DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates1, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 5, Artikel 91 Buchstaben c und d sowie Artikel 223 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) | Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates2 aufgehoben und ersetzt. In Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Bestimmungen über die Kategorien von Weinbauerzeugnissen, önologische Verfahren und die geltenden Einschränkungen festgelegt und wird der Kommission die Befugnis übertragen, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren des Weinmarktes im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Rechtakte sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission3 ersetzen, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission4 aufgehoben wird. |
(2) | Gemäß Artikel 80 Absatz 5 und Artikel 91 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlässt die Kommission erforderlichenfalls Vorschriften zur Festlegung der Analysemethoden zur Feststellung der physikalischen, chemischen und organoleptischen Merkmale von Weinbauerzeugnissen. Diese Verfahren gründen sich auf jegliche einschlägigen Verfahren, die von der OIV empfohlen und veröffentlicht worden sind, es sei denn, diese wären wirkungslos oder ungeeignet. Außerdem erhält die Kommission durch Artikel 91 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Befugnis, Vorschriften zur Feststellung, ob diese Erzeugnisse in der Union nicht zugelassenen önologischen Verfahren unterzogen worden sind, festzulegen. |
(3) | Die Analysemethode zur Feststellung, ob ein Weinerzeugnis Allylisothiocyanat enthält, ist im Anhang dieser Verordnung festgelegt. Für die anderen Methoden zur Feststellung, ob Erzeugnisse nicht zugelassenen önologischen Verfahren unterzogen worden sind, sind die in den betreffenden Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften anzuwenden. |
(4) | Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission jede Erhöhung der Grenzwerte gemäß Nummer 2 des genannten Abschnitts mitzuteilen. Es ist angezeigt, die Einzelheiten der Übermittlung dieser Informationen an die Kommission festzulegen. |
(5) | Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte – |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: