Kapitel 2

Anforderungen und Erteilung der Zulassung an Aquakulturbetriebe

Artikel 5 Anforderung an zugelassene Aquakulturbetriebe und Gruppen von Aquakulturbetrieben, einen Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren aufzustellen

Artikel 6 Verpflichtung der zugelassenen Aquakulturbetriebe und Gruppen von Aquakulturbetrieben zur Teilnahme an einem risikobasierten Überwachungsprogramm

Artikel 7 Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, in denen Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren verbracht zu werden, ausgenommen Aquakulturbetriebe, für die in den Artikeln 12 bis 19 besondere Anforderungen festgelegt sind

Artikel 8 Anforderungen an die Zulassung von Gruppen von Aquakulturbetrieben, in denen Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren verbracht zu werden

Artikel 9 Anforderungen an die Zulassung geschlossener Aquakulturbetriebe

Artikel 10 Verpflichtungen für Unternehmer geschlossener Aquakulturbetriebe

Artikel 11 Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen

Artikel 12 Anforderungen an die Zulassung von Reinigungszentren, ausgenommen Reinigungszentren im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 13 Anforderungen an die Zulassung von Versandzentren, ausgenommen Versandzentren im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 14 Anforderungen an die Zulassung von Umsetzgebieten, ausgenommen Umsetzgebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 15 Anforderungen an die Zulassung von Quarantänebetrieben

Artikel 16 Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, die Aquakulturtiere gelisteter Arten, die als Vektoren gelten, so lange isoliert halten, bis diese nicht mehr als Vektoren gelten

Artikel 17 Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, bei denen es sich um geschlossene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, die aufgrund ihrer Verbringungsmuster ein erhebliches Seuchenrisiko darstellen

Artikel 18 Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, bei denen es sich um offene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten

Artikel 19 Anforderungen an die Zulassung von Schiffen oder anderen mobilen Räumlichkeiten, in denen Aquakulturtiere vorübergehend gehalten werden, um behandelt oder einem anderen tierhaltungsbezogenen Verfahren unterzogen zu werden