VI-2 neu

Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

Vom 16. Dezember 2020

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 98/83/EG des Rates4 ist mehrfach und erheblich geändert worden5. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Richtlinie vorzunehmen.

(2)

In der Richtlinie 98/83/EG ist der rechtliche Rahmen festgelegt, um die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ergeben, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen. Mit der vorliegenden Richtlinie sollte dasselbe Ziel verfolgt und der Zugang zu derartigem Wasser für alle Menschen in der Union verbessert werden. Zu diesem Zweck sind auf Unionsebene die Mindestanforderungen festzulegen, denen das für diesen Zweck bestimmte Wasser entsprechen sollte. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Wasser für den menschlichen Gebrauch keine Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art enthält, die, in einer gewissen Anzahl bzw. Konzentration, in bestimmten Fällen eine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, und dass es diesen Mindestanforderungen entspricht.

(3)

Natürliche Mineralwässer und Wässer, die Arzneimittel sind, sind aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen, da diese Arten von Wässern unter die Richtlinien 2009/54/EG6 bzw. 2001/83/EG7 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen. Die Richtlinie 2009/54/EG betrifft jedoch sowohl natürliche Mineralwässer als auch Quellwässer, und nur die erstgenannte Kategorie sollte vom Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden. Gemäß Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/54/EG muss Quellwasser der vorliegenden Richtlinie entsprechen und im Hinblick auf mikrobiologische Anforderungen sollte Quellwasser der Richtlinie 2009/54/EG entsprechen. Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder anderen Behältnissen abgefüllt zum Verkauf angeboten oder bei der Herstellung, Zubereitung oder Bearbeitung von Lebensmitteln verwendet wird, muss grundsätzlich weiterhin bis zur Stelle der Einhaltung, nämlich bis zur Zapfstelle, dieser Richtlinie entsprechen und sollte nach dieser Stelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates8 als Lebensmittel angesehen werden, falls es dazu bestimmt ist oder nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass es von Menschen aufgenommen wird.

Außerdem sollten Lebensmittelunternehmer, die über eine eigene Wassergewinnung verfügen und sie für die besonderen Zwecke ihres Unternehmens verwenden, von der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden können, wenn sie die einschlägigen Verpflichtungen einhalten, insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte und auf Abhilfemaßnahmen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Lebensmittelrechts der Union. Lebensmittelunternehmer, die über eine eigene Wassergewinnung verfügen und als Wasserversorger fungieren, sollten die vorliegende Richtlinie wie jeder andere Wasserversorgereinhalten.

(4)

Im Anschluss an die Europäische Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser (im Folgenden „Initiative Right2Water“) hat die Kommission eine unionsweite öffentliche Konsultation eingeleitet, und die Richtlinie 98/83/EG wurde auf ihre Effizienz und Leistungsfähigkeit hin bewertet (REFIT-Bewertung). Dabei wurde deutlich, dass einige Bestimmungen jener Richtlinie aktualisiert werden müssen. Es wurden vier Bereiche ermittelt, in denen Verbesserungen möglich sind: die Liste der qualitätsbasierten Parameterwerte, die nur begrenzte Anwendung eines risikobasierten Ansatzes, die ungenauen Bestimmungen zur Information der Verbraucher sowie die Disparitäten zwischen Zulassungssystemen für Materialien und Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, und die Auswirkungen, die derartige Disparitäten auf die menschliche Gesundheit haben. Außerdem wurde im Rahmen der Initiative Right2Water als besonderes Problem festgestellt, dass ein Teil der Bevölkerung – insbesondere Randgruppen – keinen Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch hat; diesen Zugang zu ermöglichen stellt auch eine Verpflichtung gemäß dem Ziel 6 der Ziele für die nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dar.

Ein letztes festgestelltes Problem ist das allgemein fehlende Bewusstsein für die Bedeutung von Wasserverlusten, die darauf zurückgehen, dass zu wenig in die Wartung und Erneuerung von Wasserinfrastruktur investiert wird. Darauf wurde auch im Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs Nr. 12/2017 vom 5. Juli 2017 mit dem Titel „Umsetzung der Trinkwasserrichtlinie: In Bulgarien, Ungarn und Rumänien wurden eine höhere Wasserqualität und ein besserer Zugang zu Wasser erreicht, aber der Investitionsbedarf ist nach wie vor hoch“ hingewiesen.

(5)

Im Jahr 2017 hat das Regionalbüro für Europa der Weltgesundheitsorganisation (WHO) die Liste der Parameter und Parameterwerte in der Richtlinie 98/83/EG eingehend daraufhin überprüft, ob aufgrund des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts Anpassungen der Liste vorgenommen werden müssen. Angesichts der Ergebnisse dieser Überprüfung sollten Darmpathogene und Legionella kontrolliert und sechs chemische Parameter oder Parametergruppen hinzugefügt werden. Für vier der sechs neuen Parameter oder Parametergruppen sollten angesichts weiterer jüngster wissenschaftlicher Gutachten und gemäß dem Vorsorgeprinzip Parameterwerte festgesetzt werden, die strenger als die von der WHO vorgeschlagenen, aber noch erreichbar sind. Für einen der neuen Parameter sollte die Anzahl der repräsentativen Stoffe verringert und der Wert angepasst werden. Der Wert für Chrom wird von der WHO derzeit noch überprüft und es sollte daher ein Übergangszeitraum von 15 Jahren gelten, bevor der Wert verschärft wird. Darüber hinaus hat die WHO empfohlen, dass drei repräsentative Stoffe mit endokriner Wirkung als Maßstab in Betracht gezogen werden können, um erforderlichenfalls das Vorkommen von Stoffen mit endokriner Wirkung und die Wirksamkeit ihrer Aufbereitung zu bewerten, mit Werten von 0,1 μg/l für Bisphenol A, 0,3 μg/l für Nonylphenol und 1 ng/l für β-Östradiol.

Auf der Grundlage eines Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) aus dem Jahr 2015 wurde jedoch beschlossen, dass einer dieser drei Stoffe, Bisphenol A, mit einem gesundheitsbasierten Parameterwert von 2,5 μg/l in diese Richtlinie aufgenommen werden sollte. Außerdem sollten Nonylphenol und β-Östradiol in die von der Kommission gemäß dieser Richtlinie zu erstellende Beobachtungsliste aufgenommen werden.

(6)

In Bezug auf Blei hat die WHO empfohlen, den derzeitigen Parameterwert beizubehalten, jedoch auch erklärt, dass die Konzentrationen so niedrig sein sollte, wie nach vernünftigem Ermessen in der Praxis umgesetzt werden kann. Daher sollte es möglich sein, den derzeitigen Wert von 10 μg/l für einen Zeitraum von 15 Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie beizubehalten. Spätestens am Ende dieses Übergangszeitraums sollte der Parameterwert für Blei 5 μg/l betragen. Da bestehende Bleirohre in Häusern und Gebäuden ein anhaltendes Problem darstellen und die Mitgliedstaaten nicht immer die erforderliche Befugnis haben, den Austausch dieser Rohre durchzusetzen, sollte der Wert von 5 μg/l außerdem weiterhin als Zielwert gelten, wenn es um Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Hausinstallationen geht. Für alle neuen Materialien und Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen – unabhängig davon, ob sie in Versorgungssystemen oder Hausinstallationen verwendet werden – und die gemäß der vorliegenden Richtlinie zugelassen werden sollen, sollte der Wert von 5 μg/l an der Zapfstelle gelten.

(7)

Um der zunehmenden Besorgnis der Öffentlichkeit über die Auswirkungen neu nachgewiesener Stoffe wie etwa von Stoffen mit endokriner Wirkung, Arzneimitteln und Mikroplastik auf die menschliche Gesundheit durch die Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch, sowie neu nachgewiesenen Stoffen in der Versorgungskette Rechnung zu tragen, sollte ein Instrument einer Beobachtungsliste in die vorliegende Richtlinie aufgenommen werden. Das Instrument einer Beobachtungsliste wird es ermöglichen, flexibel und dynamisch auf zunehmende Bedenken zu reagieren. Ferner wird es ermöglichen, neue Erkenntnisse über die Relevanz dieser neu nachgewiesenen Stoffe für die menschliche Gesundheit sowie am besten geeignete Überwachungsansätze und -methodiken zu verfolgen. Das Instrument einer Beobachtungsliste in Bezug auf Wasser für den menschlichen Gebrauch ist Teil der Umsetzung verschiedener einschlägiger politischer Vorhaben der Union, die in der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2019 „Strategischer Ansatz der Europäischen Union für Arzneimittel in der Umwelt“, der Mitteilung der Kommission vom 7. November 2018 „Für einen umfassenden Rahmen der Europäischen Union für endokrine Disruptoren“ und den Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Juni 2019 „Auf dem Weg zu einer Strategie der Union für eine nachhaltige Chemikalienpolitik“ dargelegt sind.

(8)

Außerdem empfahl die WHO, drei Parameterwerte weniger streng zu gestalten und fünf Parameter aus der in der Richtlinie 98/83/EG festgelegten Liste der Parameter und Parameterwerte zu streichen. Allerdings werden nicht alle diese Änderungen als notwendig erachtet, da die Wasserversorger nach dem mit der Richtlinie (EU) 2015/1787 der Kommission9 eingeführten risikobasierten Ansatz unter bestimmten Voraussetzungen einen Parameter aus der Liste der zu überwachenden Parameter streichen dürfen. Es existieren bereits Aufbereitungstechniken, mit denen diese Parameterwerte eingehalten werden können.

(9)

Die in dieser Richtlinie festgelegten Parameterwerte beruhen auf den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und dem Vorsorgeprinzip, wurden so gewählt, dass Wasser für den menschlichen Gebrauch ein Leben lang unbedenklich verwendet werden kann, und bieten daher ein hohes Gesundheitsschutzniveau.

(10)

Zur Vermeidung sowohl mikrobiologischer als auch chemischer Risiken sollte eine ausgewogene Lösung gefunden werden und zu diesem Zweck und in Anbetracht einer künftigen Überprüfung der Parameterwerte sollte die Festlegung von Parameterwerten für Wasser für den menschlichen Gebrauch auf gesundheitspolitischen Überlegungen und auf einer Methode zur Risikobewertung beruhen.

(11)

Indikatorparameter haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit. Sie spielen jedoch eine wichtige Rolle, wenn es gilt, festzustellen, wie Anlagen zur Gewinnung und Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch funktionieren, und die Wasserqualität zu bewerten. Derartige Parameter können dabei helfen, Mängel bei der Wasseraufbereitung zu ermitteln, und spielen eine wichtige Rolle dabei, das Vertrauen der Verbraucher in die Wasserqualität zu stärken und aufrechtzuerhalten. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass diese Parameter überwacht werden.

(12)

Im Sinne des Vorsorgeprinzips sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Werte für zusätzliche Parameter, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, festzusetzen, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich ist.

(13)

Sicheres Wasser für den menschlichen Gebrauch bedeutet nicht nur die Abwesenheit schädlicher Mikroorganismen und Stoffe, sondern auch die Anwesenheit bestimmter Mengen an natürlichen Mineralien und lebensnotwendigen Elementen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der langfristige Gebrauch von entmineralisiertem Wasser oder Wasser mit einem sehr geringen Gehalt an wesentlichen Elementen wie Kalzium und Magnesium die menschliche Gesundheit gefährden kann. Außerdem ist eine bestimmte Menge dieser Mineralien äußerst wichtig, um sicherzustellen, dass Wasser für den menschlichen Gebrauch weder aggressiv noch korrosiv wirkt, und um den Geschmack des Wassers zu verbessern. Mindestkonzentrationen dieser Mineralien in enthärtetem oder entmineralisiertem Wasser könnten entsprechend den lokalen Gegebenheiten erwogen werden.

(14)

Präventive Sicherheitsplanung und risikobasierte Elemente wurden in der Richtlinie 98/83/EG nur in begrenztem Maße berücksichtigt. Die ersten Elemente eines risikobasierten Ansatzes wurden 2015 mit der Richtlinie (EU) 2015/1787 eingeführt, die es den Mitgliedstaaten gestatten, von den von ihnen eingeführten Überwachungsprogrammen abzuweichen, sofern glaubwürdige Risikobewertungen durchgeführt werden, die sich auf die Leitlinien der WHO für die Qualität von Trinkwasser (WHO-Leitlinien) stützen könnten. Diese WHO-Leitlinien, in denen das Konzept des „Wassersicherheitsplans“ („Water Safety Plan“, im Folgenden „Wassersicherheitsplan“) – unter anderem für kleine Gemeinschaften – festgelegt ist, sowie die Norm EN 15975-2 (Sicherheit in der Trinkwasserversorgung) bilden international anerkannte Grundsätze für die Gewinnung und Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie die Überwachung und Analyse der Parameter in diesem Wasser. Diese ersten Elemente eines risikobasierten Ansatzes sollten in dieser Richtlinie beibehalten werden.

(15)

Um sicherzustellen, dass sich die mit der Richtlinie (EU) 2015/1787 eingeführten Elemente eines risikobasierten Ansatzes nicht auf Überwachungsaspekte beschränken, um Zeit und Ressourcen auf relevante Risiken und kostenwirksame Maßnahmen am Ursprung zu konzentrieren und um Analysen und Anstrengungen für nicht relevante Fragen zu vermeiden, sollte ein vollständiger risikobasierter Ansatz für die Sicherheit in der Wasserversorgung, der sich auf die gesamte Versorgungskette vom Einzugsgebiet über die Entnahme, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung bis zur Stelle der Einhaltung erstreckt, eingeführt werden. Dieser Ansatz sollte sich auf die im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates10 gewonnenen Erkenntnisse und umgesetzten Maßnahmen stützen und sollte die Auswirkungen des Klimawandels auf die Wasserressourcen effektiver berücksichtigen. Dieser risikobasierte Ansatz sollte drei Komponenten umfassen. Erstens eine Bewertung der Gefährdungen im Zusammenhang mit den Einzugsgebieten von Entnahmestellen („Risikobewertung und Risikomanagement der Einzugsgebiete von Entnahmestellen Wasser von für den menschlichen Gebrauch“) im Einklang mit den WHO-Leitlinien und dem WHO-Handbuch für den Wassersicherheitsplan. Zweitens die Möglichkeit für den Wasserversorger, die Überwachung auf die Hauptrisiken abzustimmen und die nötigen Maßnahmen zum Management der in der Versorgungskette bei der Entnahme, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung von Wasser ermittelten Risiken zu treffen („Risikobewertung und Risikomanagement des Versorgungssystems“). Drittens eine Bewertung der potenziellen Risiken von Hausinstallationen, wie Legionella oder Blei („Risikobewertung von Hausinstallationen“), wobei ein besonderer Schwerpunkt auf prioritäre Örtlichkeiten gelegt werden sollte. Diese Bewertungen sollten regelmäßig überprüft werden, unter anderem als Reaktion auf Bedrohungen aufgrund von klimabedingten Wetterextremen, bekannte Änderungen der menschlichen Tätigkeit im Entnahmegebiet oder ressourcenbezogene Vorfälle. Der risikobasierte Ansatz sollte einen kontinuierlichen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Wasserversorgern gewährleisten.

(16)

Um den potenziellen Verwaltungsaufwand von Wasserversorgern, die im Durchschnitt zwischen 10 m3 und 100 m3 Wasser pro Tag bereitstellen oder zwischen 50 und 500 Personen mit Wasser versorgen, zu reduzieren, sollten die Mitgliedstaaten diese Wasserversorger von der Durchführung einer Risikobewertung des Versorgungssystems befreien können, vorausgesetzt, dass eine regelmäßige Überwachung gemäß der vorliegenden Richtlinie erfolgt. Ausnahmsweise sollte die Anwendung des risikobasierten Ansatzes an die spezifischen Einschränkungen von Seeschiffen angepasst werden, die Wasser entsalzen und Personen befördern. Seeschiffe unter Unionsflagge müssen sich an den internationalen Rechtsrahmen halten, wenn sie in internationalen Gewässern fahren. Es sollte sichergestellt werden, dass bestehenden internationalen Vorschriften oder international anerkannten Normen, wie dem vom United States Public Health Service entwickelten Programm für die Abwasserentsorgung auf Schiffen („vessel sanitation programme“), die detaillierter und strenger sind und für Schiffe in internationalen Gewässern gelten, Vorrang eingeräumt wird.

(17)

Die Risikobewertung und das Risikomanagement der Einzugsgebiete von Entnahmestellen sollten einem ganzheitlichen Ansatz folgen und darauf ausgerichtet sein, den für die Gewinnung von Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern, indem beispielsweise die Belastungen reduziert werden, die zur Verunreinigung bzw. zu einem Risiko der Verunreinigung von Wasserkörpern führen, denen Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen wird. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Einzugsgebiete von Entnahmestellen charakterisieren und Gefährdungen sowie Gefährdungsereignisse, die die Wasserqualität beeinträchtigen könnten, wie mögliche Verunreinigungsquellen im Zusammenhang mitdiesen Einzugsgebieten, ermitteln.

Falls es im Zusammenhang mit der Ermittlung der Gefährdungen nötig ist, sollten die Mitgliedstaaten die Schadstoffe überwachen, die sie – wie etwa Nitrate, Pestizide oder im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG identifizierte Arzneimittel – oder aufgrund deren natürlichen Vorkommens im Entnahmegebiet – wie etwa im Falle von Arsen – oder aufgrund von Informationen der Wasserversorger – zum Beispiel ein plötzlicher Anstieg der Konzentration eines Parameters im Rohwasser – für relevant erachten. Wird Oberflächenwasser als Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet, so sollten die Mitgliedstaaten bei ihrer Risikobewertung Mikroplastik und Stoffe mit endokriner Wirkung wie Nonylphenol und β-Östradiol besonders berücksichtigen und erforderlichenfalls die Wasserversorger verpflichten, auch diese und andere in der Beobachtungsliste aufgeführte Parameter zu überwachen und, falls nötig, das Wasser entsprechend aufzubereiten, wenn sie als mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit gewertet werden. Auf der Grundlage der Risikobewertung der Einzugsgebiete von Entnahmestellen sollten Managementmaßnahmen zur Verhinderung oder Beherrschung der erkannten Risiken ergriffen werden, um die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch sichern. Stellt ein Mitgliedstaat im Zuge der Ermittlung von Gefährdungen und Gefährdungsereignissen fest, dass ein Parameter in Einzugsgebieten von Entnahmestellen nicht vorliegt, zum Beispiel weil der betreffende Stoff nie im Grund- oder Oberflächenwasserkörpern auftritt, so sollte der Mitgliedstaat die betroffenen Wasserversorger unterrichten und ihnen gestatten können, die Überwachungshäufigkeit für diesen Parameter zu reduzieren oder diesen Parameter aus der Liste der zu überwachenden Parameter zu streichen, ohne eine Risikobewertung des Versorgungssystems durchzuführen.

(18)

Die Mitgliedstaaten sind gemäß der Richtlinie 2000/60/EG verpflichtet, Wasserkörper, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Verbrauch genutzt werden, zu ermitteln, sie zu überwachen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Verschlechterung ihrer Qualität zu verhindern und so den für die Gewinnung von Wasser, das für den menschlichen Gebrauch geeignet ist, erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern. Um eine Doppelung von Verpflichtungen zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Gefährdungen und Gefährdungsereignissen auf verfügbare Überwachungsergebnisse zurückgreifen, die für die Einzugsgebiete repräsentativ sind und gemäß den Artikeln 7 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG oder sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union ermittelt wurden. Trotzdem könnte in Fällen, in denen solche Überwachungsdaten nicht zur Verfügung stehen, die Überwachung relevanter Parameter, Stoffe oder Schadstoffe eingerichtet werden, um die Charakterisierung der Einzugsgebiete und die Bewertung potenzieller Risiken zu unterstützen. Eine solche Überwachung sollte unter Berücksichtigung lokaler Gegebenheiten und Verunreinigungsquellen eingerichtet werden.

(19)

Die Parameterwerte, die in dieser Richtlinie festgelegt sind, um die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch zu bewerten, sind an dem Punkt einzuhalten, an dem Wasser aus den Zapfstellen, die üblicherweise für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, austritt. Die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch kann jedoch vom Zustand der Hausinstallationen beeinflusst werden. Die WHO hat festgestellt, dass in der Union unter allen Krankheitserregern, die durch das Wasser übertragen werden können, von Legionella die stärkste Gesundheitsbelastung ausgeht. Sie werden über Warmwassersysteme durch Inhalation, z. B. beim Duschen, übertragen. Folglich stehen sie eindeutig mit Hausinstallationen im Zusammenhang. Da eine einseitige Verpflichtung, alle privaten und öffentlichen Örtlichkeiten auf diesen Krankheitserreger hin zu überwachen, zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen würde, ist eine Risikobewertung von Hausinstallationen besser geeignet, um diesem Problem zu begegnen. Bei der dieser Risikobewertung sollten zudem auch die potenziellen Risiken berücksichtigt werden, die von Produkten, Materialien und Werkstoffe ausgehen, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen. Die Risikobewertung von Hausinstallationen sollte daher unter anderem die schwerpunktmäßige Überwachung der von den Mitgliedstaaten ermittelten prioritären Örtlichkeiten, wie etwa Krankenhäusern, Gesundheitseinrichtungen, Altenheimen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen, Bildungseinrichtungen, Gebäuden mit Unterkunftsmöglichkeiten, Restaurants, Bars, Sport- und Einkaufszentren, Freizeit-, Erholungs- und Ausstellungseinrichtungen, Strafvollzugsanstalten und Campingplätzen, und die Bewertung der von Hausinstallationen und dafür verwendeten Produkten sowie Materialien und Werkstoffen ausgehenden Risiken umfassen. Auf der Grundlage dieser Risikobewertung sollten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um unter anderem sicherzustellen, dass geeignete Maßnahmen zur Risikobeherrschung und Managementmaßnahmen, z. B. im Fall von Krankheitsausbrüchen, im Einklang mit dem WHO-Leitfaden vorhanden sind und dass von der Migration potenzieller Schadstoffe aus Bauprodukten keine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht.

(20)

Mit den Bestimmungen der Richtlinie 98/83/EG zur Qualitätssicherung in Bezug auf Aufbereitung, Anlagen und Materialien und Werkstoffen ist es nicht gelungen, einheitliche Hygieneanforderungen für Produkte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, zu schaffen. Infolgedessen gibt es in den einzelnen Mitgliedstaaten nationale Produktzulassungen mit unterschiedlichen Anforderungen. Dies macht es für die Hersteller schwierig und kostspielig, ihre Produkte in der gesamten Union zu vermarkten, und es ist auch kostspielig für die Mitgliedstaaten. Es erschwert es den Verbrauchern und den Wasserversorgern außerdem, zu beurteilen, ob Produkte den Gesundheitsanforderungen entsprechen. Die Festlegung harmonisierter Mindestanforderungen für Materialien und Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, im Rahmen der vorliegenden Richtlinie wird dazu beitragen, ein einheitliches Gesundheitsschutzniveau in der gesamten Union sowie ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts zu erreichen. Darüber hinaus wird in der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates11 ein allgemeiner unionsweiter Marktüberwachungsmechanismus für Produkte festgelegt, mit dem sichergestellt werden soll, dass auf dem Unionsmarkt nur konforme Produkte bereitgestellt werden, die die Anforderungen für ein hohes Schutzniveau in Bezug auf öffentliche Interessen wie Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucherschutz, Umweltschutz und die öffentliche Sicherheit erfüllen. Gemäß der genannten Verordnung ist für den Fall, dass neue Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union angenommen werden, in diesen Rechtsakten festzulegen, ob die Verordnung (EU) 2019/1020 auch für sie gilt. Um sicherzustellen, dass geeignete Marktüberwachungsmaßnahmen in Bezug auf Produkte ergriffen werden können, die nicht bereits unter die Verordnung (EU) 2019/1020 fallen, jedoch von der vorliegenden Richtlinie berührt würden, sollte die genannte Verordnung auch für diese Produkte gelten.

(21)

Die Eigenschaften der Materialien und Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, können sich durch die Migration potenzieller Schadstoffe, durch eine Förderung der Vermehrung von Mikroorganismen oder durch Einflussnahme auf den Geruch, die Farbe oder den Geschmack des Wassers auf die Qualität des Wassers auswirken. Die Bewertung der Richtlinie 98/83/EG hat ergeben, dass die Bestimmungen über Qualitätssicherung in Bezug auf Aufbereitung, Anlagen sowie Materialien und Werkstoffe zu viel rechtliche Flexibilität zuließen, was zu unterschiedlichen nationalen Zulassungssystemen für Materialien und Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, in der Union führte. Daher müssen spezifischere Mindesthygieneanforderungen für Materialien und Werkstoffe, die für die Verwendung bei der Entnahme, Aufbereitung, Speicherung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch in Neuanlagen oder – im Fall von Reparatur- oder Sanierungsmaßnahmen – in bereits bestehenden Anlagen vorgesehen sind, festgelegt werden, um sicherzustellen, dass sie weder direkt noch indirekt die menschliche Gesundheit gefährden, Farbe, Geruch oder Geschmack des Wassers beeinträchtigen, nicht die Vermehrung von Mikroorganismen im Wasser fördern und nicht dazu führen, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen in das Wasser gelangen, als aufgrund des verfolgten Zwecks unbedingt nötig wäre. Zu diesem Zweck sollten in der vorliegenden Richtlinie spezifische Mindesthygieneanforderungen für Materialien und Werkstoffe festgelegt werden, und zwar mittels der Festlegung von Methoden für die Prüfung und Auswahl von Stoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen, europäischer Positivlisten von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen, Methoden und Verfahren für die Aufnahme von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen oder Bestandteilen in die europäischen Positivlisten bzw. die Überprüfung ihrer Aufnahme sowie Verfahren und Methoden für die Prüfung und Auswahl von endgültigen Materialien und Werkstoffen, die in Produkten aus Kombinationen von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen oder Bestandteilen auf den europäischen Positivlisten verwendet werden.

Um Innovationen nicht zu behindern, sollte die Kommission sicherstellen, dass diese Verfahren verhältnismäßig sind und Wirtschaftsakteure, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, nicht übermäßig belasten. Diese Verfahren sollten so weit wie möglich an die bestehenden Rechtsvorschriften der Union für Produkte angeglichen werden, um zu vermeiden, dass Wirtschaftsakteure für ein und dasselbe Produkt unterschiedliche Konformitätsbewertungen vornehmen müssen und so einer Doppelbelastung unterliegen.

(22)

Bei den europäischen Positivlisten handelt es sich um die Listen der Ausgangsstoffe, Zusammensetzungen oder Bestandteile, je nach Art der Materialien oder Werkstoffe, d. h. organische Materialien, zementgebundene oder metallene Werkstoffe, Emails und keramische oder andere anorganische Werkstoffe, die für die Verwendung bei der Herstellung von Materialien und Werkstoffen zugelassen sind, und diese Listen sollten gegebenenfalls Bedingungen für ihre Verwendung und Migrationsgrenzwerte beinhalten. Bevor ein Ausgangsstoff, eine Zusammensetzung oder ein Bestandteil in die europäischen Positivlisten aufgenommen werden kann, sollte eine Risikobewertung dieses Ausgangsstoffs, dieser Zusammensetzung oder dieses Bestandteils selbst sowie relevanter Verunreinigungen und voraussichtlicher Reaktions- und Abbauprodukte bei der vorgesehenen Verwendung vorgeschrieben werden. Die Risikobewertung durch den Antragsteller oder die nationale Behörde sollte die Gesundheitsrisiken umfassen, die sich aus der möglichen Migration unter den ungünstigsten vorhersehbaren Verwendungsbedingungen sowie aus der Toxizität ergeben. Auf der Grundlage der Risikobewertung sollten in den europäischen Positivlisten gegebenenfalls Spezifikationen für den Ausgangsstoff, die Zusammensetzung oder den Bestandteil und Einschränkungen der Verwendung, mengenmäßige Beschränkungen oder Migrationsgrenzwerte für den Ausgangsstoff, die Zusammensetzung oder den Bestandteil, mögliche Verunreinigungen und Reaktionsprodukte oder Bestandteile bestimmt werden, um die Sicherheit des endgültigen Materials oder Werkstoffs zu gewährleisten, das in Produkten verwendet werden soll, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen.

Zur Festlegung der ersten europäischen Positivlisten sollten der mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates12 errichteten Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) nationale Positivlisten von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen oder sonstige nationale Bestimmungen, die Methoden, die als Grundlage für die Festlegung solcher nationalen Listen und Bestimmungen dienten, sowie die damit verbundenen Risikobewertungen für jede(n) der Ausgangsstoffe und Zusammensetzungen zur Verfügung gestellt werden. Auf dieser Grundlage sollte die ECHA der Kommission zusammengeführte Listen vorschlagen. Die ECHA sollte die Stoffe, Zusammensetzungen und Bestandteile auf der ersten europäischen Positivliste überprüfen und eine Stellungnahme dazu abgeben, sodass die Kommission die Listen innerhalb von 15 Jahren nach ihrer Annahme überprüfen kann. Für die Zwecke der Aktualisierung der europäischen Positivlisten sollte die ECHA Stellungnahmen zur Aufnahme oder Streichung von Stoffen, Zusammensetzungen oder Bestandteilen abgeben.

