DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) | Die Verordnung (EU) 2017/625 regelt die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob das Unionsrecht unter anderem im Bereich der Lebensmittelsicherheit auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten wird. Insbesondere sieht sie amtliche Kontrollen im Zusammenhang mit für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs vor. Zudem wird mit ihr mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 die Verordnung (EG) Nr. 854/20042 aufgehoben. Die genannte Verordnung enthält derzeit besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, einschließlich Anforderungen bezüglich einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der Kontrollen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) | Mit den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollte der Fortbestand der Anforderungen sichergestellt werden, mit denen die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für den sicheren Umgang mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs durch die Lebensmittelunternehmer gewährleistet wird, insbesondere gemäß den Bestimmungen der:
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(3) | Die praktischen Modalitäten für die Durchführung amtlicher Kontrollen in Bezug auf Erzeugnisse tierischen Ursprungs sollten in Fällen berücksichtigt werden, in denen ein Mindestmaß an amtlichen Kontrollen erforderlich ist, um den anerkannten einheitlichen Gefahren und Risiken zu begegnen, die mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs einhergehen können; sie sollten alle Aspekte abdecken, die für den Schutz der menschlichen Gesundheit sowie gegebenenfalls für den Schutz der Tiergesundheit und für das Wohlbefinden der Tiere von Bedeutung sind. Sie sollten sich auf die aktuellsten verfügbaren einschlägigen Informationen sowie auf die wissenschaftlichen Erkenntnissen der Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) stützen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) | Am 31. August 2011 nahm die EFSA ein wissenschaftliches Gutachten zu den Gefahren für die menschliche Gesundheit an, denen durch die Untersuchung von (Schweine-)Fleisch zu begegnen ist.23 Die Empfehlungen aus diesem Gutachten sind in die Anforderungen an die Untersuchungen von Schweinefleisch in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 eingeflossen und sollten in den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen beibehalten werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) | Am 23. Mai 2012 nahm die EFSA ein wissenschaftliches Gutachten zu den Gefahren für die menschliche Gesundheit an, denen durch die Untersuchung von (Geflügel-)Fleisch zu begegnen ist.24 In diesem Gutachten wurden Campylobacter spp. und Salmonella spp. als die größten Gefahren identifiziert, denen durch die Untersuchungen von Geflügelfleisch im Wege eines ganzheitlichen Systems zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit zu begegnen ist, welches sich durch verbesserte Informationen zur Lebensmittelkette und risikobasierte Maßnahmen erreichen lässt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(6) | Am 6. Juni 2013 nahm die EFSA ein wissenschaftliches Gutachten zu den Gefahren für die menschliche Gesundheit an, denen durch die Untersuchung von (Rind-)Fleisch zu begegnen ist.25 In diesem Gutachten wurden Salmonella spp. und pathogene Verotoxin bildende Escherichia coli (E. coli) als die bei Untersuchungen von Rindfleisch relevantesten Gefahren identifiziert. Darin wurde empfohlen, bei der Fleischuntersuchung bei routinemäßig geschlachteten Tieren das Durchtasten und Anschneiden zu unterlassen, da so die Ausbreitung der und die Kreuzkontamination mit den vorrangigen biologischen Gefahren reduziert werden kann. Jedoch sollte das bei der Fleischuntersuchung zum Treffen von Aussagen über das Vorkommen von Tuberkulose und von Cysticercose des Bandwurms (Taenia saginata) notwendige Durchtasten und Anschneiden beibehalten werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(7) | Ebenfalls am 6. Juni 2013 nahm die EFSA ein wissenschaftliches Gutachten zu den Gefahren für die menschliche Gesundheit an, denen durch die Untersuchung von Schaf- und Ziegenfleisch zu begegnen ist.26 In diesem Gutachten wurden pathogene Verotoxin bildende E. coli als die bei Untersuchungen von Schaf- und Ziegenfleisch relevantesten Gefahren identifiziert. Außerdem wurde darin empfohlen, das Durchtasten und Anschneiden bei der Fleischuntersuchung bei routinemäßig geschlachteten Schafen und Ziegen soweit wie möglich zu unterlassen. Bei älteren Tieren sollte das Durchtasten und Anschneiden zur Kontrolle auf Tuberkulose und Fasziolose jedoch mit Blick auf die Überwachung der Gesundheit von Mensch und Tier beibehalten werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(8) | Ebenfalls am 6. Juni 2013 nahm die EFSA ein wissenschaftliches Gutachten zu den Gefahren für die menschliche Gesundheit an, denen durch die Untersuchung von (Einhufer-)Fleisch zu begegnen ist.27 In diesem Gutachten wurde empfohlen, bei Einhufern ausschließlich eine Besichtigung durchzuführen, was sich deutlich positiv auf den mikrobiologischen Status von Fleisch von Einhuferschlachtkörpern auswirken kann. Es wird davon ausgegangen, dass eine solche Besichtigung die Überwachung auf Tierseuchen insgesamt wahrscheinlich nicht beeinträchtigt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(9) | Ebenfalls am 6. Juni 2013 nahm die EFSA ein wissenschaftliches Gutachten zur Untersuchung von Fleisch von Farmwild an. In diesem Gutachten wurde empfohlen, das Durchtasten und Anschneiden zu unterlassen, sofern keine Anomalien festgestellt werden; gleichzeitig wurde betont, dass sich eine solche Unterlassung auf die Überwachung auf Tuberkulose insgesamt auswirken könnte. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(10) | Die in diesen EFSA-Gutachten ausgesprochenen Empfehlungen sollten bei der Festlegung der einheitlichen praktischen Modalitäten für die Durchführung amtlicher Kontrollen in Bezug auf zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs berücksichtigt werden. Ebenso sollten mögliche Auswirkungen auf den Handel mit Drittstaaten berücksichtigt werden. Gleichzeitig sollte ein reibungsloser Übergang von den in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 festgelegten geltenden Anforderungen sichergestellt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(11) | Die praktischen Modalitäten sollten für die amtlichen Kontrollen in Bezug auf Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelten, die in Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/625 und in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission28 geregelt sind. Die praktischen Modalitäten für die Durchführung amtlicher Kontrollen sollten einheitlich sein und die Anwendung der Anforderungen an ein Mindestmaß an amtlichen Kontrollen ermöglichen; die Größe von Kleinunternehmen sollte dabei gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/625 durch Verwendung eines Schwellenwerts in nicht diskriminierender Weise berücksichtigt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(12) | Da sich die Struktur von Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheidet, sollte sich der Schwellenwert auf die Zahl der geschlachteten oder gehandhabten Tiere oder auf den Nachweis stützen, dass der Schwellenwert einen begrenzten und festen Prozentsatz des in Verkehr gebrachten Fleisches darstellt. In Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind Großvieheinheiten definiert und die Umrechnungssätze festgelegt, mit denen sich die Zahl der Tiere einer bestimmten Art als Großvieheinheiten ausdrücken lässt. Diese Bestimmungen sollten angewendet werden, um Schwellenwerte festzulegen und Abweichungen von bestimmten Anforderungen auf Grundlage der Größe eines Schlachtbetriebs soweit wie möglich zu harmonisieren. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(13) | Es sollten außerdem spezifische Anforderungen an Audits durch die zuständigen Behörden beibehalten werden, um zu gewährleisten, dass die praktische Überprüfung der Einhaltung der Unionsanforderungen an Erzeugnisse tierischen Ursprungs einheitlich erfolgt. Audits sind mit Blick auf die Überprüfung der allgemeinen und spezifischen Hygienevorschriften sowie die Anwendung von auf Gefahrenanalyse und Bestimmung kritischer Kontrollpunkte (HACCP) beruhenden Verfahren von besonderem Interesse. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(14) | Die Einhaltung der in Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 aufgeführten Anforderungen bezüglich der Identitätskennzeichnung, wie derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 festgelegt, sollte weiterhin überprüft werden, damit die Tiere zurückverfolgt werden können. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(15) | Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sind zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und das Wohlbefinden der Tiere unverzichtbar. Um mindestens das gleiche Maß an Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und des Tierwohls zu gewährleisten wie die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sowie einen fairen Handel auf einem freien Markt, müssen einheitliche praktische Anforderungen an solche Untersuchungen festgelegt werden, einschließlich für Fälle, in denen amtliche Kontrollen unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes durchgeführt werden. Mit Blick auf amtliche Kontrollen in Bezug auf frisches Fleisch sollten diese Untersuchungen durch angemessene Dokumentenprüfungen, Kontrollen der unschädlichen Beseitigung von spezifizierten Risikomaterialien gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und anderen tierischen Nebenprodukten sowie gegebenenfalls durch Labortests ergänzt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(16) | Es ist wichtig, mutmaßliche und erwiesene Verstöße zu identifizieren, auf die die zuständigen Behörden in Bezug auf bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs mit Maßnahmen reagieren müssen. Die Nichteinhaltung der guten Hygienepraxis sollte auch Abhilfemaßnahmen der zuständigen Behörden nach sich ziehen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(17) | Das in Artikel 3 Nummer 51 der Verordnung (EU) 2017/625 definierte Genusstauglichkeitskennzeichen umfasst das Fleisch bestimmter Arten und bescheinigt, dass das Fleisch für den menschlichen Verzehr geeignet ist Die technischen Anforderungen an das Genusstauglichkeitskennzeichen sowie die praktischen Modalitäten für dessen Anbringung sollten genau und einheitlich festgelegt werden, um auf die Eignung des Fleisches für den menschlichen Verzehr hinzuweisen und Handelsunterbrechungen zu verhüten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(18) | In der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission29 sind unter anderem Durchführungsvorschriften für die in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vorgesehenen amtlichen Kontrollen festgelegt, insbesondere in Bezug auf anerkannte Testverfahren zum Nachweis mariner Biotoxine in lebenden Muscheln, Testverfahren für Rohmilch und wärmebehandelte Milch, amtliche Kontrollen in Bezug auf Fischereierzeugnisse und die Untersuchung von Fleisch. Es ist angezeigt, alle Durchführungsvorschriften für amtliche Kontrollen in der vorliegenden Verordnung zusammenzuführen und auch die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 aufzunehmen. Aus der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 sollen sie gestrichen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(19) | Die geltenden Bedingungen für die Einstufung und Überwachung von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln haben sich als wirksam erwiesen und gewährleisten ein hohes Maß an Verbraucherschutz. Sie sollten daher beibehalten werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(20) | Ein Referenzverfahren zur Analyse auf E. coli in lebenden Muscheln, wie derzeit in Verordnung (EG) Nr. 854/2004 festgelegt, sollte beibehalten werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(21) | Die Grenzwerte für marine Biotoxine sind in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegt. Insbesondere ist in Anhang III Abschnitt VII Kapitel V Nummer 2 der genannten Verordnung vorgeschrieben, dass lebende Muscheln keine marinen Biotoxine in (im ganzen Tierkörper oder in essbaren Teilen gesondert gemessenen) Mengen enthalten dürfen, die die in diesem Kapitel festgelegten Grenzwerte insgesamt überschreiten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(22) | Um ein hohes Maß an Verbraucherschutz sowie einen fairen Wettbewerb unter den Lebensmittelunternehmern zu gewährleisten, sollten spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen sowie eine einheitliche Mindesthäufigkeit solcher Kontrollen in Bezug auf Rohmilch und Milcherzeugnisse festgelegt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(23) | Um ein hohes Maß an Verbraucherschutz sowie einen fairen Wettbewerb unter den Lebensmittelunternehmern zu gewährleisten, sollten spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen sowie eine einheitliche Mindesthäufigkeit solcher Kontrollen in Bezug auf Fischereierzeugnisse festgelegt werden. Diese Kontrollen sollten mindestens eine regelmäßige Überprüfung der Hygienebedingungen bei der Anlandung und dem ersten Verkauf, regelmäßige Inspektionen von Schiffen und Betrieben, einschließlich Versteigerungs- und Großmärkten, sowie eine Überprüfung von Lagerung und Beförderung umfassen. Es sollten auch spezifische Anforderungen an die Kontrolle von Schiffen festgelegt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(24) | Diese Kontrollen sollten auch die praktischen Modalitäten in Bezug auf organoleptische Prüfungen, Frischeindikatoren, Kontrollen auf Histamin, Rückstände und Kontaminanten sowie mikrobiologische Kontrollen umfassen. Besonderes Augenmerk sollte auf die Kontrollen auf Parasiten sowie die Kontrollen in Bezug auf giftige Fischereierzeugnisse gelegt werden. Fischereierzeugnisse, die die Hygienevorschriften nicht erfüllen, sollten für genussuntauglich erklärt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(25) | Es sollten ebenfalls spezifische Anforderungen an amtliche Kontrollen in Bezug auf Fischereierzeugnisse, die von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden und in die Union eingeführt werden, nachdem sie – mit oder ohne Lagerung – in Drittländern umgeladen worden sind, festgelegt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(26) | Es besteht zunehmendes Interesse an der Erzeugung und dem Inverkehrbringen von Reptilienfleisch. Um die Sicherheit von Reptilienfleisch zu gewährleisten, müssen zusätzlich zu den bestehenden allgemeinen Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und den Untersuchungen auf Trichinen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 spezifische amtliche Kontrollen bei der Schlachtung eingeführt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(27) | Die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 sollte entsprechend geändert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(28) | Da mit der Verordnung (EU) 2017/625 die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben wird, sollte die vorliegende Verordnung ebenfalls ab diesem Datum gelten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(29) | Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel – |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: