DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) | Mit der Verordnung (EG) Nr. 1213/2008 der Kommission2 wurde ein erstes mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für die Jahre 2009, 2010 und 2011 aufgelegt. Dieses Programm lief unter nachfolgenden Verordnungen weiter; die letzte dieser Verordnungen ist die Durchführungsverordnung (EU) 2023/731 der Kommission3. |
(2) | Dreißig bis vierzig Erzeugnisse bilden die wichtigsten Ernährungsbestandteile in der Union. Da sich bei der Verwendung von Pestiziden im Laufe von drei Jahren deutliche Veränderungen ergeben, müssen Pestizide in diesen Erzeugnissen über eine Reihe von Dreijahreszeiträumen überwacht werden, damit sowohl eine Bewertung der Verbraucherexposition als auch der Anwendung des Unionsrechts erfolgen kann. |
(3) | Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) hat einen wissenschaftlichen Bericht über die Konzeptbewertung des Pestizidüberwachungsprogramms4 vorgelegt. Sie kam zu dem Schluss, dass bei einer Auswahl von 683 Probeneinheiten von mindestens 32 verschiedenen Erzeugnissen der jeweils zulässige Rückstandshöchstgehalt Schätzungen zufolge um über 1 % (mit einer Fehlermarge von 0,75 %) überschritten wird. Die Entnahme dieser Proben sollte entsprechend der Einwohnerzahl auf die Mitgliedstaaten verteilt werden, wobei mindestens 12 Proben je Erzeugnis und Jahr zu nehmen sind. |
(4) | Die Analyseergebnisse aus den vorausgegangenen amtlichen Kontrollprogrammen der Union wurden berücksichtigt, um zu gewährleisten, dass das vom Kontrollprogramm erfasste Spektrum an Pestiziden für die verwendeten Pestizide repräsentativ ist. |
(5) | Gemäß der SANTE-Arbeitsunterlage zur Zusammenfassung von Quantifizierungsgrenzen im Fall komplexer Rückstandsdefinitionen5 gilt Folgendes: Umfasst die Rückstandsdefinition eines Pestizids andere Wirkstoffe, Metaboliten und/oder Abbau- oder Reaktionsprodukte, so sollten diese Verbindungen getrennt aufgeführt werden, soweit sie einzeln gemessen werden. |
(6) | Damit eine harmonisierte Übermittlung der Ergebnisse von Pestizidrückstandsanalysen durch die Mitgliedstaaten gewährleistet ist und somit der Behörde vergleichbare Ergebnisse vorliegen, sollten die Mitgliedstaaten vereinbarte Leitlinien verwenden, wie zum Beispiel die „Standard Sample Description version 2“ und die „Chemical Monitoring Reporting Guideline“. |
(7) | Für die Probenahmeverfahren sollte die Richtlinie 2002/63/EG der Kommission6 gelten, die die von der Codex-Alimentarius-Kommission empfohlenen Probenahmemethoden und -verfahren enthält. |
(8) | Es bedarf einer Bewertung, ob die Rückstandshöchstgehalte für Nahrung für Säuglinge und Kleinkinder gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission7, Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 der Kommission8 und Artikel 7 der Richtlinie 2006/125/EG der Kommission9 eingehalten werden, wobei ausschließlich die Rückstandsdefinitionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu berücksichtigen sind. |
(9) | Was Einzelrückstandsmethoden anbelangt, so sollte es, da unter Umständen nicht alle Mitgliedstaaten über die erforderlichen validierten Analysemethoden verfügen, den Mitgliedstaaten gestattet sein, ihren Verpflichtungen hinsichtlich der Analyse nachzukommen, indem sie Proben an amtliche Laboratorien schicken, die bereits über die erforderlichen validierten Methoden verfügen. |
(10) | Damit der Behörde ausreichend Zeit für die Bewertung und Zusammenstellung der mitgeteilten Ergebnisse bleibt, sollten die Mitgliedstaaten die Informationen zum vorangegangenen Kalenderjahr bis zum 31. August jedes Jahres vorlegen. |
(11) | Um eine mögliche Verwirrung durch die Überlappung aufeinanderfolgender mehrjähriger Programme zu vermeiden, sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2023/731 aufgehoben werden. Für im Jahr 2024 untersuchte Proben sollte sie jedoch weiterhin gelten. |
(12) | Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel – |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: