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IX-5.5.6

Verordnung (EU) Nr. 517/2011 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Ziel der Europäischen Union zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen bei Legehennen der Spezies Gallus gallus sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission

Vom 25. Mai 2011

(ABl. 2011 Nr. L 138/45), zul. geänd. durch Art. 2 der VO (EU) 2019/268 vom 15.2.2019 (ABl. 2019 Nr. L 46/11)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 13 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 soll gewährleistet werden, dass Maßnahmen zur Feststellung und Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern auf allen relevanten Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, insbesondere auf der Ebene der Primärproduktion, getroffen werden, damit die Prävalenz dieser Erreger und das von ihnen ausgehende Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung gesenkt werden.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 werden Ziele zur Senkung der Prävalenz der in ihrem Anhang I aufgeführten Zoonosen und Zoonoseerreger festgelegt, die in den dort genannten Tierpopulationen auftreten, wobei bestimmte Anforderungen zu berücksichtigen sind. Von Bedeutung ist eine solche Senkung in Anbetracht der strengen Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 bei infizierten Herden anzuwenden sind. So dürfen Eier von Hennen aus Herden mit unbekanntem Salmonella-Status, die infiziert sind oder bei denen Verdacht auf Infizierung besteht, nur dann für den menschlichen Verzehr verwendet werden, wenn sie in einer Weise behandelt wurden, die gewährleistet, dass sie gemäß den EU-Rechtsvorschriften über Lebensmittelhygiene frei von gesundheitsrelevanten Salmonella-Serotypen sind.

(3) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 bezieht sich auf alle Salmonella-Serotypen, die bei Herden von Legehennen der Spezies Gallus gallus vorkommen und von Belang für die Gesundheit der Bevölkerung sind. Diese Legehennen können über ihre Eier eine Salmonelleninfektion auf die Verbraucher übertragen. Daher trägt eine Senkung der Prävalenz von Salmonella in Legehennenherden zur Bekämpfung dieses gesundheitsgefährdenden Zoonoseerregers bei Eiern bei.

(4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 der Kommission vom 31. Juli 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hinsichtlich eines Gemeinschaftsziels zur Eindämmung der Prävalenz bestimmter Salmonellen-Serotypen bei Legehennen der Spezies Gallus gallus und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1003/20052 wurde ein Ziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium bei erwachsenen Legehennen der Spezies Gallus gallus festgelegt. Als Ziel für die einzelnen Mitgliedstaaten gilt eine jährliche prozentuale Verringerung positiver Herden erwachsener Legehennen um 10 bis 40 % – nach Maßgabe der Prävalenz im Vorjahr – bzw. eine Verringerung des Höchstprozentsatzes auf 2 % oder weniger.

(5) Bei der Festlegung des EU-Ziels sind nach der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 die Erfahrungen mit den bestehenden nationalen Maßnahmen und die Informationen zu berücksichtigen, die der Kommission oder der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („EFSA“) gemäß geltendem EU-Recht, vor allem im Rahmen der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates3 und insbesondere gemäß Artikel 5 der genannten Richtlinie, übermittelt wurden.

(6) Aus dem Kurzbericht der Gemeinschaft über Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen in der Europäischen Union 20084 geht hervor, dass Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium die am häufigsten mit Erkrankungen beim Menschen in Verbindung gebrachten Serovare sind. Die von S. Enteritidis verursachten menschlichen Erkrankungsfälle gingen 2008 deutlich zurück, wohingegen bei den durch S. Typhimurium verursachten Erkrankungsfällen ein Anstieg verzeichnet wurde. Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 ist die EFSA zur Festlegung des ständigen EU-Ziels für Herden von Legehennen der Spezies Gallus gallus angehört worden.

(7) Am 10. März 2010 legte das Gremium für biologische Gefahren der EFSA auf Antrag der Kommission ein wissenschaftliches Gutachten über eine quantitative Schätzung der Folgen vor, die die Festlegung eines neuen Ziels für die Verringerung von Salmonellen bei Legehennen der Spezies Gallus gallus auf die Gesundheit der Bevölkerung hätte5. Es kam zu dem Schluss, dass Salmonella Enteritidis der bei Geflügel am häufigsten vertikal übertragene Serotyp zoonotischer Salmonellen ist. Es hielt ferner fest, dass die Bekämpfungsmaßnahmen der EU bei Legehennen erfolgreich zur Bekämpfung von Salmonellen-Infektionen in Nutzbeständen und zur Verringerung der von Geflügel ausgehenden Risiken für die menschliche Gesundheit beigetragen haben.

