festgelegten Höchstgehalten für Nahrungsergänzungsmittel, die ausschließlich oder vorwiegend aus Seetang oder aus Erzeugnissen bestehen, die aus Seetang gewonnen wurden, gibt es derzeit jedoch keine Höchstwerte für den Gehalt dieser Stoffe in Seetang und Halophyten.

(2) Für Quecksilber ist derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates2 ein Standard-Rückstandshöchstgehalt von 0,01 mg/kg für Algen und prokaryontische Organismen festgelegt.

(3) Im Jahr 2006 legte der Wissenschaftlichen Ausschuss „Lebensmittel“ für die Aufnahme von Jod eine Obergrenze von 600 μg/Tag für Erwachsene und von 200 μg/Tag für Kinder im Alter von ein bis drei Jahren fest3. Er führte aus, dass die Einnahme von jodreichen Algenerzeugnissen, insbesondere von getrockneten Erzeugnissen, dazu führen kann, dass Jod in einem gefährlichen Übermaß aufgenommen wird, wenn solche Erzeugnisse mehr als 20 mg Jod/kg Trockenmasse enthalten und der exponierte Personenkreis in einem Gebiet mit endemischem Jodmangel lebt.

(4) Die verfügbaren Daten über das Vorkommen der fraglichen Stoffe zeigen, dass Seetang erhebliche Konzentrationen an Arsen, Cadmium, Jod, Blei und Quecksilber enthält. Da Halophyten ebenfalls im Meer wachsen, kann vernünftigerweise angenommen werden, dass sie bei der Aufnahme dieser Stoffe und folglich bei der Kontaminierung ein ähnliches Muster aufweisen.

(5) Bestimmte Verbraucher in der EU nehmen in zunehmendem Maße Seetang und Halophyten zu sich. Deshalb muss bewertet werden, ob der auf Seetang und Halophyten zurückgehende Beitrag von Arsen, Cadmium, Jod, Blei und Quecksilber zur Gesamtexposition gegenüber diesen Stoffen die Einführung von Höchstgehalten an Arsen, Cadmium und Blei in diesen Waren oder die Änderung des Rückstandshöchstgehalts für Quecksilber in Algen und prokaryontischen Organismen oder Maßnahmen im Hinblick auf die von diesen Erzeugnissen ausgehende Exposition gegenüber Jod erfordert.

(6) Für auf Seetang basierende Lebensmittelzusatzstoffe sind in den Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission4 Spezifikationen festgelegt. Für einige dieser Zusatzstoffe hat die EFSA empfohlen, die Grenzwerte für Verunreinigungen mit toxischen chemischen Elementen zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die Verwendung dieser Zusatzstoffe keine signifikante Quelle der Exposition gegenüber diesen toxischen Elementen insbesondere für Säuglinge und Kleinkinder darstellt5. Deshalb sollte die Exposition gegenüber Arsen, Cadmium, Jod, Blei und Quecksilber in Lebensmittelzusatzstoffen, die auf Seetang und Algen basieren, bewertet werden.

(7) Für Arsen, Blei, Cadmium und Quecksilber sind in der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates6 Höchstwerte für den Gehalt in Futtermitteln festgelegt. Da bestimmte Seetangarten als Futtermittel verwendet werden, sollte auch der Metallgehalt bei den Tieren der betreffenden Arten untersucht werden, und zwar sowohl aus Gründen der Tiergesundheit als auch mit Blick auf den Übergang dieser Metalle auf Lebensmittel tierischen Ursprungs.

(8) Zur Unterstützung einer Bewertung der ernährungsbedingten Exposition sollten Daten über das Vorkommen von Arsen, Cadmium, Jod, Blei und Quecksilber in verschiedenen Seetangarten, Halophyten und auf Seetang basierenden Erzeugnissen erhoben werden –

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.

In den Jahren 2018, 2019 und 2020 sollten die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den Lebensmittel- und Futtermittelunternehmern das Vorkommen von Arsen, Cadmium, Jod, Blei und Quecksilber in Seetang, Halophyten und auf Seetang basierenden Erzeugnissen überwachen. Damit die Exposition genau abgeschätzt werden kann, sollte sich die Überwachung auch auf essbare Halophyten erstrecken, darunter Salicorna europaea und Tetragonia tetragonoides, sowie auf eine große Bandbreite von Seetangarten, die die Verzehrgewohnheiten und die Verwendungen als Futtermittel widerspiegeln, darunter Arame (Ecklonia bicyclis), Blasentang (Fucus vesiculosus), Speise-Rotalge (Palmaria palmata), Hiziki (Hizikia fusiforme), Irischmoos (Chondrus crispus), Fingertang (Laminaria digitata), Kombu (Laminaria japonica, Saccharina japonica), Nori oder Purpurtang (Porphyra und Pyropia spp.), Knotentang (Ascophyllum nodosum), Meerlattich (Ulva sp.), Riementang (Himanthalia elongata), Sägetang (Fucus serratus), Codium (Codium sp.) Zuckertang (Sacharina latissima), Wakame (Undaria pinnatifida) und Flügeltang (Alaria esculenta). Zudem sollten Daten über das Vorkommen der betreffenden Stoffe in Lebensmittelzusatzstoffen erhoben werden, die auf Seetang basieren, darunter E400, E401, E403, E404, E405, E406, E407, E407a und E160a(iv).

2.

Bei der Überwachung von Lebensmitteln sollten die Probenahmen nach den in der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission7 festgelegten Verfahren erfolgen, damit gewährleistet ist, dass die Proben repräsentativ für die beprobte Partie sind.

3.

Bei der Überwachung von Futtermitteln sollten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission8 eingehalten werden.

4.

Die Analysen sollten im Einklang mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates9 und unter Verwendung einer Analysemethode, die nachweislich verlässliche Ergebnisse liefert, durchgeführt werden.

5.

Die Analyse von Quecksilber sollte vorzugsweise durch Bestimmung des Gehalts an Methylquecksilber und Gesamtquecksilber durchgeführt werden; die Analyse von Arsen sollte durch Bestimmung des Gehalts an anorganischem Arsen und Gesamtarsen sowie – wenn möglich – an anderen relevanten Arsenarten durchgeführt werden.

6.

Es sollte die Zahl der analysierten Arten oder Zusatzstoffe angegeben werden und ob frische, getrocknete oder verarbeitete Erzeugnisse analysiert wurden. Soweit möglich, sollten auch der Ursprung der Erzeugnisse (wild oder gezüchtet), das Datum und der Ort der Ernte, der analysierte Teil des Seetangs sowie etwaige Informationen auf dem Etikett der Endprodukte angegeben werden.

7.

Die Überwachungsdaten sollten der EFSA in regelmäßigen Abständen zusammen mit den Informationen und in dem elektronischen Berichtsformat übermittelt werden, das die EFSA für die Zusammenstellung in einer einzigen Datenbank vorgegeben hat.


1

Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

2

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

3

Tolerable upper intake levels for vitamins and minerals – Wissenschaftlicher Ausschuss „Lebensmittel“ – Wissenschaftliches Gremium für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien. Februar 2006. http://www.efsa.europa.eu/sites/default/files/efsa_rep/blobserver_assets/ndatolerableuil.pdf

4

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

5

Re-evaluation of agar (E406) as a food additive. EFSA Journal 2016; 14(12): 4645.

6

Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10).

7

Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahme- und Analysemethoden für die Kontrolle des Gehalts an Spurenelementen und Prozesskontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 29).

8

Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1).

9

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).