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Durchführungs­verordnung (EU) 2019/627 der Kommission zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen

Vom 15. März 2019

(ABl. 2019 Nr. L 131/51, ber. durch ABl. 2019 Nr. L 325/183 vom 16.12.2019), zul. geänd. durch Art. 1 der DVO (EU) 2021/2503 vom 19.12.2022 (ABl. 2022 Nr. L 325/58)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2017/625 regelt die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob das Unionsrecht unter anderem im Bereich der Lebensmittelsicherheit auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten wird. Insbesondere sieht sie amtliche Kontrollen im Zusammenhang mit für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs vor. Zudem wird mit ihr mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 die Verordnung (EG) Nr. 854/20042 aufgehoben. Die genannte Verordnung enthält derzeit besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, einschließlich Anforderungen bezüglich einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der Kontrollen.

(2)

Mit den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollte der Fortbestand der Anforderungen sichergestellt werden, mit denen die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für den sicheren Umgang mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs durch die Lebensmittelunternehmer gewährleistet wird, insbesondere gemäß den Bestimmungen der:

Richtlinie 96/23/EG des Rates3 in Bezug auf Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände;

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates4 in Bezug auf Kontrollen auf transmissible spongiforme Enzephalopathien;

Richtlinie 2002/99/EG des Rates5 in Bezug auf tierseuchenrechtliche Vorschriften für Erzeugnisse tierischen Ursprungs;

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates6 in Bezug auf die allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts;

Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates7 in Bezug auf die Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern;

Entscheidung 2003/467/EG der Kommission8 in Bezug auf die Kontrolle auf Tuberkulose, Brucellose und Rinderleukose;

Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates9 in Bezug auf die Salmonellenbekämpfung;

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates10 in Bezug auf die Lebensmittelhygiene;

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates11 in Bezug auf spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs;

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates12 in Bezug auf den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen;

Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission13 in Bezug auf mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel;

Verordnungen (EG) Nr. 1881/200614 und (EG) Nr. 124/200915 der Kommission in Bezug auf Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln;

Richtlinie 2007/43/EG des Rates16 in Bezug auf den Schutz von Hühnern;

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates17 in Bezug auf Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte;

Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates18 in Bezug auf den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung;

Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates19 in Bezug auf den Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere;

Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 636/2014 der Kommission20 in Bezug auf den Handel mit nicht enthäutetem frei lebendem Großwild;

Durchführungs­verordnung (EU) 2015/1375 der Kommission21 in Bezug auf amtliche Untersuchungen auf Trichinen; und der

Verordnung (EU) Nr. 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates22 in Bezug auf Tiergesundheitsbestimmungen.

(3)

Die praktischen Modalitäten für die Durchführung amtlicher Kontrollen in Bezug auf Erzeugnisse tierischen Ursprungs sollten in Fällen berücksichtigt werden, in denen ein Mindestmaß an amtlichen Kontrollen erforderlich ist, um den anerkannten einheitlichen Gefahren und Risiken zu begegnen, die mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs einhergehen können; sie sollten alle Aspekte abdecken, die für den Schutz der menschlichen Gesundheit sowie gegebenenfalls für den Schutz der Tiergesundheit und für das Wohlbefinden der Tiere von Bedeutung sind. Sie sollten sich auf die aktuellsten verfügbaren einschlägigen Informationen sowie auf die wissenschaftlichen Erkenntnissen der Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) stützen.

(4)

Am 31. August 2011 nahm die EFSA ein wissenschaftliches Gutachten zu den Gefahren für die menschliche Gesundheit an, denen durch die Untersuchung von (Schweine-)Fleisch zu begegnen ist.23 Die Empfehlungen aus diesem Gutachten sind in die Anforderungen an die Untersuchungen von Schweinefleisch in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 eingeflossen und sollten in den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen beibehalten werden.

(5)

Am 23. Mai 2012 nahm die EFSA ein wissenschaftliches Gutachten zu den Gefahren für die menschliche Gesundheit an, denen durch die Untersuchung von (Geflügel-)Fleisch zu begegnen ist.24 In diesem Gutachten wurden Campylobacter spp. und Salmonella spp. als die größten Gefahren identifiziert, denen durch die Untersuchungen von Geflügelfleisch im Wege eines ganzheitlichen Systems zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit zu begegnen ist, welches sich durch verbesserte Informationen zur Lebensmittelkette und risikobasierte Maßnahmen erreichen lässt.

(6)

Am 6. Juni 2013 nahm die EFSA ein wissenschaftliches Gutachten zu den Gefahren für die menschliche Gesundheit an, denen durch die Untersuchung von (Rind-)Fleisch zu begegnen ist.25 In diesem Gutachten wurden Salmonella spp. und pathogene Verotoxin bildende Escherichia coli (E. coli) als die bei Untersuchungen von Rindfleisch relevantesten Gefahren identifiziert. Darin wurde empfohlen, bei der Fleischuntersuchung bei routinemäßig geschlachteten Tieren das Durchtasten und Anschneiden zu unterlassen, da so die Ausbreitung der und die Kreuzkontamination mit den vorrangigen biologischen Gefahren reduziert werden kann. Jedoch sollte das bei der Fleischuntersuchung zum Treffen von Aussagen über das Vorkommen von Tuberkulose und von Cysticercose des Bandwurms (Taenia saginata) notwendige Durchtasten und Anschneiden beibehalten werden.

(7)

Ebenfalls am 6. Juni 2013 nahm die EFSA ein wissenschaftliches Gutachten zu den Gefahren für die menschliche Gesundheit an, denen durch die Untersuchung von Schaf- und Ziegenfleisch zu begegnen ist.26 In diesem Gutachten wurden pathogene Verotoxin bildende E. coli als die bei Untersuchungen von Schaf- und Ziegenfleisch relevantesten Gefahren identifiziert. Außerdem wurde darin empfohlen, das Durchtasten und Anschneiden bei der Fleischuntersuchung bei routinemäßig geschlachteten Schafen und Ziegen soweit wie möglich zu unterlassen. Bei älteren Tieren sollte das Durchtasten und Anschneiden zur Kontrolle auf Tuberkulose und Fasziolose jedoch mit Blick auf die Überwachung der Gesundheit von Mensch und Tier beibehalten werden.

(8)

Ebenfalls am 6. Juni 2013 nahm die EFSA ein wissenschaftliches Gutachten zu den Gefahren für die menschliche Gesundheit an, denen durch die Untersuchung von (Einhufer-)Fleisch zu begegnen ist.27 In diesem Gutachten wurde empfohlen, bei Einhufern ausschließlich eine Besichtigung durchzuführen, was sich deutlich positiv auf den mikrobiologischen Status von Fleisch von Einhuferschlachtkörpern auswirken kann. Es wird davon ausgegangen, dass eine solche Besichtigung die Überwachung auf Tierseuchen insgesamt wahrscheinlich nicht beeinträchtigt.

(9)

Ebenfalls am 6. Juni 2013 nahm die EFSA ein wissenschaftliches Gutachten zur Untersuchung von Fleisch von Farmwild an. In diesem Gutachten wurde empfohlen, das Durchtasten und Anschneiden zu unterlassen, sofern keine Anomalien festgestellt werden; gleichzeitig wurde betont, dass sich eine solche Unterlassung auf die Überwachung auf Tuberkulose insgesamt auswirken könnte.

(10)

Die in diesen EFSA-Gutachten ausgesprochenen Empfehlungen sollten bei der Festlegung der einheitlichen praktischen Modalitäten für die Durchführung amtlicher Kontrollen in Bezug auf zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs berücksichtigt werden. Ebenso sollten mögliche Auswirkungen auf den Handel mit Drittstaaten berücksichtigt werden. Gleichzeitig sollte ein reibungsloser Übergang von den in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 festgelegten geltenden Anforderungen sichergestellt werden.

(11)

Die praktischen Modalitäten sollten für die amtlichen Kontrollen in Bezug auf Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelten, die in Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/625 und in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission28 geregelt sind. Die praktischen Modalitäten für die Durchführung amtlicher Kontrollen sollten einheitlich sein und die Anwendung der Anforderungen an ein Mindestmaß an amtlichen Kontrollen ermöglichen; die Größe von Kleinunternehmen sollte dabei gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/625 durch Verwendung eines Schwellenwerts in nicht diskriminierender Weise berücksichtigt werden.