(8) Monophasische Stämme von Salmonella Typhimurium sind in kurzer Zeit einer der am häufigsten nachgewiesenen Salmonella-Serotypen bei mehreren Tierarten und bei humanen klinischen Isolaten geworden. Entsprechend dem wissenschaftlichen Gutachten über die Überwachung und Bewertung des Risikos von „Salmonella Typhimurium-ähnlichen-Stämmen“ für die Gesundheit der Bevölkerung6, das vom Gremium für biologische Gefahren der EFSA am 22. September 2010 angenommen wurde, gelten monophasische Salmonella Typhimurium-Stämme mit der Antigenformel 1,4,[5],12:i:- als Varianten von Salmonella Typhimurium und stellen für die Gesundheit der Bevölkerung ein vergleichbares Risiko wie andere Salmonella Typhimurium-Stämme dar.

(9) Im Interesse klarer Rechtsvorschriften der Europäischen Union ist es daher angebracht, die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und die Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission vom 10. März 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Unionsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella-Serotypen bei erwachsenen Gallus-gallus-Zuchtherden7 zu ändern, damit gewährleistet ist, dass zu Salmonella Typhimurium auch monophasische Stämme mit der Antigenformel 1,4,[5],12:i:- hinzugerechnet werden.

(10) Unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Gutachtens vom 22. September 2010 und in Anbetracht der Tatsache, dass mehr Zeit erforderlich ist, um die Entwicklung von Salmonellen bei Herden nach Einführung nationaler Bekämpfungsprogramme zu bewerten, sollte ein EU-Ziel zur Verringerung von Salmonella bei Herden erwachsener Legehennen der Spezies Gallus gallus festgelegt werden, vergleichbar mit dem der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006.

(11) Damit die Fortschritte bei der Verwirklichung dieses Ziels überprüft werden können, ist es erforderlich, wiederholte Probenahmen bei Herden erwachsener Legehennen der Spezies Gallus gallus vorzusehen.

(12) Die technischen Änderungen im Anhang dieser Verordnung gelten unmittelbar und einheitlich in allen Mitgliedstaaten; bei möglichen Anpassungen der nationalen Bekämpfungsprogramme gemäß dieser Verordnung ist daher keine erneute Genehmigung durch die Kommission erforderlich.

(13) Im Einklang mit der Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich8 sind nationale Bekämpfungsprogramme betreffend die Verwirklichung des Ziels für 2011 bei Herden erwachsener Legehennen der Spezies Gallus gallus zur Kofinanzierung durch die Europäische Union eingereicht worden. Diese auf der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 basierenden Programme wurden gemäß dem Beschluss 2010/712/EU der Kommission vom 23. November 2010 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2011 und die Folgejahre vorgelegten nationalen Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Union9 genehmigt.

(14) Die Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 sollte aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden. Mit den technischen Bestimmungen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 werden dieselben Ergebnisse erzielt wie mit denjenigen im Anhang der vorliegenden Verordnung. Die Mitgliedstaaten könnten die vorliegende Verordnung somit unverzüglich anwenden, ohne dass ein Übergangszeitraum festgelegt werden muss.

(15) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 325 vom 12. 12. 2003, S. 1.

2

ABl. L 211 vom 1. 8. 2006, S. 4.

3

ABl. L 325 vom 12. 12. 2003, S. 31.

4

The EFSA Journal 2010 8(1):) 1496.

5

The EFSA Journal (2010), 8(4):1546.

6

The EFSA Journal 2010, 8(10), S. 1826.

7

ABl. L 61 vom 11. 3. 2010, S. 1.

8

ABl. L 155 vom 18. 6. 2009, S. 30.

9

ABl. L 309 vom 25. 11. 2010, S. 18.