(23)

Um eine einheitliche Prüfung von Produkten auf Einhaltung der Anforderungen der vorliegenden Richtlinie zu erleichtern, sollte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) ersuchen, Normen für die einheitliche Prüfung und Bewertung von Produkten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, zu entwickeln. Bei der Erstellung und Aktualisierung der europäischen Positivlisten sollte die Kommission sicherstellen, dass alle einschlägigen Rechtsakte oder Normungsaufträge, die sie gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union erlässt bzw. erteilt, dieser Richtlinie entsprechen.

(24)

Darüber hinaus sollte die Funktionsweise dieses Systems spätestens neun Jahre nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie überprüft werden, um zu bewerten, ob die menschliche Gesundheit in der gesamten Union geschützt wird und ob das Funktionieren des Binnenmarkts in Bezug auf Produkte, die unter Verwendung zugelassener Materialien und Werkstoffe mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, ordnungsgemäß geschützt ist. Außerdem sollte bewertet werden, ob es weiterer Gesetzgebungsvorschläge zu diesem Gegenstand bedarf; dabei ist insbesondere das Ergebnis der Bewertungen der Verordnungen (EG) Nr. 1935/200413 und (EU) Nr. 305/201114 des Europäischen Parlaments und des Rates zu berücksichtigen.

(25)

Produkte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, sollten aus einem Material, Werkstoff oder einer Kombination von Materialien oder Werkstoffen bestehen, die gemäß der vorliegenden Richtlinie zugelassen sind. In der vorliegenden Richtlinie werden jedoch nur die Gesundheits- und Hygieneaspekte von in Produkten verwendeten Materialien, Werkstoffen und Stoffen im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie die Vorschriften für die Konformitätsprüfung und Qualitätskontrolle der Endprodukte geregelt. Andere Anforderungen, wie etwa Vorschriften zur Angabe der Produktleistung oder Vorschriften zur baulichen Sicherheit, die in Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union wie etwa der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 oder der Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates15 geregelt sein können oder sich daraus ergeben können, werden in der vorliegenden Richtlinie nicht behandelt. Die Koexistenz von im Rahmen der vorliegenden Richtlinie harmonisierten Gesundheits- und Hygienerisikoaspekten und im Rahmen von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union geregelten Sicherheits- oder anderen Risikoaspekten würden keine Konflikte verursachen, sofern sich die jeweils abgedeckten Risiken nicht überschneiden. Ein potenzieller Konflikt besteht zwischen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und der vorliegenden Richtlinie, da die Vermeidung der „Freisetzung gefährlicher Stoffe in das Trinkwasser oder von Stoffen, die sich auf andere Weise negativ auf das Trinkwasser auswirken“ in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 als eine der Grundanforderungen an Bauwerke aufgeführt ist. Diese Überschneidung wird jedoch nicht eintreten, wenn kein Normungsauftrag gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 bezüglich der Gesundheits- und Hygieneaspekte von Produkten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, erteilt wird.

(26)

In Bezug auf Materialien und Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, muss auf Unionsebene für eine wirksame Entscheidungsfindung, Koordinierung und Verwaltung der technischen, wissenschaftlichen und administrativen Aspekte der vorliegenden Richtlinie gesorgt werden. Die ECHA sollte in dieser Richtlinie festgelegte Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewertung von Stoffen und Zusammensetzungen für Materialien und Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, wahrnehmen. Folglich sollte der gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzte Ausschuss für Risikobeurteilung der ECHA die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, die der ECHA durch diese Richtlinie übertragen werden, durch die Abgabe von Stellungnahmen erleichtern.

(27)

Chemikalien zur Aufbereitung und Filtermedien könnten zur Aufbereitung von Rohwasser verwendet werden, um Wasser zu erhalten, das sich für den menschlichen Gebrauch eignet. Chemikalien zur Aufbereitung und Filtermedien können allerdings Risiken für die Sicherheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch bergen. Daher sollte bei den Verfahren für die Aufbereitung und Desinfektion von Wasser für den menschlichen Gebrauch sichergestellt werden, dass Chemikalien zur Aufbereitung und Filtermedien verwendet werden, die wirksam und sicher sind und ordnungsgemäß gehandhabt werden, um nachteilige Einflüsse auf die Gesundheit des Verbrauchers zu vermeiden. Chemikalien zur Aufbereitung und Filtermedien müssen daher in Bezug auf ihre Eigenschaften, Hygieneanforderungen und Reinheit bewertet werden, und sie sollten nicht mehr als notwendig verwendet werden, um Risiken für die menschliche Gesundheit zu vermeiden. Chemikalien zur Aufbereitung und Filtermedien sollten die Vermehrung von Mikroorganismen nicht fördern, es sei denn, dies ist beabsichtigt, beispielsweise zur Förderung der mikrobiellen Denitrifikation.

Die Mitgliedstaaten sollten bei Chemikalien zur Aufbereitung und bei Filtermedien die Qualitätssicherung unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates16 und unter Verwendung geltender europäischer Normen – falls verfügbar – gewährleisten. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass alle Produkte sowie Behälter von chemischen Reagenzien und Filtermedien, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, eine deutlich lesbare und unauslöschliche Kennzeichnung tragen, wenn sie in Verkehr gebracht werden, die Verbraucher, Wasserversorger, Installateure, Behörden und Regulierungsstellen darüber unterrichtet, dass sie für den Einsatz in Berührung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch geeignet ist. Darüber hinaus ist es den Mitgliedstaaten gemäß Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gestattet, die Verwendung von Biozidprodukten bei der Versorgung der Öffentlichkeit mit Trinkwasser zu beschränken oder zu verbieten, auch für individuelle Versorgungsanlagen.

(28)

Damit ein potenziell vorhandener Bleigehalt des Wassers für den menschlichen Gebrauch möglichst niedrig ist, können aus Blei gefertigte Bestandteile in Hausinstallationen ersetzt werden, insbesondere bei einer Reparatur oder Sanierung bestehender Installationen. Diese Bestandteile sollten durch Materialien und Werkstoffe ersetzt werden, die die nach der vorliegenden Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen für Materialien und Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, erfüllen. Um diesen Prozess zu beschleunigen, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen zum Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen in bestehenden Hausinstallationen erwägen und gegebenenfalls ergreifen, sofern dies wirtschaftlich und technisch machbar ist.

(29)

Jeder Mitgliedstaat sollte sicherstellen, dass Überwachungsprogramme eingerichtet werden, um zu prüfen, ob Wasser für den menschlichen Gebrauch den Anforderungen dieser Richtlinie genügt. Die Überwachung für die Zwecke dieser Richtlinie wird größtenteils von den Wasserversorgern vorgenommen werden. Den Wasserversorgern sollte ein gewisser Spielraum bezüglich der Parameter eingeräumt werden, die sie für die Zwecke der Risikobewertung und des Risikomanagements des Versorgungssystems überwachen. Wird ein Parameter nicht nachgewiesen, sollte es den Wasserversorgern gestattet sein, die Überwachungshäufigkeit zu verringern oder die Überwachung dieses Parameters ganz einzustellen. Die Risikobewertung und das Risikomanagement des Versorgungssystems sollte für die meisten Parameter durchgeführt werden. Schlüsselparametern sollten jedoch stets und mit einer bestimmten Mindesthäufigkeit überwacht werden. Diese Richtlinie enthält hauptsächlich Bestimmungen zur Überwachungshäufigkeit für die Zwecke der Prüfung der Einhaltung der Anforderungen und nur begrenzt Bestimmungen für operative Zwecke. Eine zusätzliche Überwachung für operative Zwecke kann erforderlich sein, um eine ordnungsgemäß funktionierende Wasseraufbereitung zu gewährleisten. Diese zusätzliche Überwachung sollte nach dem Ermessen der Wasserversorger ausgeübt werden. In diesem Zusammenhang könnten sich die Wasserversorger auf die WHO-Leitlinien und das WHO-Handbuch für den Wassersicherheitsplan beziehen.

(30)

Der risikobasierte Ansatz sollte von allen Wasserversorger angewendet werden, einschließlich kleiner Wasserversorger, da die Bewertung der Richtlinie 98/83/EG Mängel bei der Anwendung der Richtlinie durch diese Versorger ergeben hat, die in manchen Fällen auf die Kosten der Durchführung unnötiger Überwachungsmaßnahmen zurückzuführen waren. Bei Anwendung des risikobasierten Ansatzes sind Sicherheitserwägungen zu berücksichtigen.

(31)

Bei Nichteinhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie sollte der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich der Ursache nachgehen und dafür sorgen, dass die erforderlichen Abhilfemaßnahmen so bald wie möglich getroffen werden, damit die Qualität des bereitgestellten Wassers wiederhergestellt wird. In Fällen, in denen von der Wasserversorgung eine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht, sollte die Bereitstellung solchen Wassers untersagt oder seine Verwendung eingeschränkt werden. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten eine Nichteinhaltung der Mindestanforderungen für Werte im Zusammenhang mit mikrobiologischen und chemischen Parametern als mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit werten, es sei denn, die Nichteinhaltung wird als unerheblich erachtet. In Fällen, in denen Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlich sind, sollten entsprechend Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorrangig solche Maßnahmen getroffen werden, die das Problem an seinem Ursprung lösen.

(32)

Die Mitgliedstaaten sollten die Befugnis erhalten, unter bestimmten Umständen und in hinreichend begründeten Fällen weiterhin Abweichungen von dieser Richtlinie zuzulassen, und in dieser Hinsicht ist es erforderlich, einen geeigneten Rahmen für die Zulassung solcher Abweichungen zu schaffen, sofern diese Abweichungen keine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen und die Trinkwasserversorgung in dem betroffenen Gebiet nicht auf andere zumutbare Weise aufrechterhalten werden kann. Diese Abweichungen sollten auf bestimmte Fälle beschränkt werden. Von den Mitgliedstaaten im Einklang mit der Richtlinie 98/83/EG zugelassene Abweichungen, die bei Ablauf der Frist für die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie noch gelten, sollten bis zum Ablauf der Dauer der Abweichung weiter gelten und nach der vorliegenden Richtlinie nur erneuert werden, wenn eine zweite Abweichung noch nicht zugelassen wurde.

(33)

In ihrer Mitteilung vom 19. März 2014 zur Europäischen Bürgerinitiative „Wasser und sanitäre Grundversorgung sind ein Menschenrecht! Wasser ist ein öffentliches Gut, keine Handelsware!“ forderte die Kommission die Mitgliedstaaten auf, allen Bürgerinnen und Bürgern einen Mindestzugang zur Wasserversorgung gemäß den Empfehlungen der WHO zu sichern. Außerdem sagte sie zu, weiterhin „durch ihre Umweltpolitik […] dafür [zu] sorgen, dass die gesamte Bevölkerung […] besseren Zugang zu unbedenklichem Trinkwasser […] hat“. Dies steht im Einklang mit Ziel 6 der Ziele für die nachhaltige Entwicklung und der damit verbundenen Zielvorgabe, „den allgemeinen und gerechten Zugang zu einwandfreiem und bezahlbarem Trinkwasser für alle [zu] erreichen“. Zur Regelung der Qualitäts- und Verfügbarkeitsaspekte des Zugangs zu Wasser sollten die Mitgliedstaaten als Teil der Antwort auf die Initiative Right2Waterund als Beitrag zur Umsetzung von Grundsatz 20 der europäischen Säule sozialer Rechte, wonach jede Person „das Recht auf Zugang zu wesentlichen Dienstleistungen wie Wasser [versorgung]“ hat, die Frage des Zugangs zu Wasser auf nationaler Ebene angehen und dabei einen gewissen Ermessenspielraum bezüglich der genauen Art der durchzuführenden Maßnahmen haben. Dies sollte durch Maßnahmen erfolgen, die darauf abzielen, den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch für alle zu verbessern, insbesondere durch die Installation von Außen- und Innenanlagen an öffentlichen Orten, wo dies technisch machbar ist, sowie durch Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Leitungswasser, indem die kostenlose Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch in öffentlichen Verwaltungen und öffentlichen Gebäuden oder – kostenlos oder gegen eine geringe Dienstleistungsgebühr – für Kunden von Restaurants, Kantinen und Verpflegungsdiensten gefördert wird.

(34)

Die Union und die Mitgliedstaaten haben sich im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zur Erreichung der Ziele für die nachhaltige Entwicklung bekannt, wobei anerkannt wird, dass die Mitgliedstaaten vorrangig für die Weiterverfolgung und die Überprüfung, auf nationaler, regionaler und globaler Ebene, der Fortschritte in Bezug auf die Verwirklichung dieser Ziele zuständig sind. Einige der Ziele für die nachhaltige Entwicklung sowie das Recht auf Wasser fallen weder unter die Umweltpolitik noch die Sozialpolitik der Union; in diesen Bereichen ist die Zuständigkeit der Union begrenzt und komplementärer Art. Zwar müssen die Grenzen der Zuständigkeit der Union berücksichtigt werden, dennoch ist es angemessen, sicherzustellen, dass – unter Achtung des Subsidiaritätsprinzips – die fortdauernde Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung des Rechts auf Wasser im Einklang mit dieser Richtlinie steht. In dieser Hinsicht unternehmen die Mitgliedstaaten derzeit erhebliche Anstrengungen, um den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch zu verbessern. Darüber hinaus zielt das Protokoll über Wasser und Gesundheit zu dem Übereinkommen von 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) und des Regionalbüros der WHO für Europa, zu dessen Vertragsparteien auch viele Mitgliedstaaten gehören, darauf ab, die Gesundheit der Menschen durch bessere Gewässerbewirtschaftung und die Verringerung von wasserassoziierten Krankheiten zu schützen. Die Mitgliedstaaten könnten die im Rahmen dieses Protokolls ausgearbeiteten Leitlinien dazu verwenden, den Politikhintergrund und die Ausgangssituation in Bezug auf den Zugang zu Wasser zu bewerten und festzulegen, welche Maßnahmen erforderlich sind, um einen gerechten Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch für alle zu verbessern.

(35)

In seiner Entschließung vom 8. September 2015 zu den Folgemaßnahmen zu der Europäischen Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser17 forderte das Europäische Parlament, dass die Mitgliedstaaten den Bedürfnissen benachteiligter Gruppen in der Gesellschaft besondere Aufmerksamkeit widmen. Die besondere Lage von Minderheitenkulturen wie Roma und „Travellers“, ob sesshaft oder nicht sesshaft, und insbesondere deren fehlender Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch wurde auch in der Mitteilung der Kommission vom 2. April 2014 mit dem Titel „Bericht über die Umsetzung des EU-Rahmens für nationale Strategien zur Integration der Roma“ und in der Empfehlung des Rates vom 9. Dezember 2013 für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten anerkannt. In diesem allgemeinen Kontext sollten die Mitgliedstaaten besonders auf benachteiligte Gruppen und Gruppen am Rand der Gesellschaft achten und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Zugang dieser Gruppen zu Wasser für den menschlichen Gebrauch zu verbessern. Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, diese Gruppen festzulegen, wäre es wichtig, dass diese Gruppen Flüchtlinge, Nomadengemeinschaften, Obdachlose und Minderheitenkulturen wie Roma und „Travellers“, ob sesshaft oder nicht sesshaft, umfassen. Diese im Ermessen der Mitgliedstaaten liegenden Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs könnten zum Beispiel die Bereitstellung alternativer Versorgungssysteme, wie individuelle Aufbereitungsanlagen, die Bereitstellung von Wasser durch den Einsatz von Tanks wie Lastwagen oder Zisternen und die Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur in Lagern umfassen.

(36)

Um die Verbraucher stärker für die Auswirkungen des Wasserverbrauchs zu sensibilisieren, sollten sie auf leicht zugängliche Weise, zum Beispiel auf ihren Rechnungen oder über SmartApps, Informationen über die pro Jahr verbrauchte Menge, Veränderungen im Verbrauch, einen Vergleich mit dem Durchschnittsverbrauch der Haushalte, sofern dem Wasserversorger derartige Informationen vorliegen, sowie über den Preis pro Liter Wasser für den menschlichen Gebrauch erhalten, sodass ein Vergleich mit dem Preis für Flaschenwasser vorgenommen werden kann.

(37)

Im 7. Umweltaktionsprogramm für die Zeit bis 2020, „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“18, wird gefordert, dass die Öffentlichkeit auf nationaler Ebene Zugang zu klaren Umweltinformationen haben muss. Die Richtlinie 98/83/EG sah nur einen passiven Zugang zu Informationen vor, d. h., die Mitgliedstaaten mussten lediglich dafür sorgen, dass die Informationen verfügbar waren. Diese Bestimmungen sollten daher ersetzt werden, um sicherzustellen, dass aktuelle Informationen den Verbrauchern auf benutzerfreundliche und verbrauchergerechte Weise online zugänglich gemacht werden. Die Verbraucher sollten die Möglichkeit haben, auf begründetes Ersuchen hin auch auf anderem Wege Zugang zu diesen Informationen zu erhalten.

(38)

Die aktuellen Informationen, die gemäß dieser Richtlinie zu übermitteln sind, sollten Ergebnisse von Überwachungsprogrammen, Informationen über die Arten der angewendeten Wasseraufbereitung und Desinfektion, Informationen über die Überschreitung der für die menschliche Gesundheit relevanten Parameterwerte, wichtige Informationen zur Risikobewertung und zum Risikomanagement des Versorgungssystems sowie Ratschläge zur Verringerung des Wasserverbrauchs und zur Vermeidung von Gesundheitsrisiken durch stagnierendes Wasser umfassen, aber auch weitere, für die Öffentlichkeit möglicherweise nützliche Informationen, zum Beispiel über Indikatoren wie Eisengehalt, Härte und Mineralien, die häufig die Wahrnehmung des Leitungswassers durch die Verbraucher beeinflussen. Darüber hinaus sollten die Verbraucher, als Reaktion auf ihr Interesse an Fragen im Zusammenhang mit Wasser, auf Anfrage Zugang zu verfügbaren historischen Daten zu Überwachungsergebnissen und Überschreitungen erhalten.

(39)

Im Zusammenhang mit Wasserversorgern, die mindestens 10 000 m3 Wasser pro Tag bereitstellen oder mindestens 50 000 Personen mit Wasser versorgen, sollten zusätzliche Informationen, unter anderem über Leistungseffizienz, Wasserverlustkennzahlen, die Eigentumsstruktur und die Struktur des Entgelts, für Verbraucher online verfügbar sein.

(40)

Ein umfassenderes Verbraucherwissen über relevante Informationen und mehr Transparenz sollten dazu dienen, das Vertrauen der Bürger in das ihnen bereitgestellte Wasser sowie in die Versorgung mit Wasser zu stärken; dies dürfte dazu führen, dass vermehrt Leitungswasser als Trinkwasser verwendet wird, was dazu beitragen könnte, die Verwendung von Kunststoff, die entsprechenden Abfälle und Treibhausgasemissionen zu reduzieren, was sich wiederum positiv auf den Klimaschutz und die Umwelt insgesamt auswirken würde.

(41)

Mit der Verbesserung der Überwachungstechniken sind die Wasserverlustkennzahlen immer deutlicher zutage getreten. Um die Effizienz der Wasserinfrastruktur zu verbessern und unter anderem eine übermäßige Ausbeutung der knappen Ressourcen an Wasser für den menschlichen Gebrauch zu vermeiden, sollte die Höhe der Wasserverluste von allen Mitgliedstaaten bewertet werden und gesenkt werden, falls sie einen bestimmten Schwellenwert überschreiten.

(42)

Mit der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates19 soll das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen in den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten20 (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“) gewährleistet werden. Das Übereinkommen von Aarhus enthält breit gefasste Verpflichtungen sowohl zur Bereitstellung von Umweltinformationen auf Anfrage als auch zur aktiven Verbreitung solcher Informationen. Die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates21 hat ebenfalls einen breiten Geltungsbereich, der die gemeinsame Nutzung von Geodaten, einschließlich Datensätzen zu verschiedenen Umweltthemen, umfasst. Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie, die den Zugang zu Informationen und die gemeinsame Nutzung von Daten betreffen, müssen diese Richtlinien ergänzen und dürfen keinen gesonderten Rechtsrahmen schaffen. Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie über Informationen für die Öffentlichkeit und Informationen über die Überwachung der Durchführung sollten daher unbeschadet der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG gelten.

(43)

In der Richtlinie 98/83/EG wurden keine Berichtspflichten für kleine Wasserversorger festgelegt. Um dem abzuhelfen und dem Bedarf an Informationen über Durchführung und Einhaltung gerecht zu werden, sollte mit der vorliegenden Richtlinie ein neues System eingeführt werden, nach dem die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Datensätze, die nur relevante Daten (z. B. Überschreitungen von Parameterwerten und Vorfälle einer bestimmten Signifikanz) enthalten, zu erstellen, auf dem neuesten Stand zu halten und der Kommission und der Europäischen Umweltagentur (EUA) zugänglich zu machen. Damit dürfte sichergestellt sein, dass der Verwaltungsauswand für alle beteiligten Stellen möglichst begrenzt bleibt. Damit eine geeignete Infrastruktur für den öffentlichen Zugang, die Berichterstattung und die gemeinsame Nutzung durch die Behörden gewährleistet ist, sollten die Mitgliedstaaten den Datenspezifikationen die Richtlinie 2007/2/EG und ihre Durchführungsrechtsakte zugrunde legen.

(44)

Die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten sind nicht nur für die Kontrolle der Einhaltung erforderlich, sondern auch unerlässlich, damit die Kommission diese Richtlinie im Hinblick auf die von ihr verfolgten Ziele überwachen und bewerten kann, um eine Grundlage für eine etwaige künftige Evaluierung dieser Richtlinie gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung22 zu schaffen. In diesem Zusammenhang werden relevante Daten benötigt, die eine bessere Bewertung dieser Richtlinie in Bezug auf Effizienz, Effektivität, Relevanz und Mehrwert für die Union ermöglichen, weshalb das Bestehen geeigneter Berichterstattungsmechanismen gewährleistet werden muss, die auch als Indikatoren für künftige Evaluierungen dieser Richtlinie dienen können.

(45)

Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sollte die Kommission die vorliegende Richtlinie innerhalb eines bestimmten Zeitraums ab ihrer Umsetzung evaluieren. Diese Evaluierung sollte sich auf die während der Durchführung dieser Richtlinie gewonnenen Erfahrungen und erhobenen Daten, auf etwaige verfügbare Empfehlungen der WHO und auf einschlägige wissenschaftliche, analytische und epidemiologische Daten stützen.

(46)

Die vorliegende Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Insbesondere sollen mit dieser Richtlinie die Grundsätze im Zusammenhang mit Gesundheitsfürsorge, Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, Umweltschutz und Verbraucherschutz gefördert werden.

(47)

Die Wirksamkeit der vorliegenden Richtlinie und ihr Ziel, die menschliche Gesundheit im Rahmen der Umweltpolitik der Union zu schützen, setzen voraus, dass sich natürliche oder juristische Personen oder gegebenenfalls deren ordnungsgemäß konstituierten Organisationen in Gerichtsverfahren auf sie berufen können und dass die nationalen Gerichte diese Richtlinie als Bestandteil des Unionsrechts heranziehen können, um unter anderem Entscheidungen einer nationalen Behörde gegebenenfalls zu überprüfen. Darüber hinaus ist es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gemäß dem in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die einer Person aus dem Unionsrecht erwachsen. Außerdem verpflichtet Artikel 19 Absatz 1 EUV die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist.

Dies gilt ganz besonders für eine Richtlinie, die dem Schutz der menschlichen Gesundheit vor den nachteiligen Auswirkungen einer Verunreinigung von Wasser für den menschlichen Gebrauch dient. Darüber hinaus sollte die betroffene Öffentlichkeit im Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus als Beitrag zum Schutz des Rechts, in einer für die Gesundheit und das Wohlbefinden des Einzelnen angemessenen Umwelt zu leben, Zugang zu Rechtsmitteln haben. Mit dem Beschluss (EU) 2018/881 des Rates23 wurde die Kommission ersucht, bis zum 30. September 2019 eine Untersuchung durchzuführen und gegebenenfalls in Anbetracht der Untersuchung bis zum 30. September 2020 einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates24 zu unterbreiten, um den Feststellungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus in der Sache ACCC/C/2008/32 Rechnung zu tragen. Die Kommission hat die Untersuchung innerhalb dieser Frist vorgelegt und in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal erklärt, sie werde „eine Überarbeitung der Århus-Verordnung ins Auge fassen, um Bürgerinnen und Bürgern sowie nichtstaatlichen Organisationen, die Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Umwelt haben, den Zugang zur administrativen und gerichtlichen Überprüfung auf EU-Ebene zu erleichtern“. Es ist wichtig, dass die Kommission auch Maßnahmen ergreift, um den Zugang der Bürger sowie nichtstaatlicher Organisationen zur Justiz vor nationalen Gerichten in allen Mitgliedstaaten zu verbessern.

(48)

Um die vorliegende Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Festlegung eines Schwellenwerts für Wasserverluste, zur Festlegung des Konformitätsbewertungsverfahrens für Produkte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, zur Festlegung eines Verfahrens für Anträge an die ECHA auf Aufnahme oder Streichung von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen oder Bestandteilen in die bzw. aus den europäischen Positivlisten, zur Einführung einer Kennzeichnung für Produkte, die mit Wasser in Berührung kommen, zur Festlegung einer Methode zur Messung von Mikroplastik, zur Änderung des Anhangs III und zur Änderung des Parameterwerts für Bisphenol A in Anhang I Teil B zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Zudem ist die in Anhang I Teil C Anmerkung 10 der Richtlinie 98/83/EG vorgesehene Befugnis zur Festlegung der Kontrollhäufigkeit und der Kontrollverfahren für radioaktive Stoffe mit dem Erlass der Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates25 hinfällig geworden, und die entsprechende Bestimmung sollte daher gestrichen werden. Die in Anhang III Teil A Absatz 2 vorgesehene Befugnis betreffend Änderungen der Richtlinie 98/83/EG ist nicht mehr erforderlich, und die entsprechende Bestimmung sollte daher gestrichen werden.

(49)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung von Methoden für die Prüfung und Auswahl von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen, zur Festlegung europäischer Positivlisten von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen und zur Festlegung von Verfahren und Methoden für die Prüfung und Auswahl von aus diesen Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen hergestellten endgültigen Materialen und Werkstoffe übertragen werden. Durchführungsbefugnisse sollten der Kommission auch zur Festlegung des Formats und der Modalitäten für die Darstellung der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden und von der EUA zusammenzustellenden Informationen über die Durchführung der vorliegenden Richtlinie sowie zur Einrichtung und Aktualisierung einer Beobachtungsliste übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates26 ausgeübt werden.

(50)

Unbeschadet der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates27 sollten die Mitgliedstaaten Bestimmungen für Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen gemäß der vorliegenden Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen treffen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(51)

Damit Wasserversorger ein vollständiger Datensatz zur Verfügung steht, wenn sie mit der Ausführung der Risikobewertung und des Risikomanagements des Versorgungssystems beginnen, sollte für neue Parameter ein Übergangszeitrum von drei Jahren eingeführt werden. Hierdurch können die Mitgliedstaaten in den ersten drei Jahren nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie Gefährdungen und Gefährdungsereignisse bestimmen und Daten an Wasserversorger zu den neuen Parametern übermitteln, und damit eine unnötige Überwachung durch Wasserversorger vermeiden, wenn sich bei der ersten Bestimmung von Gefährdungen und Gefährdungsereignissen herausstellt, dass ein Parameter nicht überwacht werden muss. Während dieser ersten drei Jahre sollten Wasserversorger für Parameter, die in Anhang I der Richtlinie 98/83/EG enthalten waren, dennoch die Risikobewertung des Versorgungssystems durchführen oder bereits vorhandene Risikobewertungen, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1787 durchgeführt wurden, verwenden, da für diese Parameter bereits Daten verfügbar sein werden, wenn die vorliegende Richtlinie in Kraft tritt.

(52)

In der Richtlinie 2013/51/Euratom sind besondere Vorkehrungen für die Überwachung von radioaktiven Stoffen in Wasser für den menschlichen Gebrauch festgelegt. In der vorliegenden Richtlinie sollten daher keine Parameterwerte für Radioaktivität festgesetzt werden.

(53)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die menschliche Gesundheit zu schützen und den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch zu verbessern, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(54)

Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien.

(55)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der in Anhang VI Teil B genannten Richtlinien in nationales Recht unberührt lassen –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:


1

ABl. C 367 vom 10.10.2018, S. 107.

2

ABl. C 361 vom 5.10.2018, S. 46.

3

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 23. Oktober 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

4

Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).

5

Siehe Anhang VI, Teil A.

6

Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 45).

7

Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

8

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

9

Richtlinie (EU) 2015/1787 der Kommission vom 6. Oktober 2015 zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 6).

10

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

11

Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).

12

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

13

Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4).

14

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5).

15

Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99).

16

Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

17

ABl. C 316 vom 22.9.2017, S. 99.

18

Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171).

19

Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

20

ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 4.

21

Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

22

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

23

Beschluss (EU) 2018/881 des Rates vom 18. Juni 2018 mit dem Ersuchen an die Kommission, eine Untersuchung der Möglichkeiten der Union, den Feststellungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus in der Sache ACCC/C/2008/32 Rechnung zu tragen, und gegebenenfalls, in Anbetracht der Ergebnisse der Untersuchung, einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 zu unterbreiten (ABl. L 155 vom 19.6.2018, S. 6).

24

Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13).

25

Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 12).

26

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

27

Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).