(12)

Da sich die Struktur von Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheidet, sollte sich der Schwellenwert auf die Zahl der geschlachteten oder gehandhabten Tiere oder auf den Nachweis stützen, dass der Schwellenwert einen begrenzten und festen Prozentsatz des in Verkehr gebrachten Fleisches darstellt. In Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind Großvieheinheiten definiert und die Umrechnungssätze festgelegt, mit denen sich die Zahl der Tiere einer bestimmten Art als Großvieheinheiten ausdrücken lässt. Diese Bestimmungen sollten angewendet werden, um Schwellenwerte festzulegen und Abweichungen von bestimmten Anforderungen auf Grundlage der Größe eines Schlachtbetriebs soweit wie möglich zu harmonisieren.

(13)

Es sollten außerdem spezifische Anforderungen an Audits durch die zuständigen Behörden beibehalten werden, um zu gewährleisten, dass die praktische Überprüfung der Einhaltung der Unionsanforderungen an Erzeugnisse tierischen Ursprungs einheitlich erfolgt. Audits sind mit Blick auf die Überprüfung der allgemeinen und spezifischen Hygienevorschriften sowie die Anwendung von auf Gefahrenanalyse und Bestimmung kritischer Kontrollpunkte (HACCP) beruhenden Verfahren von besonderem Interesse.

(14)

Die Einhaltung der in Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 aufgeführten Anforderungen bezüglich der Identitätskennzeichnung, wie derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 festgelegt, sollte weiterhin überprüft werden, damit die Tiere zurückverfolgt werden können.

(15)

Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sind zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und das Wohlbefinden der Tiere unverzichtbar. Um mindestens das gleiche Maß an Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und des Tierwohls zu gewährleisten wie die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sowie einen fairen Handel auf einem freien Markt, müssen einheitliche praktische Anforderungen an solche Untersuchungen festgelegt werden, einschließlich für Fälle, in denen amtliche Kontrollen unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes durchgeführt werden. Mit Blick auf amtliche Kontrollen in Bezug auf frisches Fleisch sollten diese Untersuchungen durch angemessene Dokumentenprüfungen, Kontrollen der unschädlichen Beseitigung von spezifizierten Risikomaterialien gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und anderen tierischen Nebenprodukten sowie gegebenenfalls durch Labortests ergänzt werden.

(16)

Es ist wichtig, mutmaßliche und erwiesene Verstöße zu identifizieren, auf die die zuständigen Behörden in Bezug auf bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs mit Maßnahmen reagieren müssen. Die Nichteinhaltung der guten Hygienepraxis sollte auch Abhilfemaßnahmen der zuständigen Behörden nach sich ziehen.

(17)

Das in Artikel 3 Nummer 51 der Verordnung (EU) 2017/625 definierte Genusstauglichkeitskennzeichen umfasst das Fleisch bestimmter Arten und bescheinigt, dass das Fleisch für den menschlichen Verzehr geeignet ist Die technischen Anforderungen an das Genusstauglichkeitskennzeichen sowie die praktischen Modalitäten für dessen Anbringung sollten genau und einheitlich festgelegt werden, um auf die Eignung des Fleisches für den menschlichen Verzehr hinzuweisen und Handelsunterbrechungen zu verhüten.

(18)

In der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission29 sind unter anderem Durchführungsvorschriften für die in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vorgesehenen amtlichen Kontrollen festgelegt, insbesondere in Bezug auf anerkannte Testverfahren zum Nachweis mariner Biotoxine in lebenden Muscheln, Testverfahren für Rohmilch und wärmebehandelte Milch, amtliche Kontrollen in Bezug auf Fischereierzeugnisse und die Untersuchung von Fleisch. Es ist angezeigt, alle Durchführungsvorschriften für amtliche Kontrollen in der vorliegenden Verordnung zusammenzuführen und auch die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 aufzunehmen. Aus der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 sollen sie gestrichen werden.

(19)

Die geltenden Bedingungen für die Einstufung und Überwachung von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln haben sich als wirksam erwiesen und gewährleisten ein hohes Maß an Verbraucherschutz. Sie sollten daher beibehalten werden.

(20)

Ein Referenzverfahren zur Analyse auf E. coli in lebenden Muscheln, wie derzeit in Verordnung (EG) Nr. 854/2004 festgelegt, sollte beibehalten werden.

(21)

Die Grenzwerte für marine Biotoxine sind in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegt. Insbesondere ist in Anhang III Abschnitt VII Kapitel V Nummer 2 der genannten Verordnung vorgeschrieben, dass lebende Muscheln keine marinen Biotoxine in (im ganzen Tierkörper oder in essbaren Teilen gesondert gemessenen) Mengen enthalten dürfen, die die in diesem Kapitel festgelegten Grenzwerte insgesamt überschreiten.

(22)

Um ein hohes Maß an Verbraucherschutz sowie einen fairen Wettbewerb unter den Lebensmittelunternehmern zu gewährleisten, sollten spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen sowie eine einheitliche Mindesthäufigkeit solcher Kontrollen in Bezug auf Rohmilch und Milcherzeugnisse festgelegt werden.

(23)

Um ein hohes Maß an Verbraucherschutz sowie einen fairen Wettbewerb unter den Lebensmittelunternehmern zu gewährleisten, sollten spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen sowie eine einheitliche Mindesthäufigkeit solcher Kontrollen in Bezug auf Fischereierzeugnisse festgelegt werden. Diese Kontrollen sollten mindestens eine regelmäßige Überprüfung der Hygienebedingungen bei der Anlandung und dem ersten Verkauf, regelmäßige Inspektionen von Schiffen und Betrieben, einschließlich Versteigerungs- und Großmärkten, sowie eine Überprüfung von Lagerung und Beförderung umfassen. Es sollten auch spezifische Anforderungen an die Kontrolle von Schiffen festgelegt werden.

(24)

Diese Kontrollen sollten auch die praktischen Modalitäten in Bezug auf organoleptische Prüfungen, Frischeindikatoren, Kontrollen auf Histamin, Rückstände und Kontaminanten sowie mikrobiologische Kontrollen umfassen. Besonderes Augenmerk sollte auf die Kontrollen auf Parasiten sowie die Kontrollen in Bezug auf giftige Fischereierzeugnisse gelegt werden. Fischereierzeugnisse, die die Hygienevorschriften nicht erfüllen, sollten für genussuntauglich erklärt werden.

(25)

Es sollten ebenfalls spezifische Anforderungen an amtliche Kontrollen in Bezug auf Fischereierzeugnisse, die von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden und in die Union eingeführt werden, nachdem sie – mit oder ohne Lagerung – in Drittländern umgeladen worden sind, festgelegt werden.

(26)

Es besteht zunehmendes Interesse an der Erzeugung und dem Inverkehrbringen von Reptilienfleisch. Um die Sicherheit von Reptilienfleisch zu gewährleisten, müssen zusätzlich zu den bestehenden allgemeinen Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und den Untersuchungen auf Trichinen gemäß der Durchführungs­verordnung (EU) 2015/1375 spezifische amtliche Kontrollen bei der Schlachtung eingeführt werden.

(27)

Die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 sollte entsprechend geändert werden.

(28)

Da mit der Verordnung (EU) 2017/625 die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben wird, sollte die vorliegende Verordnung ebenfalls ab diesem Datum gelten.

(29)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

2

Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206).

3

Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).

4

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).

5

Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11).

6

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

7

Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).

8

Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannten tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74).

9

Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1).

10

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

11

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

12

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).

13

Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).

14

Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

15

Verordnung (EG) Nr. 124/2009 der Kommission vom 10. Februar 2009 zur Festlegung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die in Lebensmitteln aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermittel für Nichtzieltierarten vorhanden sind (ABl. L 40 vom 11.2.2009, S. 7).

16

Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 19).

17

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

18

Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1).

19

Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33).

20

Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 636/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 für eine Musterbescheinigung für den Handel mit nicht enthäutetem frei lebendem Großwild (ABl. L 175 vom 14.6.2014, S. 16).

21

Durchführungs­verordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7).

22

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

23

EFSA Journal 2011;9(10):2351.

24

EFSA Journal 2012;10(6):2741.

25

EFSA Journal 2013;11(6):3266.

26

EFSA Journal 2013;11(6):3265.

27

EFSA Journal 2013;11(6):3263.

28

Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

29

Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27).